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13 W 12/12

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Senat weist auf Folgendes hin: 2 1. Der mit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 13.02.2012 (Bl. 224 f. d. A.) gestellte Antrag auf Erhöhung des Streitwerts dürfte - mit dem Landgericht - als Streitwertbeschwerde anzusehen sein. Der Senat geht, da eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt ist und andernfalls - soweit ersichtlich - eine Beschwer fehlen dürfte (vgl. nur etwa Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rn. 10), davon aus, dass der Rechtsbehelf im eigenen Namen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegt ist. Dieser wird gebeten, das ggf. klarzustellen. 3 2. In der Sache vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Landgericht den Streitwert unrichtig festgesetzt hätte. 4 a) Erhoben war eine Saldenklage, beruhend auf der wechselseitigen Verrechnung einer Vielzahl von Forderungen aus dem zwischen den Parteien vormals bestehenden Vertragsverhältnis. Gegen die Annahme des Landgerichts im Beschluss vom 24.02.2012, die Klage habe einen Kontokorrentsaldo zum Gegenstand gehabt, wendet sich die Beschwerde offenbar nicht; auch der Senat geht hiervon aus, jedenfalls davon, dass die Klägerin hier einen Forderungsbetrag geltend gemacht hat, der sich nach Art eines Kontokorrentsaldos aus einer ganzen Reihe verschiedener Positionen zusammensetzte. Dem Saldo, dessen Ausgleich die Klägerin mit ihrer Klage begehrte, lagen auch die Forderungen zugrunde, die der Beklagte auf S. 7 ff. seines Schriftsatzes vom 15.02.2011 (Bl. 110 ff. d. A.) zum Gegenstand seiner „Hilfsaufrechnung“ gemacht hat und im Hinblick auf die er nun die Heraufsetzung des Streitwerts begehrt. Auch wenn der klagegegenständliche Saldo demnach das Ergebnis der Verrechnung einer Vielzahl unterschiedlicher Forderungen, u.a. der eben genannten, vom Beklagten zum Gegenstand einer „Hilfsaufrechnung“ gemachten, darstellt, bestimmte unter den Umständen des Streitfalls allein dieser Saldo den Streitwert (vgl. z. B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 24.03.1999 - 1 U 529/98 [juris]; OLG München, Urt. v. 12.10.2010 - 9 U 4170/09 - LS sowie Tz. 128 [juris]; OLG Brandenburg, Urt. v. 20.05.2009 - 3 U 20/09 - Tz. 113 [juris]; LG Hamburg, Urt. v. 17.08.2010 - 330 O 310/09 - Tz. 65 [juris]). Dem entspricht die Streitwertfestsetzung des Landgerichts. 5 b) Die „Hilfsaufrechnung“, die der Beklagte auf S. 7 ff. seines Schriftsatzes vom 15.02.2011 erklärte, führte bei dieser Sachlage nicht zu einer Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG. Eine Hilfsaufrechnung wirkt sich nur dann streitwerterhöhend aus, wenn sie einen von der Klageforderung unabhängigen Wert enthält (s. z. B. OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2005 - 17 W 42/05 - Tz. 6 [juris]; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.2007 - I-5 U 125/03 - Tz. 119 [juris]), der Gegenanspruch darf nicht schon wirtschaftlich in der Klagforderung „stecken“ (so Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16 „Aufrechnung“). Diese Voraussetzungen für eine Streitwerterhöhung waren hier aber nach allem gerade nicht gegeben; wirtschaftlich umfasste der klagegegenständliche Saldo vielmehr auch die Positionen, auf die sich die von dem Beklagten erklärte „Hilfsaufrechnung“ bezog. II. 6 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis 29.03.2012 . Der Senat regt an, die Streitwertbeschwerde zurückzunehmen.