Beschluss
8 W 29/12
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Zurückweisungsbeschluss des Notariats Calw – Grundbuchamt/Referat III – vom 2. Januar 2012, Az. Ref. III GRG 2/2012, Stammheim GB 6150, aufgehoben. 2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 27. Dezember 2011 auf Berichtigung des Grundbuchs von Stammheim, Heft Nr. 6150, lfd. Nr. 2 und 3, Eigentümerin ..., durch Löschung der in Abt. II, lfd. Nr. 10, eingetragenen Rückerwerbsvormerkung für ... in eigener Zuständigkeit erneut zu bescheiden unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats. 3. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs, wie in Z. 2. der obigen Tenorierung aufgeführt, am 2. Januar 2012 beim Notariat eingereicht, da die am 31. August 2007 für ... eingetragene Rückerwerbsvormerkung durch ihren aufgrund Auflassung vom 12. Juni 2009 am 21. Oktober 2009 eingetragenen Eigentumsrückerwerb gegenstandslos geworden sei. 2 Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 2. Januar 2012 zurückgewiesen, weil der Antrag unzulässig sei. Als Grundpfandrechtsgläubigerin, eingetragen unter lfd. Nr. 15 und 16, Abt. III, mit Zwangssicherungshypotheken über 40.000 EUR und 10.000 EUR, stehe ihr als nur mittelbar Beteiligter kein Antragsrecht zu, auch nicht als nachgehende, durch die Löschung im Rang aufrückende Berechtigte. 3 Gegen die Entscheidung hat die Antragstellerin durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20. Januar 2012 Beschwerde eingelegt, auf deren Begründung im einzelnen verwiesen wird. 4 Das Notariat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2012 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung. II. 1. 5 Die Beschwerde, über die infolge der Nichtabhilfe durch das Notariat (§ 75 GBO) das Oberlandesgericht gemäß § 72 GBO zu entscheiden hat, ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wurde gemäß § 73 Abs. 1 GBO beim Grundbuchamt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift (§ 73 Abs. 2 Grundbuchordnung) eingelegt und ist damit auch im übrigen zulässig. 6 An der Beschwerdeberechtigung der Antragstellerin bestehen keine Zweifel. 7 Berichtigt wird das Grundbuch durch die Vornahme einer Eintragung (Demharter, GBO, 27. Auflage 2010, § 22 GBO Rn. 2). Die Beschwerdeberechtigung im Eintragungsantragsverfahren deckt sich mit dem Antragsrecht (Demharter, a.a.O., § 71 GBO Rn. 63). Entgegen der Meinung des Notariats steht der Beschwerdeführerin ein Antragsrecht zu, weswegen die Beschwerde nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist. 2. 8 Der Rechtsauffassung des Grundbuchamts kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin im Sinne von § 13 Abs. 1 S. 2 GBO i.V.m. § 22 Abs. 1 GBO antragsberechtigt ist wegen der zu ihren Gunsten nachrangig eingetragenen Grundpfandrechte (Zwangssicherungshypotheken). Denn bei einer Berichtigung gemäß § 22 Abs. 1 GBO "gewinnt" unmittelbar unter anderem derjenige Teil, der einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB hat (Demharter, a.a.O., § 13 GBO Rn. 47, m.w.N.). Ein solcher steht aber auch einem nachgehenden Berechtigten zu, wenn das vorgehende Recht nicht entstanden oder erloschen ist, ebenso demjenigen, dessen Recht durch eine nicht bestehende Vormerkung beeinträchtigt wird (Demharter, a.a.O.; Gursky in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2008, § 894 BGB Rn. 77; BGH NJW 1996, 3006 und 3147; BayObLG DNotZ 1989, 363; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8. Februar 2010, Az. 5 Wx 1/09, in juris; je m.w.N.). Im einzelnen wird zur Problematik auf die vorstehenden Zitate aus der Literatur und Rechtsprechung verwiesen. Den dortigen Ausführungen schließt sich der Senat an. 9 Damit war der Zurückweisungsbeschluss vom 2. Januar 2012, der ausschließlich auf das fehlende Antragsrecht der Beschwerdeführerin gestützt wurde und deshalb ihren Antrag als unzulässig erachtet hat, aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats den Antrag in eigener Zuständigkeit erneut zu bescheiden. 3. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 und 7 KostO. Eine Kostenerstattung kommt gemäß § 81 FamFG nicht in Betracht. 11 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen gemäß § 78 GBO nicht vor.