Beschluss
4 Ws 69/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gefangener kann die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Überwachungsmaßnahme nicht verlangen, wenn er dieser Maßnahme zuvor freiwillig zugestimmt hat.
• Verteidigerpost ist grundsätzlich von Überwachung ausgenommen, wenn ersichtlich ist, dass die Sendung von einem Rechtsanwalt stammt.
• Ist die Sendung nicht deutlich als Verteidigerpost gekennzeichnet, rechtfertigt eine Nachfrage bei der Kanzlei, und bei bestätigtem Verteidigerstatus unterfällt sie dem Schutz des § 24 Abs. 2 JVollzGB III.
• Die Einwilligung des Gefangenen kann die Unzulässigkeit der Überwachung heben; wer zuvor zugestimmt hat, kann im Nachhinein nicht widersprüchlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehren.
Entscheidungsgründe
Einwilligung des Gefangenen macht Kontrolle von Verteidigerpost unwirksam • Ein Gefangener kann die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Überwachungsmaßnahme nicht verlangen, wenn er dieser Maßnahme zuvor freiwillig zugestimmt hat. • Verteidigerpost ist grundsätzlich von Überwachung ausgenommen, wenn ersichtlich ist, dass die Sendung von einem Rechtsanwalt stammt. • Ist die Sendung nicht deutlich als Verteidigerpost gekennzeichnet, rechtfertigt eine Nachfrage bei der Kanzlei, und bei bestätigtem Verteidigerstatus unterfällt sie dem Schutz des § 24 Abs. 2 JVollzGB III. • Die Einwilligung des Gefangenen kann die Unzulässigkeit der Überwachung heben; wer zuvor zugestimmt hat, kann im Nachhinein nicht widersprüchlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit begehren. Der Gefangene erhielt in der Justizvollzugsanstalt ein Schreiben in einem verschlossenen Umschlag mit Sichtfenster; Absender war eine Anwaltskanzlei, die Umschlagsaufschrift jedoch nicht ausdrücklich als Verteidigerpost. Die Anstalt erkundigte sich bei der Kanzlei und vermerkte, dass es sich um Verteidigerpost handle. Ein Vollzugsbeamter forderte den Gefangenen dennoch auf, den Umschlag in seiner Gegenwart zu öffnen und den Inhalt zu zeigen; der Gefangene willigte ein und öffnete den Brief. Der Gefangene beantragte daraufhin bei der Strafvollstreckungskammer die Feststellung, dass dieses Vorgehen rechtswidrig gewesen sei. Die Kammer lehnte ab, weil die Sendung nicht deutlich gekennzeichnet gewesen sei und die Sichtkontrolle durch Einwilligung nicht rechtswidrig sei. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Gefangenen mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zulässig, das Interesse des Antragstellers an Feststellung wird bejaht. • Schutz der Verteidigerpost: Liegt ein Anwaltsabsender vor, fällt die Sendung nach § 24 Abs. 2 JVollzGB III grundsätzlich nicht der Überwachung anheim; Rückfragen bei der Kanzlei waren daher sachgerecht. • Einwilligung des Gefangenen: Der Gefangene hat der Sichtkontrolle in seiner Gegenwart freiwillig zugestimmt; dadurch liegt kein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III vor. • Rechtliche Kontroverse: Es besteht in Rechtsprechung und Literatur teils die Auffassung, selbst mit Einwilligung sei Überwachung unzulässig wegen des Rechts des Verteidigers auf ungehinderten Zugang; der Senat sieht dies anders und betont die Dispositionsbefugnis des Gefangenen und das Interesse an unverzüglicher Kenntnisnahme. • Vermeidung von Widersprüchlichkeit: Selbst wenn Einwilligung unbeachtlich wäre, wäre der Feststellungsantrag wegen Widerspruchs zum vorangegangenen einverständlichen Verhalten rechtsmissbräuchlich. • Abwägung und Grundrechte: Das Briefgeheimnis nach Art. 10 GG ist disponibel; die Anstalt wird den Schutz des Verteidigungsverhältnisses beachten und bei berechtigter Zustimmung keine negativen Folgen für den Gefangenen ziehen. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird verworfen. Der Vollzugsbeamte durfte den Gefangenen auffordern, den Umschlag in seiner Gegenwart zu öffnen, da der Gefangene hierin eingewilligt hatte; somit lag kein Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Satz 1 JVollzGB III vor. Die Klärung des Absenders bei der Kanzlei rechtfertigte die Behandlung als Verteidigerpost; eine Überwachung war grundsätzlich unzulässig, soweit keine Einwilligung vorlag. Da der Gefangene jedoch zugestimmt hatte, kann er nachträglich nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangen, ohne sich widersprüchlich zu verhalten. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer, der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wurde auf 100 EUR festgesetzt.