OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ss 623/11

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Beim Abbiegen in eine außerhalb der Fahrbahn gelegene Fläche, die nicht mehr als Teil der Straße anzusehen ist, handelt es sich um ein Abbiegen in ein Grundstück im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO. • Das Abbiegen in ein solches Grundstück ist typischerweise besonders gefährlich und begründet erhöhte Sorgfaltspflichten des Abbiegenden. • Missachtet der Abbiegende die Ankündigungs- und Rückschaupflichten des § 9 Abs. 1 S.1 und Abs. 4 StVO und verursacht dadurch einen Unfall, rechtfertigt dies einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit.
Entscheidungsgründe
Abbiegen in außerhalb der Straße liegende Parkflächen als Abbiegen in ein Grundstück (§ 9 Abs. 5 StVO) • Beim Abbiegen in eine außerhalb der Fahrbahn gelegene Fläche, die nicht mehr als Teil der Straße anzusehen ist, handelt es sich um ein Abbiegen in ein Grundstück im Sinne von § 9 Abs. 5 StVO. • Das Abbiegen in ein solches Grundstück ist typischerweise besonders gefährlich und begründet erhöhte Sorgfaltspflichten des Abbiegenden. • Missachtet der Abbiegende die Ankündigungs- und Rückschaupflichten des § 9 Abs. 1 S.1 und Abs. 4 StVO und verursacht dadurch einen Unfall, rechtfertigt dies einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit. Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf einer Straße und wollte offenbar auf zwei hintereinander liegende Kurzparkplätze rechts neben der Straße einbiegen. Er kündigte sein Fahrmanöver nicht durch Blinken an und beobachtete den nachfolgenden Verkehr nicht. Beim Einscheren zog er stark nach rechts und stand quer vor dem Pkw einer nachfolgenden Zeugin, die mit der rechten Vorderfront gegen die hintere Tür des Betroffenen prallte. Die Parkplätze waren von der Fahrbahn durch abgesenkten Bordstein und besondere Pflasterung abgetrennt und lagen im rechten Winkel zur Fahrbahn. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Abbremsens/Abbiegens mit Unfallfolge zu einer Geldbuße von 80 Euro. • Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene ohne Blinken und ohne Rückschau auf die Parkflächen abbiegen wollte und dadurch den nachfolgenden Verkehr gefährdete. • Der Senat hält die Feststellungen und die Anwendung von § 9 Abs. 5 StVO für zutreffend: Wenn eine Fläche außerhalb der Straße liegt und nicht mehr als deren Teil angesehen werden kann, liegt ein Abbiegen in ein Grundstück im Sinne der Vorschrift vor. • Teleologische Auslegung: Das Abbiegen in solche Flächen ist typischerweise besonders gefährlich, weil der Abbiegende die fließende Fahrt verlässt, seine Geschwindigkeit reduziert und der genaue Abbiegepunkt für andere Verkehrsteilnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar ist; deshalb rechtfertigt dies erhöhte Sorgfaltspflichten. • Weder Wortlaut noch Kontext der Vorschrift stehen dieser Auslegung entgegen; Grundstücke sind in der StVO als Flächen zu verstehen, die nicht zur Straße gehören, weshalb Abgrenzungen wie Bordsteinabsenkungen und Pflasterung entscheidend sein können. • Die Rechtsprechung weicht in Einzelfällen ab, wenn Parkstreifen noch als Teil der Straße gelten; eine Divergenzvorlage war hier nicht erforderlich, weil der entschiedene Fall sich klar abgrenzen lässt. • Unabhängig von der genaueren Abgrenzung genügte der Betroffene jedenfalls nicht den Ankündigungs- und Rückschaupflichten nach § 9 Abs. 1 S.1 und Abs. 4 StVO, weshalb der Schuldspruch tragfähig ist. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde verworfen; das Amtsgericht hatte zu Recht festgestellt, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten beim Abbiegen in ein außerhalb der Straße gelegenes Grundstück nach § 9 Abs. 5 StVO missachtet hat. Wegen Unterlassens des Blinkens und Nichtbeachten des nachfolgenden Verkehrs konnte er die Gefährdung nicht ausschließen und verursachte den Unfall. Daher blieb der Schuldspruch wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit und die Verhängung der Geldbuße bestehen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.