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Urteil

3 U 120/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abtretung von Schadensersatzansprüchen zur Sicherung ist wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar ist. • Die bloße Prozessführungsbefugnis nach Abtretung ersetzt nicht die Aktivlegitimation; Leistung kann nur an die Zedentin verlangt werden. • Bei erheblichen Zweifeln an der Eignung einer Schätzungsgrundlage ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. • Der Geschädigte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm kein wesentlich günstigerer Mietwagen-Tarif zugänglich war; sonst sind nur marktüblichen Normaltarife erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Abtretung wirksam; Sachverständigsgutachten bei Zweifel an Mietpreisspiegel erforderlich • Abtretung von Schadensersatzansprüchen zur Sicherung ist wirksam, wenn die abgetretene Forderung bestimmbar ist. • Die bloße Prozessführungsbefugnis nach Abtretung ersetzt nicht die Aktivlegitimation; Leistung kann nur an die Zedentin verlangt werden. • Bei erheblichen Zweifeln an der Eignung einer Schätzungsgrundlage ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. • Der Geschädigte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm kein wesentlich günstigerer Mietwagen-Tarif zugänglich war; sonst sind nur marktüblichen Normaltarife erstattungsfähig. Der Kläger Ziff. 1 war mit seinem 15 Jahre alten Audi A6 nach einem Unfall schadhaft; er mietete bei der Fa. Autovermietung G… für 11 Tage ein Ersatzfahrzeug. Zur Sicherung von Forderungen der Autovermietung trat der Kläger seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte ab. Die Beklagte zahlte teilweise; es entstanden Streitigkeiten über die Erstattungsfähigkeit und Höhe der Mietwagenkosten. Der Kläger rügte die Wirksamkeit der Abtretung und begehrte Zahlung an sich; die Beklagte focht Höhe und Erforderlichkeit der Mietwagenaufwendungen an und verwies auf deutlich günstigere Angebote anderer Vermieter. Das Landgericht hatte dem Kläger eine höhere Ersatzsumme zugesprochen; die Beklagte zog vor das OLG. Streitpunkt war neben der Wirksamkeit der Abtretung insbesondere, ob die berechneten Mietpreise erforderlich und erstattungsfähig sind. • Abtretung: Die Sicherungsabtretung vom 08.06.2010 ist wirksam, weil die abgetretenen Schadensersatzansprüche ausreichend bestimmbar sind; eine Bezifferung zum Abtretungszeitpunkt war nicht erforderlich. • RDG-Vorbehalt: Die Abtretung verstößt nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz; die Einziehung abgetretener Forderungen ist grundsätzlich zulässig, wenn nur die Höhe streitig ist. • Prozessführung/Aktivlegitimation: Nach Abtretung fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation zur unmittelbaren Leistungserwirkung an sich; er hätte Leistung an die Zedentin (Autovermietung G…) beantragen müssen; da er das nicht tat, ist Klage auf Zahlung an ihn insoweit abzuweisen. • Beweis- und Darlegungslast zu Mietkosten: Nach § 249 BGB sind nur erforderliche Mietwagenkosten zu ersetzen; der Geschädigte hat darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterbleibt die Nachfrage nach Vergleichsangeboten, fehlt es an diesem Nachweis. • Eignung der Schwacke-Liste und Inaugenscheinnahme: Die Schwacke-Mietpreisliste kann als Schätzungsgrundlage dienen, ist aber ungeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ihre Verwertbarkeit beeinträchtigen; in solchen Fällen ist ein Sachverständigengutachten erforderlich. Hier bestanden konkrete Anhaltspunkte (konkret benannte günstigere Angebote, Abweichungen), sodass das OLG ein Gutachten einholte. • Ergebnis der Beweisaufnahme: Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab, dass für ein entsprechendes Fahrzeug über 11 Tage ein erforderlicher Mietaufwand von 725,01 EUR anzusetzen ist; höhere von der Autovermietung G… berechnete Beträge sind nicht erforderlich. • Kosten und Gebühren: Die außergerichtlichen und gerichtlichen Kostenschemen wurden unter Berücksichtigung der Teilfeststellungen aufgeteilt; die Klägerin Ziff. 2 kann Freistellung nur für den reduzierten Gegenstandswert verlangen. Die Berufung der Beklagten führt zur teilweisen Abänderung: Dem Kläger Ziff. 1 stehen 987,09 EUR nebst Zinsen zu, der Klägerin Ziff. 2 630,00 EUR nebst Zinsen; die Beklagte ist ferner zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 EUR verpflichtet. Die weitergehende Klage des Klägers auf Ersatz höherer Mietwagenkosten wird abgewiesen, weil nach wirksamer Abtretung die Aktivlegitimation des Klägers fehlt und er keine Leistung an die Zedentin beantragt hat. Zudem hat das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, dass lediglich Mietwagenkosten in Höhe von 725,01 EUR erforderlich waren; höhere Ansprüche sind nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien entsprechend der Entscheidung verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.