Urteil
7 U 184/11
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.08.2011 (16 O 594/10) wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Beklagten in beiden Rechtszügen. III. Das vorliegende Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.617,40 EUR Gründe I. 1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen von R. R., der am 29.11.2007 beim zuständigen Amtsgericht selbst Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte. Am Folgetag ordnete das Insolvenzgericht die vorläufige Insolvenzverwaltung an. Mit Beschluss vom 18.12.2007 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit und bestellte den Kläger als Insolvenzverwalter. 2 Der im Jahr 1949 geborene Insolvenzschuldner hatte bei der Beklagten den Lebensversicherungsvertrag Nr. 152… abgeschlossen. Mit Schreiben vom 13.11.2007 (vgl. Anl. K 5, Bl. 12 d. A.) beantragte der Insolvenzschuldner durch seinen anwaltlichen Vertreter „unwiderruflich gemäß § 173 VVG die Umwandlung des oben bezeichneten Lebensversicherungsvertrags Nr. 152841210 zum nächstmöglichen Zeitpunkt in einen Rentenversicherungsvertrag, der den Voraussetzungen zur Unpfändbarkeit gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO genügt“ . 3 Der Rechtsanwalt des Insolvenzschuldner führte in dem genannten Schreiben, das der Beklagten am 14.11.2007 zugegangen war, weiter aus: 4 „In Ansehung der hier unwiderruflich beantragten Umwandlung erklären wir im Übrigen hiermit für unseren Mandanten unwiderruflich bereits jetzt den Verzicht, über die Rechte und Ansprüche aus dem genannten Versicherungsvertrag zu verfügen, insbesondere durch Kündigung des Versicherungsvertrags, Abtretung, Beleihung oder Verpfändung, soweit dies als Voraussetzung für die Unpfändbarkeit gemäß § 851 c ZPO gesetzlich gefordert wird.“ 5 Mit Antwortschreiben vom 26.11. 2007 (von den Parteien nicht vorgelegt) bestätigte die Beklagte, der Versicherungsvertrag werde zum Ende der Versicherungsperiode (dies ist das Kalenderjahr) antragsgemäß umgewandelt. 6 Mit Schreiben vom 04.02.2008 (vgl. Anl. K 3 = Bl. 9 d. A.) erklärte der Kläger die Kündigung der Lebensversicherung zum nächstmöglichen Termin. Unstreitig betrug der Rückkaufswert per 01.02.2008 7.617,40 EUR. 7 Die Beklagte verweigerte die Auszahlung des Rückkaufswerts und stellte sich auf den Standpunkt, als Folge des Umwandlungsverlangens des Insolvenzschuldners vom November 2007 genieße der gesamte Rückkaufswert Pfändungsschutz gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO, welcher sich auch in der Insolvenz bewähre. 8 Mit seiner Klage erstrebte der Kläger im ersten Rechtszug die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung des Rückkaufswerts zzgl. Zinsen in gesetzlicher Höhe seit 19.02.2008. 9 Die Beklagte und ihr Streithelfer, der Insolvenzschuldner, erstrebten die Abweisung der Klage. 10 Wegen des weiteren Parteivorbringens sowie des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, das Umwandlungsverlangen des Insolvenzschuldners vom 13.11.2007 habe das bereits gebildete Deckungskapital seiner Lebensversicherung dem Pfändungsschutz des § 851 c Abs. 1 ZPO unterstellt. Wegen der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 12 Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er nimmt in vollem Umfang auf sein erstinstanzliches Vorbringen einschließlich seiner rechtlichen Ausführungen Bezug. Neu trägt er vor, dass nicht beurteilt werden könne, ob die Jahreshöchstbetragsgrenzen gemäß § 851 c Abs. 2 ZPO eingehalten seien, da der Insolvenzschuldner neben dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag noch weitere Lebensversicherungen bei der S. I. Allgemeine Lebensversicherung AG unterhalten habe, deren Umwandlung nach § 167 VVG er ebenfalls beantragt hatte. 13 In rechtlicher Hinsicht greift er das Urteil wie folgt an: 14 Gem. § 851 c ZPO sei nicht der Ansparvorgang als solcher, sondern nur das angesparte Kapital in den in § 851 c Abs. 2 ZPO bezeichneten Betragsgrenzen sowie die Auszahlung der Rentenbeträge nach Eintritt des Versicherungsfalles geschützt. 15 Dieser Pfändungsschutz greife erst hinsichtlich derjenigen Beträge des Deckungskapitals ein, die nach der Umwandlung angesammelt werden. Das Umwandlungsbegehren habe keine Rückwirkung auf das Deckungskapital, das im Zeitpunkt des Umwandlungsbegehrens bereits angespart worden sei. 16 Das Landgericht habe weiter verkannt, dass die dem Versicherungsvertrag innewohnende Geschäftsbesorgung mit der Insolvenzeröffnung gemäß §§ 115, 116 InsO erloschen sei. Folglich sei der Versicherungsvertrag ex lege insgesamt erloschen. Die Beklagte sei daher ab der Insolvenzeröffnung zur Abwicklung des Vertrags gegenüber der Insolvenzmasse verpflichtet. 17 Schließlich habe das Landgericht auch verkannt, dass das Umwandlungsbegehren des Insolvenzschuldners der Anfechtung gemäß §§ 129 ff InsO unterliege. § 851 c ZPO komme insoweit kein Vorrang zu. 18 Der Kläger beantragt, 19 unter Abänderung des am 22.08.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az: 16 O 594/10) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 7.617,40 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.02.2008 zu bezahlen. 20 Die Beklagte sowie ihr Streithelfer beantragen, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Unter Bezugnahme und Vertiefung auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen verteidigen sie das landgerichtliche Urteil. 23 Wegen des Parteivorbringens der Parteien und des Streithelfers der Beklagten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 24 Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. 25 Das Landgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Das neue Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtzug rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. A. 26 Das Landgericht hat richtig entschieden. 27 1. Der Kläger ist schon nicht aktivlegitimiert, die Zahlung des geltend gemachten Geldbetrags zur Insolvenzmasse zu verlangen. 28 a. Da der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag zum 31.12.2007 bereits bestanden hat, ist die Rechtslage anhand der bis zum 31.12.2007 geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen (Art. 1 Abs. 1 EGVVG). 29 b. Die aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag fließenden Rechte unterliegen nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers. Sie gehören nicht zur Insolvenzmasse i.S.v. § 35 Abs. 1 InsO, weil sie spätestens ab 31.12.2007, 24 Uhr, unpfändbares Vermögen i.S.v. § 36 Abs. 1 InsO i.V.m. § 851 c ZPO darstellten. 30 c. Dies ergibt sich daraus, dass zu dem genannten Zeitpunkt die Umwandlung des bisherigen Lebensversicherungsvertrags in einen pfändungsgeschützten Versicherungsvertrag i.S.v. § 851 c Abs. 1 ZPO erfolgte. 31 aa. Gemäß § 173 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: „VVG a. F.“) war der Insolvenzschuldner berechtigt, jederzeit eine solche Umwandlung zu verlangen. Dieses Recht hat er über seinen Rechtsanwalt im Schreiben vom 13.11.2007 wirksam ausgeübt. 32 bb. Einer Entscheidung, ob es sich hierbei um die Ausübung eines Gestaltungsrechts oder um das Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags handelt, bedarf es vorliegend nicht. Im erstgenannten Falle hätte bereits die Ausübung des Gestaltungsrechts die Umwandlung des Versicherungsvertrags in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung i.S.v. § 851 c Abs. 1 ZPO herbeigeführt; im zweitgenannten Falle wäre die Umwandlung erst durch die unstreitig am 26.11.2007 erklärte Annahme des Angebots auf Vertragsänderung seitens der Beklagten erfolgt. 33 Im einen wie im anderen Falle wären damit sämtliche rechtsgeschäftlichen Voraussetzungen für die Umwandlung der Lebens- in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung zu einem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen, als der Insolvenzschuldner noch bezüglich seines gesamten Vermögens voll umfänglich verfügungs- und verwaltungsbefugt war und sein Vermögen noch nicht dem Insolvenzbeschlag unterlag. 34 cc. Dass die Rechtswirkungen des vorgenommenen Rechtsgeschäfts - sei es in der Form eines Gestaltungsrechts, sei es in der Form eines Änderungsvertrags - kraft Gesetzes zum Schluss der Versicherungsperiode eintraten, vorliegend also mit Ablauf des 31.12.2007, konnte weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 08.12.2007 noch durch die zeitlich davor liegende vorläufige Insolvenzverwaltung zum 30.11.2007 gehindert werden. 35 Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 25.11.2010 im Verfahren VII ZB 5/08 (NJW-RR 2011, 493-495) unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 16/886 S. 14 klargestellt, dass der Pfändungsschutz des § 851 c Abs. 1 ZPO erst dann eingreife, wenn dessen sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen vorlägen (Tz. 21), andererseits der Pfändungsschutz des § 851 c Abs. 1 ZPO dann nicht eingreifen könne, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals sämtliche Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 ZPO vorlägen, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis bereits gepfändet seien (Tz. 22). 36 Für den Fall der endgültigen Widmung von Versicherungsleistungen für die Altersversorgung gemäß § 167 VVG (inhaltsgleich mit dem vorliegend in Rede stehenden § 173 VVG a. F.) hat der Bundesgerichtshof jedoch zugleich klargestellt, dass dieses Hindernis nicht bestehe, wenn die Wirkung der Umwandlung erst ab einem späteren Zeitpunkt eintrete, sofern der Eintritt der Umwandlung aufgrund der Vertragslage bereits feststehe (Tz. 22). So liegt der Fall hier: Wie bereits oben ausgeführt, waren sämtliche für die Umwandlung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen sowohl im Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung als auch der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits unwiderruflich abgegeben, so dass der Eintritt der Umwandlungswirkung allein eine Frage des Zeitablaufs war. 37 d. Die Voraussetzung gemäß § 851 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO für die Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsanwälte des Insolvenzschuldners vom 13.11.2007. Dort hat der Insolvenzschuldner den erforderlichen unwiderruflichen Verzicht auf Verfügungen über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, insbesondere durch Kündigung, Abtretung, Beleihung oder Verpfändung, erklärt. Einer Annahme dieses Verzichts bedurfte es nicht, weil es nicht um den Abschluss eines Erlassvertrags bezüglich einer Schuld geht, sondern um die Erklärung, Verfügungsbefugnisse nicht mehr innehaben bzw. ausüben zu wollen. Ähnlich einer Ermächtigung gem. § 185 BGB handelt es sich bei einem solchen Verzicht um eine lediglich empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung. 38 e. Einem solchen Verzicht steht § 178 Abs. 1 VVG a. F. nicht entgegen. Zwar normierte § 165 Abs.1, 2 VVG a. F., dass Kündigungsrechte nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen werden können. Abgesehen davon, dass vorliegend nicht eine Abbedingung der Kündigungsrechte durch Vereinbarung in Rede steht, sondern ein einseitiger Verzicht hierauf, normierte § 165 Abs. 3 VVG a. F. eine Ausnahme von der grundsätzlichen Kündigungsmöglichkeit gerade für pfändungsgeschützte Versicherungen. 39 f. Dass die übrigen Voraussetzungen des Pfändungsschutzes gemäß § 851 c Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 u. 4 ZPO gegeben sind, ist zwischen den Parteien außer Streit. 40 g. Der durch die Umwandlungserklärung bzw. den abgeschlossenen Umwandlungsvertrag bewirkte Pfändungsschutz gemäß § 851 c Abs. 2 ZPO erfasst entgegen der Auffassung des Klägers nicht nur etwaige nach dem Umwandlungsbegehren neu angesparte Teile des Deckungskapitals, sondern auch den bereits zuvor angesparten Kapitalstock. Dies ergibt sich aus dem Schutzzweck des Pfändungsschutzes gemäß § 851 c ZPO. Es geht darum, dem Schuldner Mittel für eine angemessene, selbstverantwortete Altersversorgung zu belassen und vor dem Pfändungszugriff seiner Gläubiger zu schützen. Nach der Gesetzesbegründung zielen die Regelungen des § 851 c ZPO u. a. darauf ab, durch den Schutz von Vermögenswerten, die der privaten Sicherung der Altersvorsorge dienen, eine vollstreckungsrechtliche Ungleichbehandlung gegenüber öffentlich-rechtlichen Renten- oder Versorgungsleistungen zu beseitigen und Selbständigen, die anders als Arbeitnehmer oder Beamte keine öffentlich-rechtlichen Rentenleistungen beziehen, vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen den Erhalt existenzsichernder Einkünfte im Alter oder bei der Berufsunfähigkeit zu sichern. Zugleich soll damit der Staat dauerhaft von Sozialleistungen entlastet werden (vgl. insg. BT-Drucks. 16/886, S. 7). 41 aa. Bereits diese Zielsetzung widerspricht der Auffassung des Klägers, dem Pfändungsschutz könnten nur die in der Zeit nach der Umwandlung angesparten Anteile des Deckungskapitals unterfallen. Wäre dies der Fall, könnte die gesetzgeberische Zielsetzung für ältere Selbstständige kurz vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr verwirklicht werden. Die bis dahin angesparten Deckungskapitalanteile unterlägen nicht dem Pfändungsschutz, könnten also dem älteren Selbständigen gerade entgegen der Zielsetzung des Gesetzes doch im Wege der Pfändung entzogen werden, während umgekehrt die pfändungsgeschützten Anteile des neu angesparten Deckungskapitals nicht dazu ausreichen könnten, eine wirksame Mindestaltersversorgung sicherzustellen. Dass der Gesetzgeber solches gewollt hat, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen; die ausdrücklich angesprochene Angleichung der Altersversorgung von Selbständigen außerhalb der gesetzlichen Sicherungssysteme herbeizuführen, würde damit nachhaltig behindert. 42 bb. Folgerichtig differenziert der Bundesgerichtshof in der Entscheidung NJW-RR 2011, 493-495 bei der Frage, ab welchem Zeitpunkt der Pfändungsschutz von § 851 c Abs. 1 ZPO eingreife, nicht danach, ob das Deckungskapital vor oder nach der Umwandlung angesammelt wurde. Er stellt vielmehr allein darauf ab, ab welchem Zeitpunkt der Altervorsorgecharakter des Vertrages gesichert sei, nämlich dann, wenn die Vertragslage so gestaltet werde, dass der Schuldner Vermögenswerte nicht mehr zweckwidrig dem Gläubigerzugriff entziehen könne. Die Sicherung bereits angesparten Deckungskapitals für die Zwecke der Altersversorgung des Schuldners einerseits und der effektiven Unterbindung von Möglichkeiten, diese Mittel zweckwidrig dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, ist gerade bei einem bereits angesparten erheblichen Deckungskapitals von weit größerer Bedeutung als die Sicherung des erst künftig anzusparenden Kapitalstocks. Dies gilt umso mehr, als der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18.01.2007 = NJW-RR 2007, 848-850 ausdrücklich klargestellt hat, nur das angesammelte Kapital unterliege dem Pfändungsschutz, nicht jedoch die liquiden Mittel, um diese Kapitalansammlung zu bewirken. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein schon im fortgeschrittenen Alter befindlicher Versicherungsnehmer erst in der Krise oder kurz zuvor eine Umwandlung vornimmt, würde die Auffassung, nur die künftigen angesammelten Deckungskapitalanteile würden am Pfändungsschutz teilnehmen, diesen praktisch leerlaufen lassen. Dies ist vom Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. 43 cc. Den Zielsetzungen des Gesetzgebers wird vielmehr allein die Auslegung des § 173 VVG a. F. gerecht, wonach die Umwandlung in den durch § 851 c Abs. 2 ZPO gezogenen Betragsgrenzen Pfändungsschutz auch für den Kapitalstock bietet, der bis zum Wirksamwerden der Umwandlung bereits gebildet war. 44 h. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass Pfändungsschutz gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/886, S. 14) nur bestehen soll, wenn Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nicht bereits gepfändet sind, der Insolvenzbeschlag einer Pfändung gleichstehe und mit Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung, spätestens jedoch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 18.12.2007 zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem der Pfändungsschutz noch nicht eingegriffen habe, weil er erst zum Ende der Versicherungsperiode, mithin zum 31.12.2007, 24 Uhr, entstehen konnte. 45 aa. Nach der Regelung des § 173 VVG a. F. (jetzt § 167 VVG) stehen diese Erwägungen der Annahme von Pfändungsschutz gemäß § 851 c Abs. 1 ZPO dann nicht entgegen, wenn die Endgültigkeit der Widmung der Versicherungsleistungen für die Altersversorgung des Schuldners aufgrund der Vertragslage bereits im Zeitpunkt der Pfändung feststehen, wenn auch ggf. mit Wirkung erst ab einem späteren Zeitpunkt (BGH NJW-RR 2011, 493-495 Tz. 22). Maßgebend für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 851 c Abs. 1 ZPO sei vielmehr, ob auch unter Berücksichtigung solcher vertraglicher Regelungen in ihrer konkreten Ausgestaltung im Zeitpunkt der Pfändung sichergestellt sei, dass die Altersvorsorgefunktion der vertraglichen Leistungen gewährleistet ist (BGH aaO Tz. 19). 46 bb. Dieser überzeugenden Begründung schließt sich der Senat an. Wie bereits oben ausgeführt, liegen diese Voraussetzungen vor. Im Zeitpunkt der unwiderruflichen Widmung des bereits gebildeten Deckungskapitals zur Altersvorsorge hatte der Insolvenzschuldner noch volle Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über sein gesamtes Vermögen. 47 2. Der Kläger kann den begehrten Geldbetrag auch deshalb nicht zur Insolvenzmasse ziehen, weil der Rückkaufswert aus der streitgegenständlichen Lebensversicherung nicht zur Zahlung fällig gestellt ist. Dies würde nämlich die Wirksamkeit der vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 04.02.2008 erklärten Kündigung voraussetzen. Wie oben dargelegt, hatte der Insolvenzschuldner jedoch zu einem früheren Zeitpunkt bereits wirksam auf das Kündigungsrecht verzichtet. Das Kündigungsrecht konnte in der Hand des Klägers nicht neu entstehen. 48 3. Der Pfändungsschutz kann durch insolvenz-rechtliche Anfechtung nicht mehr beseitigt werden. 49 a. Die Anfechtungstatbestände der §§ 130, 131 InsO greifen nicht ein. Die Umwandlung der bisherigen Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung gewährt keinem Insolvenzgläubiger, insbesondere nicht der Beklagten, eine Sicherung oder Befriedigung. Die Wirkung der Umwandlung besteht allein in der Begründung von Pfändungsschutz zu Gunsten des Insolvenzschuldners. Vorteile für irgendeinen Insolvenzgläubiger, wie sie die §§ 130, 131 InsO voraussetzen, sind damit nicht verbunden. 50 b. Auch der Tatbestand des § 134 InsO ist nicht gegeben. Als unentgeltliche Leistung i.S.d. genannten Vorschrift könnte nur der infolge der Umwandlung entstehende Pfändungsschutz in Betracht gezogen werden. Dieser kommt allein dem Insolvenzschuldner selbst zugute. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann jedoch keine unentgeltliche Leistung an sich selbst erbringen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2011, IX ZR 80/11). 51 c. Die Anfechtungstatbestände der §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO könnten eingreifen, weil den (künftigen) Insolvenzgläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Sie setzen jedoch jeweils voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat (BGH NJW 2005, 1121-1125, Tz 31). Weiter setzt § 143 Abs. 1 InsO voraus, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist (vgl. BGH im bereits erwähnten Beschluss vom 13.10.2011, Tz. 3). An beidem fehlt es vorliegend.Gegner eines solchen Insolvenzanfechtungsanspruchs wäre der Insolvenzschuldner selbst, weil der zurückzugewährende „Gegenstand“ der erlangte Pfändungsschutz wäre, der wiederum keinen Vermögensabfluss aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners beinhaltet. 52 d. Im Übrigen fehlt es auch an einer schlüssigen Darlegung eines Anfechtungstatbestandes gemäß §§ 132, 133 InsO. Weshalb die Beklagte - was diese bestreitet - Kenntnis von der Krise des Insolvenzschuldner gehabt haben soll, lässt sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen, obwohl der Senat auf diesen Darlegungsmangel in der Verfügung vom 12.10.2011 hingewiesen hat. 53 4. Die Umwandlung in eine pfändungsgeschützte Versicherung scheiterte auch nicht aus Gründen der §§ 115, 116 InsO. Ein Kapitallebens- oder Rentenversicherungsvertrag enthält keine Elemente eines Auftrags. Es handelt sich um einen im VVG geregelten, eigenständigen Vertragstyp. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.1.2007 besagt nichts Gegenteiliges. Dort wird lediglich die Fortführung einer Kreditausfallversicherung entsprechend den Regeln beim Avalkreditvertrag behandelt, soweit sich eine Bank zur Übernahme einer Bürgschaft verpflichtet. Die dortigen Ausführungen beziehen sich nicht auf die versicherungsvertraglichen Rechte, sondern auf die für die Übernahme der Bürgschaft oder sonstigen Besicherung maßgeblichen Grundlagen. 54 Darüber hinaus würde das in §§ 115, 116 InsO angeordnete Erlöschen solcher Auftragsverhältnisse nur ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für die Zukunft wirken. Spätestens mit der Bestätigung der Beklagten vom 26.11.2007, die beantragte Umwandlung vorgenommen zu haben, waren die für die Umwandlung maßgeblichen Rechtsgeschäfte unwiderruflich vollendet und konnten durch den nachfolgenden Insolvenzbeschlag nicht mehr beeinflusst werden. Der sich daran mit Wirkung ab dem 01.01.2008, 0.00 Uhr, anschließende Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO konnte durch den Insolvenzbeschlag nicht mehr beseitigt werden. Da der Pfändungsschutz - wie ausgeführt - das gesamte bereits gebildete Deckungskapital erfasst und nur dieses vorliegend in Rede steht, kommt es nicht darauf an, ob das Deckungskapital durch weitere Prämienzahlungen erhöht werden kann oder nicht. B. 55 Auch der neue Sachvortrag des Klägers im Berufungsrechtszug vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. 56 1. Dem Kläger ist zwar darin zu folgen, dass Pfändungsschutz gemäß § 851 c Abs. 2 ZPO nur in den dort genannten Betragsgrenzen gewährt wird. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese Betragsgrenzen vorliegend überstiegen werden. Der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag wies per 1.2.2008 einen Rückkaufswert von 7.617,40 EUR auf. Er schöpfte damit nicht einmal den Jahresbetrag des Kapitalbetrags aus, den der Insolvenzschuldner im Jahr 2007 hätte pfändungsfrei ansammeln können (vgl. § 851 c Abs. 2 Satz 2 ZPO; der im Jahr 1949 geborene Insolvenzschuldner vollendete spätestens zum Jahresende 2007 sein 58. Lebensjahr, so dass das pfändungsfrei anzusparende Kapital bis zu 8.000 EUR p. a. betragen durfte). 57 2. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Insolvenzschuldner, der im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung mindestens 57 Jahre war, nach den Regelungen des § 851 c Abs. 2 Satz 2 ZPO insgesamt Ansparbeträge in Höhe von 168.000 EUR hätte pfändungsfrei ansammeln können (vgl. die Anspartabelle bei Riedel, Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Edition 2, Stand 01.10.2011, § 851 c ZPO, Rn. 11). 58 a. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Insolvenzschuldner bei der S. I. zwei weitere Lebensversicherungen unterhielt, die er ebenfalls in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen umgewandelt hatte, lässt sich dem klägerischen Vortrag nicht entnehmen, dass die Gesamtheit aller ansparten Beträge den pfändungsgeschützten Höchstbetrag überstiegen hätte. 59 b. Nachdem der Insolvenzschuldner als Streithelfer der Beklagten ausdrücklich erklärt hat, die Summe seiner Ansparbeträge in allen von ihm unterhaltenen Lebensversicherungen habe diesen Betrag bei Weitem nicht ausgeschöpft, hätte der Kläger im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast substantiiert darstellen müssen, inwieweit diese Behauptung des Klägers unzutreffend sei. Dies wäre dem Kläger auch möglich gewesen, da er im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Vorgänge anhand der Versicherungsscheine und der erteilten Jahreskontoauszüge überprüfen konnte. Da er seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist der entsprechende Sachvortrag des Streithelfers der Beklagten, der nicht im Widerspruch zum Sachvortrag der Beklagten selbst steht und deshalb zu beachten ist, unstreitig. 60 c. Im Ergebnis lässt sich somit nicht erkennen, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht in Gänze Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO genießt. 61 3. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vertieft auf deliktische Ansprüche abgestellt hat, fehlt es im Sachvortrag hierfür an jedem Anhaltspunkt, zumal in den Fällen einer nicht nach insolvenzrechtlichen Tatbeständen anfechtbaren Vermögensverfügung des Insolvenzschuldners solche Ansprüche im Regelfall ausscheiden. III. 62 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10 ZPO. Nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat, kommen Abwendungsbefugnisse gemäß § 711 ZPO nicht in Betracht (vgl. § 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO); bei dem gegebenen Streitwert ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht in zulässiger Weise eröffnet. 63 2. Die Revision wird nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen hat der Bundesgerichtshof durch die angeführten Entscheidungen bereits geklärt, so dass die Sache weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts die Zulassung der Revision erfordert. Auch ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet. Der Senat weicht zwar von der Entscheidung des OLG Naumburg vom 08.12.2010 im Verfahren 5 U 96/10 (ZInsO 2011, 677 Tz 38) ab, soweit dort eine Anfechtbarkeit gem. § 133 Abs. 1 InsO ohne Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen des „anderen Teils“ angenommen wird. Die Auffassung des Senats deckt sich jedoch mit der des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung NJW 2005, 1121 ff, Tz 31 (vgl. oben Abschnitt II. 3. c.), wonach sämtliche Anfechtungstatbestände eine Vermögenszuwendung aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners an einen Dritten erfordern.