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Beschluss

8 W 419/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eintragene Arrest-Sicherungshypotheken können kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden übergegangen sein, wenn der Gläubiger nach Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht wurde. • Zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO bedarf es nicht immer der Eintragungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers gemäß §§ 19, 29 GBO, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist. • Strenge Beibringungs- und Formanforderungen (§ 29 GBO) können im Berichtigungsverfahren gem. § 22 GBO ausnahmsweise entfallen, insbesondere wenn der Nachweis der Nichtexistenz des Gläubigers praktisch nur schwer oder unverhältnismäßig zu erbringen wäre. • Das Grundbuchamt darf einen Berichtigungsantrag nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass keine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung oder Zustimmung der Eigentümer vorliegt, wenn die Voraussetzungen für eine Eigentümergrundschuld vorliegen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung eingetragener Arrest-Sicherungshypotheken nach Löschung des Gläubigers im Handelsregister • Eintragene Arrest-Sicherungshypotheken können kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden übergegangen sein, wenn der Gläubiger nach Insolvenzverfahren im Handelsregister gelöscht wurde. • Zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO bedarf es nicht immer der Eintragungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers gemäß §§ 19, 29 GBO, wenn die Unrichtigkeit offenkundig ist. • Strenge Beibringungs- und Formanforderungen (§ 29 GBO) können im Berichtigungsverfahren gem. § 22 GBO ausnahmsweise entfallen, insbesondere wenn der Nachweis der Nichtexistenz des Gläubigers praktisch nur schwer oder unverhältnismäßig zu erbringen wäre. • Das Grundbuchamt darf einen Berichtigungsantrag nicht allein mit der Begründung zurückweisen, dass keine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung oder Zustimmung der Eigentümer vorliegt, wenn die Voraussetzungen für eine Eigentümergrundschuld vorliegen. Der Antragsteller beantragte die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich eingetragener Arrest-Sicherungshypotheken zugunsten einer GmbH, die nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens im Handelsregister gelöscht worden war. Er trug vor, die zu sichernden Forderungen seien nie entstanden und der Insolvenzverwalter habe bereits 2001 Löschungsbewilligungen erteilt. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, weil keine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Gläubigers oder eine löschungsfähige Quittung vorgelegt und die Zustimmung der Eigentümer nach § 27 GBO fehlte. Der Antragsteller legte Beschwerde ein; das Grundbuchamt hielt an seiner Auffassung fest und legte die Akte dem Oberlandesgericht vor. Das OLG prüfte, ob die Eintragungen infolge der Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs nach § 22 GBO berichtigt werden können und ob strenge Formvorschriften zu gelten haben. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Berichtigungsantrags ist zulässig (§§ 71 Abs.1, 73 GBO). • Rechtslage der gelöschten GmbH: Durch die Registerlöschung nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ist die GmbH aufgelöst; eine Nachtragsliquidation kommt nur in Betracht, wenn nachträglich Vermögen bekannt wird (§ 394 FamFG, § 66 GmbHG). • Akzessorietät und Rechtsfolge: Wegen der Akzessorietät der Sicherungshypotheken nach §§ 1113, 1184 BGB waren diese kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden übergegangen, sodass die eingetragene Position nur noch eine buchmäßige Restposition darstellt. • Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 GBO: Liegen offenkundige Tatsachen vor (hier: Löschung der Gläubigerin im Handelsregister und frühere Löschungsbewilligung des Insolvenzverwalters), bedarf es keiner Eintragungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers gemäß §§ 19, 29 GBO; Offenkundigkeit kann den Nachweis ersetzen. • Verhältnismäßigkeit: Die Anordnung einer gerichtlichen Nachtragsliquidation wäre angesichts der Umstände und bereits vorliegender Löschungsbewilligungen unverhältnismäßig und würde die Eigentümer unangemessen belasten. • Formerfordernisse: Die strengen Beibringungsanforderungen des § 29 GBO können entfallen, wenn die Urkundenbeibringung praktisch unmöglich oder unverhältnismäßig ist und kein anderer Weg zur Berichtigung besteht. • Folgerung: Das Grundbuchamt hat das Zurückweisungsersuchen zu Unrecht abgelehnt; die Berichtigung ist vorzunehmen, sofern keine anderen Hindernisse bestehen. Die Beschwerde des Antragstellers war erfolgreich; der Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts vom 30.09.2011 wurde aufgehoben. Das Grundbuchamt ist anzuweisen, die beantragte Berichtigung vorzunehmen, da die eingetragenen Arrest-Sicherungshypotheken infolge der Löschung der Gläubigerin im Handelsregister kraft Gesetzes in Eigentümergrundschulden übergegangen sind und die Unrichtigkeit des Grundbuchs offenkundig ist. Eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des (gelöschten) Gläubigers oder die Zustimmung der Eigentümer nach § 27 GBO ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. Die Anordnung weitergehender Maßnahmen wie einer Nachtragsliquidation wäre unverhältnismäßig; deshalb sind Gerichtsgebühren und Auslagen nicht zu erheben und außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.