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Beschluss

17 AR 1/12

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für einen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens aus dem Lebensversicherungsvertrag nach §§1365,1368 BGB ist die Abteilung für Familiensachen beim Amtsgericht zuständig. • Die Streitigkeit ist eine Güterrechtssache i.S.v. §261 Abs.1 FamFG; daher ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart sachlich zuständig. • Bei Überleitungen zwischen Landgericht und Familiengericht kommt neben §281 ZPO auch §17a GVG in Betracht; maßgeblich ist, dass Familienrechtssachen von der Fachzuständigkeit des Familiengerichts erfasst werden.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit des Amtsgerichts - Familiengericht - für Auszahlungsanspruch aus Lebensversicherung (Güterrecht) • Für einen Anspruch auf Auszahlung eines Guthabens aus dem Lebensversicherungsvertrag nach §§1365,1368 BGB ist die Abteilung für Familiensachen beim Amtsgericht zuständig. • Die Streitigkeit ist eine Güterrechtssache i.S.v. §261 Abs.1 FamFG; daher ist das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart sachlich zuständig. • Bei Überleitungen zwischen Landgericht und Familiengericht kommt neben §281 ZPO auch §17a GVG in Betracht; maßgeblich ist, dass Familienrechtssachen von der Fachzuständigkeit des Familiengerichts erfasst werden. Die Antragstellerin, geschiedene Ehefrau, verlangt Auszahlung eines Kapitalbetrags aus einer vom Ehemann 1993 abgeschlossenen Kapitallebensversicherung. Vor Rechtskraft der Scheidung verweigerte sie die Kündigungszustimmung nach §1365 Abs.1 Satz2 BGB. Die Versicherung zahlte den Rückkaufswert an eine Zessionarin des Ehemanns. Die Antragstellerin erwirkte Vollstreckungstitel und einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen Ehemann und Antragsgegnerin. Sie klagt auf Auszahlung des Guthabens und beruft sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß §1368 BGB. Landgericht und Amtsgericht stritten über die sachliche Zuständigkeit; das Landgericht verwies an das Amtsgericht - Familiengericht, welches wiederum Unzuständigkeit erklärte und den Konflikt dem Oberlandesgericht vorlegte. • Zuständigkeit: Der Senat ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts befugt (§113 FamFG i.V.m. §36 Abs.1 Nr.6 ZPO). • Materiell handelt es sich um eine Familiensache, weil die Antragstellerin den Anspruch aus den güterrechtlichen Vorschriften (§§1365,1368 BGB) geltend macht; die rechtliche Beurteilung hierzu gehört in die Zuständigkeit des Familiengerichts. • Daher liegt eine Güterrechtssache im Sinne des §261 Abs.1 FamFG vor, womit das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart sachlich zuständig ist. • Verweisungsverfahren: Es kann dahinstehen, ob die Verweisung des Landgerichts nach §281 ZPO oder nach §17a Abs.6 GVG erfolgen hätte; §17a GVG erfasst Antragsverfahren zwischen Spruchkörpern und ist nicht auf Abteilungen desselben Gerichts beschränkt. • Folgerung: Unabhängig von verfahrensrechtlichen Feinheiten ist die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Entscheidung über den Auszahlungsanspruch gegeben. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart für die Klage der Antragstellerin auf Auszahlung des Versicherungs-Guthabens zuständig ist. Die Sache ist als Güterrechtssache nach §261 Abs.1 FamFG einzuordnen, weil der Anspruch auf §§1365,1368 BGB gestützt wird und damit in die familienrechtliche Zuständigkeit fällt. Verfahrensrechtliche Fragen zur richtigen Verweisung (§281 ZPO versus §17a GVG) bleiben ohne Einfluss auf das Ergebnis; maßgeblich ist die materielle Einstufung als Familiensache. Die Kammer weist die Angelegenheit an das Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart zur sachlichen Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche zurück. Die Antragstellerin hat damit prozessual den Erfolg, dass ihr Begehren vor dem Familiengericht verhandelt wird, wo jetzt auch in der Sache über die Wirksamkeit der Kündigung und die Auszahlung zu entscheiden ist.