Urteil
2 U 170/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Werbung mit Testergebnissen muss die Fundstelle so angeben, dass sie für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar ist.
• Fehlt eine deutlich lesbare Fundstellenangabe, kann die Werbung gegen § 3 Abs. 2 UWG verstoßen, weil sie die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher spürbar beeinträchtigt.
• Für die Lesbarkeit kann der Richtwert gelten, dass Pflichtangaben im Regelfall mindestens 6-Punkt-Schrift haben müssen; von diesem Maßstab kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Gesamtdarstellung die Lesbarkeit ohne besondere Anstrengung gewährleistet.
Entscheidungsgründe
Unlauterkeit bei unzureichend lesbarer Fundstellenangabe von Testergebnissen • Werbung mit Testergebnissen muss die Fundstelle so angeben, dass sie für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar ist. • Fehlt eine deutlich lesbare Fundstellenangabe, kann die Werbung gegen § 3 Abs. 2 UWG verstoßen, weil sie die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher spürbar beeinträchtigt. • Für die Lesbarkeit kann der Richtwert gelten, dass Pflichtangaben im Regelfall mindestens 6-Punkt-Schrift haben müssen; von diesem Maßstab kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Gesamtdarstellung die Lesbarkeit ohne besondere Anstrengung gewährleistet. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Unterlassung wegen werblicher Verwendung von Testergebnissen in der Zeitschrift ÖKO-TEST in Anspruch. Streitgegenstand waren mehrere Anzeigen, in denen Testergebnisse genannt, aber die Fundstellenangaben in sehr kleinem Schriftgrad angegeben waren. Das Landgericht Tübingen gab der Klage statt und erachtete die Werbung als unlauter nach § 3 Abs. 2 UWG, weil die Fundstellenangaben nicht leicht und eindeutig auffindbar bzw. lesbar seien. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte mangelnde Bestimmtheit des Verfügungsantrags, verweist auf fehlende gesetzliche Vorgaben zur Schriftgröße und macht geltend, interessierte Leser könnten sich die Angaben notfalls erschließen. Die Berufung beteuerte zudem, die Anzeigen entsprächen marktüblichen Gepflogenheiten und richteten sich primär an eine jüngere Zielgruppe. Das Oberlandesgericht prüfte die Bestimmtheit des Antrags und die rechtlichen Anforderungen an Lesbarkeit und Nachprüfbarkeit von Fundstellenangaben. • Der Verfügungsantrag war hinreichend bestimmt, weil er sich konkret auf die Druckgröße bezog und die angegriffenen Handlungen bezeichnete (§ 253 Abs. 2 ZPO). • Nach § 3 Abs. 2 UWG i.V.m. § 5a Abs. 2 UWG müssen Angaben über Testergebnisse so gestaltet sein, dass die Fundstelle für den Verbraucher leicht und eindeutig nachprüfbar ist; hierzu gehört nicht nur die Nennung der Quelle, sondern deren auffindbare und lesbare Darstellung. • Die Rechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte erlaubt die Heranziehung eines Orientierungswerts für Lesbarkeit; im Regelfall ist Lesbarkeit ohne besondere Anstrengung nur bei einer Schriftgröße von mindestens 6 Punkt gewährleistet, sofern nicht besondere gestalterische Umstände eine kleinere Schrift hinreichend lesbar machen. • Die Ausrichtung der Werbung an die allgemeine Leserschaft einer Publikumszeitschrift schließt eine Beschränkung auf eine jüngere Zielgruppe aus; maßgeblich ist die Normalsichtigkeit des breiten Leserkreises, unter Berücksichtigung älterer Leser. • Die angegriffenen Fundstellenangaben genügten den Anforderungen nicht: die Schrift war zu klein und erforderte besondere Konzentration, sodass die Möglichkeit der informierten Prüfung der Werbeaussage erheblich beeinträchtigt war. • Dass ähnliche Marktgepflogenheiten existieren, rechtfertigt die Unlauterkeit nicht; maßgeblich ist der Schutzzweck der Vorgaben zur Nachprüfbarkeit von Testergebnissen. • Demjenigen, der werblich mit Testergebnissen wirbt, obliegt die Pflicht, die Fundstelle so anzugeben, dass sie ohne besonderen Aufwand geprüft werden kann; einen belastbaren Ausgleich zu lasten des Verbrauchers gibt es nicht. Die Berufung der Verfügungsbeklagten wurde zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil blieb bestehen. Die Werbung der Beklagten ist nach § 3 Abs. 2 UWG unlauter, weil die Fundstellenangaben der Testergebnisse nicht in einer für den normalsichtigen Leser ohne besondere Anstrengung lesbaren Form gegeben waren und dadurch die Entscheidungsfähigkeit der Verbraucher spürbar beeinträchtigt wird. Der Verfügungsantrag war ausreichend bestimmt und umschrieb den lauterkeitsrechtlichen Kern des Verbots. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheidung ist vollstreckbar; eine Revision wurde nicht zugelassen.