Beschluss
10 W 4/12
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Ulm vom 13.12.2011 wird die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) X für begründet erklärt. Beschwerdewert: 25.020,57 EUR Gründe I. 1 Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Erfüllung eines Architektenvertrags geltend. Durch Beweisbeschluss des Landgerichts Ulm vom 2.12.2010 (Bl. 655 ff. d.A.) wurde der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) X zum Sachverständigen bestellt und die Begutachtung verschiedener von der Klägerin behaupteter Planungs- und / oder Bauüberwachungsfehler des Beklagten angeordnet. Der Sachverständige legte sodann ein schriftliches Gutachten vom 28.7.2011 vor (Bl. 689 ff.). 2 Mit Verfügung vom 1.8.2011 gab das Landgericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten bis 24.8.2011. Mit Schriftsatz vom 22.8.2011 lehnte die Klägerin den Sachverständigen als befangen ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz (Bl. 744 ff.) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 3.11.2011 äußerte der Sachverständige sich zum Befangenheitsantrag der Klägerin (Bl. 761 ff.). 3 Der Beklagte hält den Sachverständigen für nicht befangen (Bl. 756 f.). 4 Das Landgericht hat das Befangenheitsgesuch der Klägerin zurückgewiesen, da es auf Umstände gestützt werde, die ihre Ursache in der Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt des schriftlichen Gutachtens hätten. Ob Mängel des Gutachtens tatsächlich vorlägen, sei im Rahmen des weiteren Rechtsstreits zu bewerten. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 23.12.2011 (Bl. 790 f.). Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf die genannten Schriftsätze verwiesen. 6 Die Einzelrichterin hat durch Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerde auf den Senat übertragen. II. 7 Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache Erfolg. 1. 8 Die Ablehnung erfolgte rechtzeitig. Die Einhaltung der Zweiwochenfrist gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO war der Klägerin nicht möglich, da sich der Ablehnungsgrund erst aus dem schriftlichen Gutachten ergab. Die ansonsten gebotene unverzügliche Ablehnung nach Bekanntwerden des Ablehnungsgrundes ist vorliegend verdrängt durch die vom Landgericht gesetzte Frist zur Stellungnahme. Da das Ablehnungsgesuch innerhalb dieser Frist einging, erfolgte es rechtzeitig (vgl. BGH NJW 2005, 1869), denn die Klägerin musste sich zur Begründung ihres Befangenheitsantrags mit dem Gutachten inhaltlich auseinandersetzen. 2. 9 Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger als befangen abgelehnt werden, wenn aus der Sicht einer vernünftigen, kühl denkenden Partei die Befürchtung gerechtfertigt ist, der Sachverständige werde nicht objektiv sondern einseitig entscheiden (OLG Köln, NJW 1992, 1568). Die Besorgnis der Befangenheit liegt beispielsweise vor, wenn der Sachverständige den Eindruck erweckt, er lege seiner Begutachtung eine einseitige Sachverhaltsschilderung einer Partei zu Grunde (OLG Köln, a.a.O., juris RN 6). 10 Gemäß I. A 1)a des Beweisbeschlusses vom 2.12.2010 (Bl. 656) war der Sachverständige beauftragt, festzustellen, ob auf der Bodenplatte des Gebäudes eine horizontale Abdichtungsschicht, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht vorhanden ist, und ob dies auf einem Planungs- und / oder Bauüberwachungsfehler des Beklagten beruht. 11 Die Ausführungen im schriftlichen Sachverständigengutachten (Seite 8, Bl. 697) können von einem verständigen Dritten nur dahingehend verstanden werden, dass insoweit kein Mangel feststellbar ist, denn der Sachverständige führt aus: „Die Summe aller in den Planunterlagen aufgeführten und mittels Abrechnung vorgesehenen Maßnahmen erfüllen die Vorschriften „gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit“, nachdem das Gebäude in den Hang eingebaut ist und auf der Südseite komplett freisteht - siehe Terrasse“. 12 Tatsächlich stützt sich der Sachverständige insoweit lediglich darauf, dass die Estrichfirma in den Aufmaßunterlagen im Untergeschoss als „Abdichtung“ eine „Knauf-Katja-Dampfsperre“ abgerechnet hat. 13 In seiner Stellungnahme vom 3.11.2011 führt der Sachverständige aus, die Knauff-Katja-Dampfsperre ersetze technisch die vom Architekten vorgesehene Schweißbahn V 13, die im Übrigen nicht für die Boden- sondern für die Dachabdichtung geeignet sei. Von einem tatsächlichen Einbau sei im Gutachten nicht die Rede. Es stehe der beweisbelasteten Partei jederzeit frei, eine Öffnung der Fußböden nachträglich durchführen zu lassen (Bl. 762). 14 Der Sachverständige erweckt auf Seiten 7 ff. seine Gutachtens den Eindruck, die Beweisfrage A) 1. a) umfassend und vollständig zu beantworten. Er legt nicht offen, dass er tatsächlich die Beweisfrage nicht beantwortet und die erforderlichen Untersuchungen nicht vorgenommen hat. Er führt auch nicht aus, dass weitere Untersuchungen erforderlich wären. Vielmehr erweckt seine Beantwortung bei einem objektiven Leser den Eindruck, dass ein Mangel in der Ausführung nicht feststellbar sei mit der Folge, dass auch ein Planungs- oder Überwachungsfehler des Beklagten nicht in Betracht kommt. Dieses Vorgehen ist geeignet, bei einer vernünftigen Partei in der Position der Klägerin berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen aufkommen zu lassen, denn der Sachverständige suggeriert ein Ergebnis der Begutachtung zu Lasten der Klägerin, obwohl er, was er verschleiert, die erforderliche Beweiserhebung nicht vorgenommen hat. 15 Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich berechtigterweise auch aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 3.11.2011 zum Befangenheitsantrag, indem er darauf verweist, es stehe der beweisbelasteten Partei jederzeit frei, eine Öffnung der Fußböden nachträglich durchführen zu lassen. 16 Auch hieraus wird deutlich, dass der Sachverständige seine Aufgabe zu Lasten der Klägerin verkennt: Gemäß dem Beweisbeschluss war es Aufgabe des Sachverständigen festzustellen, ob die behaupteten Mängel vorliegen oder nicht. Der Verweis auf eine nachträgliche sonstige Überprüfung geht fehl. Auch hieraus vermittelt sich für eine vernünftig denkende Partei, dass der Sachverständige zu der gebotenen objektiven Aufklärung eventueller Mängel nicht gewillt ist. 17 Berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ergeben sich schließlich aus seiner Reaktion zu Punkt 8 des Ablehnungsgesuchs hinsichtlich einer behaupteten verspäteten Ausschreibung von Schreinerarbeiten durch den Beklagten. Seine Bemerkung „kein Kommentar“ (Bl. 766) erweckt in einer unbefangenen Partei den Eindruck, dass der Sachverständige zu der gebotenen sachlichen Auseinandersetzung, die von der Klägerin ebenfalls sachlich geführt wird, nicht bereit ist. 18 Auf die weiteren von der Klägerin angeführten Ablehnungsgründe, die weitgehend auf einer behaupteten inhaltlichen Mangelhaftigkeit des Gutachtens beruhen, kommt es daher nicht an. 19 Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 3 ZPO (vgl. BGH NJW 1968, 796; OLG Naumburg, OLGR 98, 323).