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Beschluss

7 U 197/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter im zweiten Rechtszug ist zurückzuweisen, wenn nach eigener Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine freie Masse zur Verfahrenskostendeckung zu erwarten ist. • Die Prozessführung des Insolvenzverwalters kann mutwillig im Sinne von §§ 116 S.2, 114 ZPO sein, wenn sie außerhalb des nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch die InsO verbleibenden Aufgabenkreises erfolgt. • Besteht Massekostenarmut oder ist das Verfahren nach den Vorschriften der InsO einzustellen, entfällt die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Verwertung bzw. Durchsetzung (Anfechtungs-)Ansprüche und damit regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für Prozesskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Keine PKH für Insolvenzverwalter bei angezeigter Masseunzulänglichkeit • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter im zweiten Rechtszug ist zurückzuweisen, wenn nach eigener Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine freie Masse zur Verfahrenskostendeckung zu erwarten ist. • Die Prozessführung des Insolvenzverwalters kann mutwillig im Sinne von §§ 116 S.2, 114 ZPO sein, wenn sie außerhalb des nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch die InsO verbleibenden Aufgabenkreises erfolgt. • Besteht Massekostenarmut oder ist das Verfahren nach den Vorschriften der InsO einzustellen, entfällt die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Verwertung bzw. Durchsetzung (Anfechtungs-)Ansprüche und damit regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für Prozesskostenhilfe. Die Parteien stritten um Ansprüche aus einem 2002 abgeschlossenen fremdfinanzierten Rentenmodell/Lebensversicherungsvertrag. Der Kläger begehrte Schadensersatz wegen angeblicher Aufklärungsfehler bzw. hilfsweise Erfüllung; das Landgericht verpflichtete die Beklagte zu bestimmten vierteljährlichen Auszahlungen. Beide Parteien legten Berufung ein. Der Insolvenzverwalter der R. & P. F. GmbH, die das Anlagekonzept entwickelt hatte, trat als Streithelfer der Beklagten bei und beantragte für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe, weil er Masseunzulänglichkeit angezeigt habe. Er verwies auf fehlende freie Masse, Massekosten und keine Versicherungseinstandspflicht; die Rechtsverfolgung erscheine erfolgversprechend. Das Oberlandesgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des PKH-Antrags vor dem Hintergrund der InsO-Vorschriften. • Antragsbefund: Der Antrag auf PKH ist zulässig, aber unbegründet; die beabsichtigte Rechtswahrnehmung im zweiten Rechtszug erscheint mutwillig (§§ 116 S.2, 114 S.1 ZPO), weil nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit keine freie Masse zur Deckung von Verfahrenskosten erwartet wird. • Grundsatz: Ein Insolvenzverwalter darf grundsätzlich unberechtigt zur Tabelle angemeldete Forderungen abwehren; das Rechtsschutzbedürfnis ist im Regelfall nicht zu verneinen, auch bei Aussicht auf Null-Quote (BGH-Rechtsprechung). • Einschränkung durch Masseunzulänglichkeit: Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit verändert die Pflichten des Verwalters; bei Massekostenarmut ist das Insolvenzverfahren nach §§ 207 ff. InsO einzustellen, und Verwertungspflichten (einschließlich Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen) entfallen. • Aufgabenkreis nach Anzeige: Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestimmen §§ 208 ff. InsO die verbleibenden Aufgaben; der Verwalter hat die vorhandene Masse zu verteilen (§ 209 InsO) und das Verfahren ggf. einzustellen (§§ 207, 211 InsO). Eine Teilnahme an einem Rechtsstreit, der die zu verteilende Masse nicht betrifft, liegt nicht mehr in seinem Aufgabenbereich. • Keine wirtschaftliche Wirkung: Ist keine freie Masse mehr vorhanden, würde ein Erfolg in der Abwehr weiterer Insolvenzforderungen die Masseverteilung nicht beeinflussen; ein solcher Prozess wäre deshalb ohne wirtschaftlichen Nutzen für die Gläubiger und gilt als mutwillig im Sinne von § 114 ZPO. • Konkreter Fall: Hier liegt keine Anhaltspunkt dafür vor, dass die Prognose des Insolvenzverwalters falsch ist oder sich die Lage der Masse wesentlich verbessert; daher besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für PKH. • Rechtsbeschwerde: Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs.2 ZPO ist nicht gegeben, weil die Entscheidung keinen bedeutsamen Abweichungsfall darstellt und eine höchstrichterliche Klärung nicht angezeigt ist. Der Antrag des Streithelfers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wurde zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass der Insolvenzverwalter selbst Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nach den Vorschriften der Insolvenzordnung in dieser Lage nicht mehr verpflichtet ist, Verwertungs- oder Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen; eine erfolgreiche Prozessführung würde die Verteilung der Masse nicht beeinflussen. Damit fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und die Prozessführung ist als mutwillig im Sinne von §§ 116 S.2, 114 ZPO anzusehen. Mangels Aussicht auf eine Rückkehr in ein reguläres, massefähiges Verfahren bestehen keine Anhaltspunkte, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden.