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Beschluss

2 W 59/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prozessvergleich mit Vertragsstrafe schließt die Möglichkeit der staatlichen Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO nicht grundsätzlich aus; Privat- und hoheitliche Sanktionen können nebeneinander bestehen. • Ein nachträglicher Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO durch das Prozessgericht der ersten Instanz ist auch nach Abschluss eines Vergleichs zulässig, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien wirksam auf dieses Instrument verzichten wollten. • Das erstinstanzliche Gericht darf im Abhilfeverfahren neue, substantielle Vortragspunkte der Beschwerdepartei nicht bloß mit einer formelhaften Nichtabhilfe zurückweisen; die Nichtabhilfeentscheidung muss auf diese Einwendungen eingehen oder ist gegebenenfalls vom Beschwerdegericht zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Parallelität von Vertragsstrafe und Zwangsvollstreckung; Zulässigkeit der Ordnungsmittelandrohung • Ein Prozessvergleich mit Vertragsstrafe schließt die Möglichkeit der staatlichen Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO nicht grundsätzlich aus; Privat- und hoheitliche Sanktionen können nebeneinander bestehen. • Ein nachträglicher Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO durch das Prozessgericht der ersten Instanz ist auch nach Abschluss eines Vergleichs zulässig, solange nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Parteien wirksam auf dieses Instrument verzichten wollten. • Das erstinstanzliche Gericht darf im Abhilfeverfahren neue, substantielle Vortragspunkte der Beschwerdepartei nicht bloß mit einer formelhaften Nichtabhilfe zurückweisen; die Nichtabhilfeentscheidung muss auf diese Einwendungen eingehen oder ist gegebenenfalls vom Beschwerdegericht zu überprüfen. Die Parteien schlossen in einem Verfügungsverfahren einen Vergleich, wonach die Beklagte bestimmte wettbewerbsbezogene technische Angaben zu unterlassen hat und für Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe von 10.000 Euro vereinbart wurde. Der Vergleich enthielt ferner eine Regelung, dass die Klägerin aus der titulierten Unterlassungsverpflichtung nicht vor einem bestimmten Datum vollstrecken werde. Nach Zustellung des Vergleichs beantragte die Gläubigerin beim Landgericht die nachträgliche Anordnung der Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO. Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, in der Vertragsstrafenvereinbarung sei eine vollstreckungsbeschränkende Abrede zu sehen, die staatliche Sanktionen ausschließen solle. Die Gläubigerin legte sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht ein und rügte insbesondere, dass Ziffer 4 des Vergleichs übersehen worden sei und die Nichtabhilfeentscheidung unzureichend begründet sei. Das Oberlandesgericht prüfte Zulässigkeit und Begründung der Nichtabhilfe sowie die materielle Frage der Vereinbarkeit von Vertragsstrafe und Zwangsvollstreckung. • Das Landgericht hat die Nichtabhilfeentscheidung auf neue, substanzielle Angriffsgründe der Beschwerdeführerin nicht hinreichend begründet und dadurch sein Prüfungsgebot im Abhilfeverfahren verletzt; bei neuem Vortrag darf sich die Nichtabhilfe nicht auf eine formelhafte Verweisung beschränken. • Die Rechtsordnung lässt sowohl privatrechtliche Sanktionen (Vertragsstrafe) als auch hoheitliche Zwangsmaßnahmen (§ 890 ZPO) nebeneinander zu; die Aufnahme einer Vertragsstrafe in einen gerichtlichen Vergleich steht der nachträglichen Beantragung der Anordnung von Ordnungsmitteln grundsätzlich nicht entgegen. • Ein wirksamer Verzicht auf das Antragsrecht nach § 890 Abs. 2 ZPO durch die Parteien bedarf konkreter, darzulegender Anhaltspunkte; bloße Strafbewehrung einer Unterlassung im Vergleich genügt nicht, um stillschweigenden Verzicht vorauszusetzen. • Die in Ziff. 4 des Vergleichs verwendete Wendung "vollstrecken" spricht nicht für einen Verzicht auf die staatliche Vollstreckung, sondern eher für eine zeitliche Sperre und trägt daher nicht die Annahme, § 890 ZPO solle ausgeschlossen werden. • Vor diesem Hintergrund besteht Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln; daher war dem Antrag stattzugeben und die angefochtene Entscheidung abzuändern. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte mangels höchstrichterlicher Klärung der streitigen Rechtsfrage. Die Beschwerde der Gläubigerin hatte Erfolg: Das Oberlandesgericht hat den landgerichtlichen Beschluss abgeändert und der Gläubigerin die Möglichkeit eingeräumt, die Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, nach § 890 Abs. 2 ZPO gegen die Schuldnerin und deren Geschäftsführer zu erzielen. Es stellte klar, dass eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe die staatliche Zwangsvollstreckung nicht generell ausschließt und ein Verzicht hierauf nur bei eindeutigen, konkreten Anhaltspunkten anzunehmen ist. Da solche Anhaltspunkte nicht dargetan waren und die erstinstanzliche Nichtabhilfe die vorgebrachten Einwendungen nicht ausreichend behandelt hatte, durfte die Gläubigerin die nachträgliche Anordnung der Ordnungsmittelandrohung beantragen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.