Beschluss
8 W 321/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers bestimmt deutsches Recht die Rechtsfolge von Todes wegen; die Unwirksamkeit einer erbvertraglichen Erbeinsetzung wegen aufgelöster Ehe ist nach deutschem Recht zu prüfen (Art. 25, Art. 17, Art. 14 EGBGB).
• Für den Ausschluss der Erbeinsetzung nach §§ 2077 Abs.1, 2279 Abs.2 BGB genügt es, dass zur Zeit des Todes die Voraussetzungen der Scheidung nach deutschem Recht vorlagen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hat.
• Ausländische Prozesshandlungen können deutsches Prozesshandeln ersetzen, wenn sie funktionell gleichwertig sind; die Einleitung einer Scheidung im Ausland kann damit die inländische Voraussetzung der Antragstellung bzw. Zustimmung erfüllen.
• Bei einverständlicher Scheidung greift gem. § 1566 Abs.1 BGB eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und eine Partei die Scheidung beantragt und der andere zustimmt.
• Die Beschwerde war unbegründet: Das Nachlassgericht durfte den Erbscheinsantrag zurückweisen, weil die erbvertragliche Alleinerbeneinsetzung nach deutschem Recht unwirksam war.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit erbvertraglicher Alleinerbeneinsetzung bei einverständlicher Scheidung (§§2077,2279 BGB) • Bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers bestimmt deutsches Recht die Rechtsfolge von Todes wegen; die Unwirksamkeit einer erbvertraglichen Erbeinsetzung wegen aufgelöster Ehe ist nach deutschem Recht zu prüfen (Art. 25, Art. 17, Art. 14 EGBGB). • Für den Ausschluss der Erbeinsetzung nach §§ 2077 Abs.1, 2279 Abs.2 BGB genügt es, dass zur Zeit des Todes die Voraussetzungen der Scheidung nach deutschem Recht vorlagen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hat. • Ausländische Prozesshandlungen können deutsches Prozesshandeln ersetzen, wenn sie funktionell gleichwertig sind; die Einleitung einer Scheidung im Ausland kann damit die inländische Voraussetzung der Antragstellung bzw. Zustimmung erfüllen. • Bei einverständlicher Scheidung greift gem. § 1566 Abs.1 BGB eine unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und eine Partei die Scheidung beantragt und der andere zustimmt. • Die Beschwerde war unbegründet: Das Nachlassgericht durfte den Erbscheinsantrag zurückweisen, weil die erbvertragliche Alleinerbeneinsetzung nach deutschem Recht unwirksam war. Die Beschwerdeführerin beantragte einen Erbschein als erbvertraglich eingesetzte Alleinerbin. Die Ehegatten waren deutsche Staatsangehörige; sie hatten 1987 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen und später in Liechtenstein gelebt. Die Beschwerdeführerin reichte 2008 beim Landgericht Vaduz Scheidungsklage ein; der Erblasser stimmte in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2008 der Scheidung ausdrücklich zu. Eine Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung wurde bis zum Tod des Erblassers nicht erzielt; das Scheidungsverfahren blieb unterbrochen. Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück mit der Begründung, die Voraussetzungen der Scheidung nach deutschem Recht lägen zum Todeszeitpunkt vor, sodass die Alleinerbeneinsetzung unwirksam sei. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss wandte sich die Beteiligte Ziff. 2 mit Beschwerde, die das Oberlandesgericht zurückwies. • Anknüpfung des Erbrechts: Bei deutscher Staatsangehörigkeit des Erblassers sind die Rechtsfolgen von Todes wegen nach deutschem Recht zu beurteilen (Art.25 EGBGB). • Anwendbare Normen: §§2077 Abs.1, 2279 Abs.2 BGB bestimmen, dass die Auflösung der Ehe oder gleichstehend das Vorliegen der Scheidungsgründe und die Zustimmung/Antragstellung des Erblassers die erbvertragliche Einsetzung ausschließen. • Substitution ausländischer Verfahrenshandlungen: Die im Ausland erklärte Scheidung bzw. Zustimmung ist funktionell gleichwertig zur inländischen Anforderung und kann die Voraussetzungen des §2077 Abs.1 Satz2 BGB erfüllen. • Materielles Scheitern der Ehe nach deutschem Recht: Aufgrund der einverständlichen Verfahrensführung und der seit über einem Jahr bestehenden Trennung greift die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns nach §1566 Abs.1 i.V.m. §1567 BGB; die Zustimmung des Erblassers in der Verhandlung genügt. • Keine Bedeutung der späteren, behaupteten Erklärung des Erblassers, der Erbvertrag solle fortbestehen: Nach §2077 Abs.3 BGB dient diese Norm nur der ergänzenden Auslegung; spätere Äußerungen begründen keinen vorrangigen Willen bei Errichtung der Verfügung. • Ermessen des Gerichts bei Ermittlungen: Das Nachlassgericht musste nicht alle Beweismittel einholen, wenn davon keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten waren. • Formelle Verfahrensfragen: Die Beschwerde war zulässig; Frist- und Verfahrensvorschriften des FamFG wurden gewahrt; die Kostenentscheidung folgt aus §84 FamFG, §131 KostO. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 2 wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt die Zurückweisung des Erbscheinsantrags, weil nach deutschem Recht die Voraussetzungen der Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen und somit die erbvertragliche Alleinerbeneinsetzung nach §§2077 Abs.1 Satz2, 2279 Abs.2 BGB unwirksam ist. Ausländische Verfahrenshandlungen waren funktional gleichwertig zur erforderlichen Zustimmung/Antragstellung; die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe nach §1566 Abs.1 BGB traf zu. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Voraussetzungen für eine Rechtsbeschwerde waren nicht gegeben.