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Beschluss

2 Ws 37/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist nicht allein wegen zu erwartender späterer Bildung einer Gesamtstrafe über einem Jahr geboten; es bedarf einer Einzelfallbewertung. • Die Schwere der Tat allein begründet keine notwendige Verteidigung; maßgeblich sind die zu erwartenden Rechtsfolgen und die Gesamtwirkung einschließlich möglicher Nachteile wie Bewährungsgefährdung. • Im Revisionsverfahren gegen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten liegen regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten vor, die die Beiordnung eines Verteidigers rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine notwendige Verteidigung wegen kurzer Einzelstrafe trotz möglicher Gesamtstrafenbildung • Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO ist nicht allein wegen zu erwartender späterer Bildung einer Gesamtstrafe über einem Jahr geboten; es bedarf einer Einzelfallbewertung. • Die Schwere der Tat allein begründet keine notwendige Verteidigung; maßgeblich sind die zu erwartenden Rechtsfolgen und die Gesamtwirkung einschließlich möglicher Nachteile wie Bewährungsgefährdung. • Im Revisionsverfahren gegen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten liegen regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten vor, die die Beiordnung eines Verteidigers rechtfertigen. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht wegen Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt; die Berufung wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen. Nachdem in einem weiteren Verfahren gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten anhängig war, beantragte sein Verteidiger im vorliegenden Revisionsverfahren Beiordnung. Der Vorsitzende der Kleinen Strafkammer lehnte die Beiordnung mit Beschluss ab. Der Verteidiger legte hiergegen Beschwerde ein und machte geltend, wegen der in einem anderen Verfahren zu erwartenden Gesamtstrafe von über einem Jahr sei notwendige Verteidigung geboten. Das OLG Stuttgart prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Die Beschwerde ist zulässig, wird in der Sache aber als unbegründet verworfen. • Notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO bemisst sich vorrangig nach den zu erwartenden Rechtsfolgen des jeweiligen Verfahrens; häufig gilt eine Grenze von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe als Orientierung. • Im vorliegenden Revisionsverfahren betrifft der Streit die Verurteilung zu drei Monaten Freiheitsstrafe, die im Revisionsverfahren aus Rechtsgründen nicht erhöht werden kann; daher fehlen besondere Sach- oder Rechtsfragen, die die Mitwirkung eines Verteidigers erfordern. • Auch die Tatsache, dass in einem anderen anhängigen Verfahren später eine Gesamtstrafenbildung von über einem Jahr möglich erscheint, führt nicht automatisch zur Annahme notwendiger Verteidigung; es ist eine Einzelfallbewertung vorzunehmen. • Bei der Gesamtwürdigung ist zu berücksichtigen, dass gesetzliche Regelungen zur Gesamtstrafenbildung (§§ 54, 39 StGB) eine progressive Verlängerung der Strafverbüßung verhindern und die spätere Gesamtstrafe die Einzelstrafen nicht überschreiten darf; dies mildert die Bedeutung einer späteren Gesamtstrafenbildung für die Frage der notwendigen Verteidigung. • Nur wenn durch spätere Gesamtstrafenbildung schwerwiegende zusätzliche Nachteile, etwa ein drohender Bewährungswiderruf, konkret zu erwarten sind, kann dies die Beiordnung eines Verteidigers rechtfertigen. • Im konkreten Fall erhöhen die mögliche Einbeziehung der drei Monate in eine spätere Gesamtstrafe und die damit verbundene Verkürzung der Einzelverbüßungsdauer das Gewicht der Rechtsfolgen nicht derart, dass notwendige Verteidigung geboten wäre. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Ablehnung der Beiordnung wird als unbegründet verworfen; es liegt kein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vor. Die drei Monate Freiheitsstrafe im Revisionsverfahren sind keiner Erhöhung zugänglich, es bestehen keine besonderen Sach- oder Rechtsfragen, und die mögliche spätere Bildung einer Gesamtstrafe über einem Jahr rechtfertigt allein keine Beiordnung. Die gesetzliche Regelung zur Gesamtstrafenbildung mindert zudem die Verschärfung der Rechtsfolge durch eine spätere Zusammenrechnung. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.