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Beschluss

17 UF 22/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die fortbestehende internationale Zuständigkeit (perpetuatio fori) nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO gilt nur zwischen Mitgliedstaaten der EU; bei Wegzug in einen Drittstaat ist zu prüfen, ob völkerrechtliche Verträge (z. B. MSA) die Zuständigkeit regeln. • Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Türkei tritt statt der EuEheVO das Übereinkommen von 1961 (MSA) in Betracht; danach erlischt die internationale Zuständigkeit des früheren Gerichts, wenn das Kind am neuen Aufenthaltsort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. • Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach objektiven Kriterien der sozialen und familiären Integration des Kindes zu bestimmen (Dauer, Einschulung, soziale Bindungen etc.). • Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; das Rechtsmittelgericht hat auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen. • Art. 5 Abs. 3 MSA bewirkt nicht, dass eine noch nicht rechtskräftige innerstaatliche Regelung im Ursprungsstaat einer am neuen Aufenthaltsort gebotenen Zuständigkeitsprüfung im Rechtszug entgegenstünde.
Entscheidungsgründe
Wegzug des Kindes in Drittstaat: Erlöschen der deutschen Zuständigkeit zugunsten des MSA • Die fortbestehende internationale Zuständigkeit (perpetuatio fori) nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO gilt nur zwischen Mitgliedstaaten der EU; bei Wegzug in einen Drittstaat ist zu prüfen, ob völkerrechtliche Verträge (z. B. MSA) die Zuständigkeit regeln. • Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in die Türkei tritt statt der EuEheVO das Übereinkommen von 1961 (MSA) in Betracht; danach erlischt die internationale Zuständigkeit des früheren Gerichts, wenn das Kind am neuen Aufenthaltsort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. • Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach objektiven Kriterien der sozialen und familiären Integration des Kindes zu bestimmen (Dauer, Einschulung, soziale Bindungen etc.). • Die internationale Zuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; das Rechtsmittelgericht hat auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abzustellen. • Art. 5 Abs. 3 MSA bewirkt nicht, dass eine noch nicht rechtskräftige innerstaatliche Regelung im Ursprungsstaat einer am neuen Aufenthaltsort gebotenen Zuständigkeitsprüfung im Rechtszug entgegenstünde. Die Eltern eines 2005 geborenen Kindes lebten in Deutschland getrennt; das Sorgerecht war dem Vater übertragen. Die Mutter lebt in Österreich, der Vater zog im Oktober 2011 mit der gemeinsamen Tochter nach B. in die Türkei; das Kind besuchte dort seit Oktober die Schule. Die Mutter beantragte Ende September 2011 in Deutschland eine Neuregelung des Umgangs; das Amtsgericht Stuttgart ordnete Umgang während der türkischen Schulferien an. Der Vater rügte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt inzwischen in der Türkei habe. Das Oberlandesgericht prüfte die Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren und stellte auf den Zeitpunkt der Entscheidung im Rechtsmittelgericht ab. • Internationale Zuständigkeit ist grundsätzlich nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO am Sitz des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zu bestimmen; bei Antragstellung hatte das Gericht in Deutschland zuständig sein können. • Die perpetuatio fori nach Art. 8 Abs. 1 EuEheVO greift nur innerhalb der EU; bei Wegzug in einen Drittstaat ist zu prüfen, ob völkerrechtliche Regelungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittstaat Anwendung finden. • Die Türkei ist kein EU-Mitglied, jedoch Vertragsstaat des Übereinkommens von 1961 (MSA); das 1996er-KSÜ gilt für die Türkei nicht. Damit sind im Verhältnis zur Türkei die Vorschriften des MSA anzuwenden. • Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist anhand objektiver Anknüpfungspunkte zu bestimmen (Dauer, Einschulung, soziale Integration, familiäre Bindungen); bei dem sechsjährigen Kind sprechen knapp sechs Monate Aufenthalt, Schulbesuch und soziale Einbindung für einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei. • Unter dem MSA entfällt die perpetuatio fori: Mit Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts erlischt die Zuständigkeit des früheren Gerichts; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist. • Art. 5 Abs. 3 MSA sichert lediglich die Wirkung unanfechtbarer Entscheidungen im Ursprungsstaat, verhindert aber nicht die aufzuhebende, noch nicht rechtskräftige Regelung infolge fehlender internationaler Zuständigkeit des deutschen Gerichts. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart wurde aufgehoben, weil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte entfallen ist, nachdem das Kind in der Türkei seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Das Oberlandesgericht bewilligte der Mutter ratenfreie Verfahrenskostenhilfe im zweiten Rechtszug und ordnete die Beiordnung einer Rechtsanwältin an; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen und der Beschwerdewert festgesetzt. Kurz: Die Beschwerde des Vaters war begründet, weil nach Anwendung des MSA die Zuständigkeit in Deutschland nicht fortbesteht und das in Deutschland getroffene Umgangsregelungsergebnis deshalb aufzuheben war.