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Beschluss

10 W 17/12

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 1.3.2012 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 8.2.2012 - 2 OH 1/07 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. 1 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Verpflichtung, die dem Antragsgegner Nr. 7 entstandenen Prozesskosten zu tragen. 2 Durch Beschluss vom 8.2.2012 (Bl. 1244 ff. d.A.) hat das Landgericht Rottweil festgestellt, dass die Antragstellerin die im selbständigen Beweisverfahren dem Antragsgegner Nr. 7 entstandenen Kosten zu tragen hat, nachdem sie trotz entsprechender Anordnung im Beschluss vom 14.11.2011 nicht innerhalb der darin auf den 15.12.2011 gesetzten Frist Klage gegen den Antragsgegner Nr. 7 erhoben hat. 3 Mit ihrer Beschwerde (Bl. 1278 f. d.A.) bringt die Antragstellerin vor, der Antragsgegner Ziffer 7 habe in der Zwischenzeit seine Mängelbeseitigungsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin anerkannt. Da die Mängelbeseitigungsarbeiten erst nach Durchführung der Generalsanierung durchgeführt werden könnten, habe der Antragsgegner Ziffer 7 auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2013 verzichtet. Eine Klageerhebung sei aufgrund der getroffenen Einigung nicht mehr erforderlich; das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO sei entfallen. 4 Der Antragsgegner Nr. 7 weist demgegenüber darauf hin, dass er zwar grundsätzlich zur Mangelbeseitigung bereit sei und auf die Einrede der Verjährung, wie vorgetragen, verzichtet habe, die Frage der Kostentragung jedoch gleichwohl streitig gewesen sei, weshalb er auf Aufforderung der Antragstellerin hin ausdrücklich nicht auf Kostenerstattung verzichtet habe. Der Antragsgegner Ziffer 7 sei in das selbständige Beweisverfahren einbezogen worden, ohne dass die Antragstellerin zuvor mit ihm auch nur Kontakt aufgenommen habe. Ihn treffe daher keine Kostenlast. 5 Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, da die Voraussetzungen für den Erlass einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO vorlägen. 6 Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Mit Beschluss vom 17.4.2012 hat die Einzelrichterin das Beschwerdeverfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen. II. 7 Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 8 Gemäß § 494a Absatz 2 ZPO hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat, wenn er in der gemäß § 494a Abs. 1 ZPO bestimmten Frist nicht Klage erhoben hat. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Die Antragstellerin hat in der bis zum 15.12.2011 bestimmten Frist gegen den Antragsgegner Nr. 7 keine Klage erhoben. 9 Die Antragstellerin kann dem Beschluss nicht entgegen halten, dass sie sich mit dem Antragsgegner Ziffer 7 über dessen Mängelbeseitigungsverpflichtung geeinigt habe. Aus dem vorgelegten außergerichtlichen Schriftwechsel der Parteien geht hervor, dass über die Frage der Kosten gerade keine Einigung erzielt wurde (vgl. insbesondere Schreiben der Vertreter des Antragsgegners Nr. 7 vom 25.10.2011, Bl. 1294). Dass dieser Umstand der Antragstellerin bewusst war, ergibt sich aus dem Schreiben ihrer Vertreter vom 24.11.2011 (Bl. 1289). Die Antragstellerin hätte zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres Klage gegen den Antragsgegner Nr. 7 erheben oder eine Verlängerung der Frist zur Klagerhebung beantragen können. 10 Da die Voraussetzungen des § 494a Abs. 2 ZPO vorlagen, war die Kostentragungsverpflichtung durch das Landgericht auszusprechen (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1580, juris RN 8). Mit der Anordnung des Landgerichts, Klage zu erheben, war und blieb die Klageerhebung erforderlich, um den Kostenausspruch zu vermeiden (vgl. BGH, a.a.O.). 11 Da zwischen den Parteien weiterhin Streit darüber bestand, wer die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hatte, blieb auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Entscheidung gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen, da der Antragsgegner Ziffer 7 auf andere Weise keinen Anspruch zur Kostenerstattung erlangen könnte. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.