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Urteil

6 U 44/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Treuhänder, der als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG eintritt, kann von den Treugebern nach §§ 675, 670 BGB Aufwendungsersatz bzw. Freistellung für gegenüber Gesellschaftsgläubigern entstandene Verbindlichkeiten verlangen. • Ein Treugeber kann sich gegenüber dem Freistellungsanspruch des Treuhänders nicht mit Schadensersatzansprüchen oder Zurückbehaltung wegen angeblicher Prospektmängel verteidigen; er trägt das bei einer unmittelbaren Beteiligung bestehende Anlagerisiko. • Wandelt sich ein ursprünglich bestehender Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch, ist die Klägerin aktivlegitimiert, insbesondere wenn eine Rückabtretung bzw. Rückübertragung vereinbart wurde. • Ein Zahlungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Freistellungsschuldner die Freistellung ernsthaft und endgültig verweigert; dann sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 280, 281 BGB möglich.
Entscheidungsgründe
Treuhänderischer Freistellungsanspruch und Umwandlung in Zahlungsanspruch bei Verweigerung der Freistellung • Treuhänder, der als persönlich haftender Gesellschafter einer OHG eintritt, kann von den Treugebern nach §§ 675, 670 BGB Aufwendungsersatz bzw. Freistellung für gegenüber Gesellschaftsgläubigern entstandene Verbindlichkeiten verlangen. • Ein Treugeber kann sich gegenüber dem Freistellungsanspruch des Treuhänders nicht mit Schadensersatzansprüchen oder Zurückbehaltung wegen angeblicher Prospektmängel verteidigen; er trägt das bei einer unmittelbaren Beteiligung bestehende Anlagerisiko. • Wandelt sich ein ursprünglich bestehender Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch, ist die Klägerin aktivlegitimiert, insbesondere wenn eine Rückabtretung bzw. Rückübertragung vereinbart wurde. • Ein Zahlungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn der Freistellungsschuldner die Freistellung ernsthaft und endgültig verweigert; dann sind Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß §§ 280, 281 BGB möglich. Die Klägerin hielt als Treuhänderin Anteilsquoten an einer Fondsgesellschaft und war als persönlich haftende Gesellschafterin eingetragen. Die Beklagten beteiligten sich mittelbar über die Klägerin an der Fondsgesellschaft; nach Verkauf der Fondsimmobilie forderte die Berlin Hyp Rückzahlung von Darlehen, wofür die Klägerin nach § 128 HGB in Anspruch genommen wurde. Die Klägerin verlangte in erster Instanz Freistellung der Beklagten von deren quotenmäßigen Haftungsanteilen; im Berufungsverfahren stellte sie primär auf Zahlung der jeweiligen Anteile ab. Die Beklagten rügten Unzulässigkeit wegen angeblicher Prozessstandschaft, behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerin (u. a. durch Rückabtretungsvereinbarungen) und machten Schadensersatz wegen Prospektmängeln geltend. Das Landgericht gab der Klage statt; das Oberlandesgericht änderte das Urteil zugunsten der Klägerin wegen der Anschlussberufung und wies die Berufungen der Beklagten zurück. • Die Klägerin war als persönlich haftende Gesellschafterin der OHG nach § 128 HGB Außenhaftung ausgesetzt; aus dem Treuhandgeschäft ergeben sich nach §§ 675, 670 BGB Aufwendungsersatz- bzw. Freistellungsansprüche der Klägerin gegen die Treugeber. • Der Treuhandvertrag enthielt keinen wirksamen Ausschluss des gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs; deshalb bestand ein durchsetzbarer Freistellungsanspruch in der geltend gemachten Höhe. • Leistungen anderer Treugeber auf deren Haftungsanteil sind bei der Bemessung des Aufwendungsersatzes nicht anzurechnen; Bemessungsgrundlage ist die Drittforderung (Valuta) ohne solche Anrechnungen. • Die Vereinbarungen der Klägerin mit der Berlin Hyp (Abtretung und spätere Rückabtretung) stehen ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen; die Rückabtretung war nicht nach § 399 BGB unwirksam und erforderte keine Pflichtverletzung der Klägerin gegenüber den Treugebern. • Die Forderungen der Berlin Hyp wurden erst mit Kündigung 30.9.2008 fällig; daher war keine Verjährung eingetreten. Auch ein schuldhaftes Hinauszögern der Fälligstellung durch die Berlin Hyp lag nicht vor. • Die Beklagten können die Geltendmachung des Freistellungsanspruchs nicht mit Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen Prospekt- oder Aufklärungsfehlern vereiteln; der Treugeber trägt das typische Anlagerisiko wie ein unmittelbarer Gesellschafter, sodass Schadensersatzforderungen der Beklagten der Durchsetzung der Freistellung entgegenstehen (§ 242 BGB). • Da die Beklagten die Freistellung ernsthaft und endgültig verweigerten und die gesetzte Frist erfolglos verstrich, wandelte sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch; deshalb war die Anschlussberufung der Klägerin auf Zahlung statt Freistellung begründet. • Die Nebenforderungen (vorgerichtliche Anwaltskosten, Verzugszinsen) stehen der Klägerin gemäß §§ 280, 286 BGB zu und sind zuzubilligen. Die Anschlussberufung der Klägerin hatte Erfolg: Die Beklagten wurden zur Zahlung der jeweils anteiligen Beträge nebst Zinsen verurteilt; die Berufungen der Beklagten wurden zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass die Klägerin als Treuhänderin einen Freistellungsanspruch gegen die Treugeber nach §§ 675, 670 BGB hat, dieser bei endgültiger Verweigerung in einen Zahlungsanspruch übergeht und Schadensersatz- oder Zurückbehaltungseinreden der Treugeber wegen Prospektmängeln dem Freistellungsanspruch nicht entgegenstehen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden nach den festgesetzten Anteilen verteilt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Revision wurde nicht zugelassen.