Beschluss
8 W 93/12
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag auf Verwertung von Pfandgut durch Vernichtung ist nach § 1246 BGB nicht durchsetzbar, da § 1246 BGB nur die Art des Pfandverkaufs regelt.
• Über § 1257 BGB sind die Regelungen zu Abweichungen vom Pfandverkauf auch auf das gesetzliche Vermieterpfandrecht anwendbar.
• Eine Vernichtung des Räumungsguts kann nicht aus § 885 Abs. 4 ZPO hergeleitet werden; hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage.
• Die behauptete offensichtliche Wertlosigkeit des Räumungsguts war nicht ausreichend substantiiert, um alternative Verwertungsmaßnahmen zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Vermieterpfandrecht: Vernichtung von Räumungsgut nicht zulässig • Ein Antrag auf Verwertung von Pfandgut durch Vernichtung ist nach § 1246 BGB nicht durchsetzbar, da § 1246 BGB nur die Art des Pfandverkaufs regelt. • Über § 1257 BGB sind die Regelungen zu Abweichungen vom Pfandverkauf auch auf das gesetzliche Vermieterpfandrecht anwendbar. • Eine Vernichtung des Räumungsguts kann nicht aus § 885 Abs. 4 ZPO hergeleitet werden; hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage. • Die behauptete offensichtliche Wertlosigkeit des Räumungsguts war nicht ausreichend substantiiert, um alternative Verwertungsmaßnahmen zu rechtfertigen. Zwischen den Parteien bestand ein Wohnraummietverhältnis; das Amtsgericht verurteilte die Mieter zur Räumung und Zahlung. Die Vermieter führten die Zwangsräumung nach dem Berliner Modell durch; zurückgelassene Gegenstände verblieben in der Wohnung. Die Vermieter verlangten, dass das zurückgelassene Räumungsgut verwertet und durch Vernichtung beseitigt werde. Das Amtsgericht lehnte den Antrag auf Verwertung durch Vernichtung ab. Die Vermieter legten Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss ein; das Amtsgericht verwies die Entscheidung dem Oberlandesgericht zur Entscheidung. Die Antragsteller behaupteten, das Räumungsgut sei offenkundig wertlos und die Vernichtung daher geboten. • Anwendbarkeit der Vorschriften: Nach § 1246 Abs.1 BGB kann statt des gesetzlich geregelten Pfandverkaufs eine abweichende Verwertungsart vereinbart oder gerichtlich angeordnet werden; über die Art des Pfandverkaufs entscheidet das Gericht (§ 1246 Abs.2 BGB, § 410 Nr.4 FamFG). • Beschränkung auf Verkauf: Die Regelung des § 1246 BGB betrifft ausschließlich die Art des Veräußerungsverfahrens des Pfandes (z.B. freihändiger Verkauf) und lässt die Vernichtung des Pfandes nicht zu. • Keine sonstige Rechtsgrundlage: Auch § 885 Abs.4 ZPO kann nicht entsprechend herangezogen werden, um eine Vernichtung zu rechtfertigen; hierfür fehlt eine gesetzliche Ermächtigung. • Beweis- und Tatsachenlage: Die vorgelegten Angaben des Gerichtsvollziehers reichten nicht aus, die behauptete offensichtliche Wertlosigkeit des gesamten Räumungsguts nachzuweisen; damit war kein Grund für eine ersatzlose Vernichtung gegeben. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen; ihr Antrag auf Verwertung des Räumungsgutes durch Vernichtung wurde nicht durchgesetzt. Das Gericht hat ausgeführt, dass das gesetzliche Vermieterpfandrecht und § 1246 BGB nur Regelungen zur Art des Pfandverkaufs vorsehen und keine Vernichtung erlauben. Auch andere Vorschriften geben keine Grundlage für eine Vernichtung des Pfandes, und die behauptete Wertlosigkeit des Räumungsguts war nicht ausreichend belegt. Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Gegenstandswert wurde auf EUR 1.000,00 festgesetzt.