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Urteil

17 UF 133/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein in einem Ehevertrag vereinbarter genereller Unterhaltsverzicht schließt nach Auslegung nicht ohne weiteres Unterhalt wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit aus. • Für Unterhaltsansprüche nach dem Haager Protokoll 2007 ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person maßgeblich; hier war somit Schweizer Recht anzuwenden. • Bei Auslegung eines Ehevertrags sind Treu und Glauben, die Umstände des Vertragsschlusses und der Zweck der Regelungen zu beachten; ergibt sich für einen Lebenssachverhalt keine abschließende Regelung, ist der Vertrag ergänzend auszulegen. • Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit ist der Bedarf des Berechtigten begrenzt auf den Nachteil, der aus der Erkrankung gegenüber der fiktiven Erwerbsfähigkeit ohne Ehe entsteht. • Zahlungen "zur freien Verfügung" des arbeitenden Ehegatten können bei Auslegung des Ehevertrags eine Vermögensausgleichsverpflichtung begründen; für die Bemessung kann die Hälfte der Beiträge zu einer Lebensversicherung als Referenz dienen.
Entscheidungsgründe
Auslegung Ehevertrag: kein genereller Ausschluss von Krankheitsunterhalt; Schweizer Recht anwendbar • Ein in einem Ehevertrag vereinbarter genereller Unterhaltsverzicht schließt nach Auslegung nicht ohne weiteres Unterhalt wegen krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit aus. • Für Unterhaltsansprüche nach dem Haager Protokoll 2007 ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der unterhaltsberechtigten Person maßgeblich; hier war somit Schweizer Recht anzuwenden. • Bei Auslegung eines Ehevertrags sind Treu und Glauben, die Umstände des Vertragsschlusses und der Zweck der Regelungen zu beachten; ergibt sich für einen Lebenssachverhalt keine abschließende Regelung, ist der Vertrag ergänzend auszulegen. • Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts wegen Krankheit ist der Bedarf des Berechtigten begrenzt auf den Nachteil, der aus der Erkrankung gegenüber der fiktiven Erwerbsfähigkeit ohne Ehe entsteht. • Zahlungen "zur freien Verfügung" des arbeitenden Ehegatten können bei Auslegung des Ehevertrags eine Vermögensausgleichsverpflichtung begründen; für die Bemessung kann die Hälfte der Beiträge zu einer Lebensversicherung als Referenz dienen. Die Parteien haben 1990 geheiratet und unmittelbar zuvor einen Ehevertrag mit Gütertrennung und regelungen zu Unterhalt, Taschengeld und einem "Betrag zur freien Verfügung" geschlossen. Die Ehefrau (Jg. 1954) ist seit den 1990er Jahren schwer erkrankt und nach medizinischen Gutachten teilweise erwerbsunfähig. Die Ehe wurde nach langjähriger Trennung geschieden; die Ehefrau lebt seit 2005 in der Schweiz. Das Amtsgericht hatte der Ehefrau befristeten nachehelichen Unterhalt und eine Teilzuweisung der Lebensversicherung zugesprochen; beide Parteien legten Berufung ein und begehrten abweichende Feststellungen zu Unterhalt und Vermögensausgleich. Streitgegenstand vor dem OLG war vor allem, ob der Ehevertrag nachehelichen Krankheitsunterhalt ausschließt, welche materiell-rechtlichen Regeln anzuwenden sind und wie Bedarf und Leistungsfähigkeit zu bemessen sind sowie die Berechtigung auf eine Zahlung aus § 1 Abs. 2 des Ehevertrags (Lebensversicherung). • Anwendbares Recht: Für die Zeit nach dem 18.6.2011 ist das Haager Protokoll 2007 anzuwenden; der Senat wandte somit auf den nach dem Inkrafttreten liegenden Anteil Schweizer Recht an, es ergäbe sich aber auch unter deutschem Recht kein anderes Ergebnis (§§ 1572,1578b BGB). • Wirksamkeit und Auslegung des Ehevertrags: Der Ehevertrag ist wirksam; er regelt nicht abschließend den Fall krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit. Nach §§ 133,157 BGB ist der Vertrag nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände zu bestimmen; hierbei ergibt sich, dass ein allgemeiner Ausschluss von Krankheitsunterhalt nicht gewollt war. • Ergänzende Vertragsauslegung: Mangels expliziter Regelung ist der Vertrag dahin auszulegen, dass Krankheitsunterhalt nicht ausgeschlossen ist; insoweit sind Zweck der Vereinbarungen (Betreuung des Kindes, Aufgabe der Erwerbstätigkeit) und Interessen beider Parteien zu berücksichtigen. • Anknüpfungspunkt des Bedarfs nach schweizerischem Recht: Nach Art.125 Abs.1,2 ZGB sind u. a. Aufgabenverteilung, Ehedauer, Lebensstellung, Alter, Gesundheit, Einkommen und Anwartschaften zu berücksichtigen; der Anspruch zielt auf Ausgleich des Nachteils aus der Erkrankung gegenüber der fiktiven Erwerbsfähigkeit ohne Ehe. • Bemessung des Bedarfs: Der Bedarf der Antragsgegnerin entspricht der Differenz zwischen ihren tatsächlichen Rentenansprüchen wegen Erwerbsminderung und der fiktiven Rentenansprüche bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit in der Schweiz; der Senat ermittelte fiktive Nettorentenwerte und einen konkreten Bedarf von rund 3.846 EUR monatlich. • Leistungsfähigkeit des Antragsstellers: Die Leistungsfähigkeit ist auf Grundlage der bereinigten Einkünfte des Antragstellers zu bestimmen; unter Abzug berücksichtigungsfähiger Aufwendungen verbleibt ein bereinigtes Einkommen, wobei der Senat im Ergebnis zugunsten des Antragsstellers im Wesentlichen die Hälfte seines bereinigten Einkommens belässt. • Konkretisierung der Unterhaltsleistung: Anwendung der Halbteilungs- und Bremer-Tabellen-Methodik führte zur Festsetzung des nachehelichen Unterhalts von 3.081,00 EUR monatlich (darin Altersvorsorgeanteil und Krankenversicherunganteil gesondert). • Vermögensausgleich nach §1 Abs.2 Ehevertrag: "Betrag zur freien Verfügung" ist auszulegen; der Vertrag verpflichtet zur Zahlung eines angemessenen Beitrags zur Vermögensbildung. Als Maßstab ist die Lebensversicherung heranzuziehen; Berechnung der Differenz aus gezahlten Beiträgen, Taschengeldanteil und hälftigen Versicherungsbeiträgen ergab einen verzinsten Anspruch von 46.261 EUR. • Befristung und Herabsetzung: Weder nach schweizerischem noch nach deutschem Recht lagen ausreichende Gründe für eine Befristung oder Herabsetzung vor; Ehedauer und gesundheitliche Situation rechtfertigen dauerhafte Leistungspflichten. • Nebenentscheidungen: Versorgungsausgleich und sonstige prozessuale Entscheidungen wurden bestätigt bzw. entsprechend geregelt. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung der Antragsgegnerin teilweise stattgegeben und das Urteil des Amtsgerichts in wesentlichen Teilen abgeändert. Die Ehe wurde geschieden; hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts wurde der Antragsteller zur Zahlung von monatlich 3.081,00 EUR verurteilt (inklusive ausgewiesener Beträge für Altersvorsorge und Kranken-/Pflegeversicherung). Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts wurde nicht vorgenommen, weil der Bedarf der erwerbsunfähigen Antragsgegnerin und die Leistungsfähigkeit des Antragsstellers dies nicht zuließen. Außerdem steht der Antragsgegnerin ein Anspruch auf Zahlung von 46.261,00 EUR aus § 1 Abs. 2 des Ehevertrags zu; dieser Betrag wurde aus der Differenz zwischen hälftigen Lebensversicherungsbeiträgen, tatsächlich geleisteten „Zahlungen zur freien Verfügung“ und einem Taschengeldanteil errechnet und verzinst. Die weitergehende Berufung der Antragsgegnerin wurde zurückgewiesen, ebenso die Berufung des Antragstellers insoweit sie erfolgte. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; die Entscheidung ist in den wesentlichen Ziffern vorläufig vollstreckbar.