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Beschluss

101 W 4/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Genehmigung eines Kaufvertrags nach dem Grundstückverkehrsgesetz darf nur bei Vorliegen eines der in § 9 Abs. 1 GrdstVG genannten Versagungsgründe versagt werden. • Ein landwirtschaftliches Grundstück ist nach § 1 GrdstVG auch dann vorhanden, wenn es objektiv zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist, unabhängig von der aktuellen Nutzung. • Ungesunde Verteilung des Grund und Bodens i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG liegt nur vor, wenn ein Landwirt dringend auf die Aufstockung angewiesen ist und bereit sowie in der Lage ist, das Grundstück zu den Vertragsbedingungen zu erwerben. • Die Pferdepension ist grundsätzlich keine Landwirtschaft i.S.v. § 1 Abs. 2 GrdstVG; Pferdehaltung wird nur dann landwirtschaftlich, wenn überwiegend eigene Futtergrundlagen bewirtschaftet werden. • Die Genehmigung des Kaufvertrags ist zu erteilen, wenn der behauptete Erwerbswille eines Landwirts nicht als vorrangiges Interesse wegen fehlender Unternehmereigenschaft, fehlendem dringendem Aufstockungsbedarf oder fehlender landwirtschaftlicher Nutzung einzustufen ist.
Entscheidungsgründe
Genehmigung von Hofstelle trotz Einwand einer Pferdepensionsbetreiberin (kein dringender Aufstockungsbedarf) • Die Genehmigung eines Kaufvertrags nach dem Grundstückverkehrsgesetz darf nur bei Vorliegen eines der in § 9 Abs. 1 GrdstVG genannten Versagungsgründe versagt werden. • Ein landwirtschaftliches Grundstück ist nach § 1 GrdstVG auch dann vorhanden, wenn es objektiv zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist, unabhängig von der aktuellen Nutzung. • Ungesunde Verteilung des Grund und Bodens i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG liegt nur vor, wenn ein Landwirt dringend auf die Aufstockung angewiesen ist und bereit sowie in der Lage ist, das Grundstück zu den Vertragsbedingungen zu erwerben. • Die Pferdepension ist grundsätzlich keine Landwirtschaft i.S.v. § 1 Abs. 2 GrdstVG; Pferdehaltung wird nur dann landwirtschaftlich, wenn überwiegend eigene Futtergrundlagen bewirtschaftet werden. • Die Genehmigung des Kaufvertrags ist zu erteilen, wenn der behauptete Erwerbswille eines Landwirts nicht als vorrangiges Interesse wegen fehlender Unternehmereigenschaft, fehlendem dringendem Aufstockungsbedarf oder fehlender landwirtschaftlicher Nutzung einzustufen ist. Die Antragsteller schlossen am 22.03.2010 einen notariellen Kaufvertrag über ein 10.275 qm großes Grundstück mit Hofstelle im Außenbereich zum Preis von 110.000 EUR. Das Landratsamt versagte die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG mit der Begründung, eine Interessentin F, die einen Nebenerwerbsbetrieb mit Pensionspferden betreibt, benötige das Grundstück zur Aufstockung. F betreibt auf 8 ha einen Pensionspferdebetrieb, wohnt inzwischen am Erwerbsort K und bewirtschaftet den Hof aus der Ferne; sie erhielt nachträglich Bodenpachtangebote und legte Einnahmen-/Ausgabenlisten vor. Das Amtsgericht hielt F für eine leistungsfähige Nebenerwerbslandwirtin und wies den Genehmigungsantrag der Käufer zurück. Die Käufer beschwerten sich und begehrten die gerichtliche Genehmigung. Im Verfahren vor dem OLG wurden ergänzend Zeugenaussagen und Schreiben der Interessentin berücksichtigt. • Anwendbarkeit: Auf den Antrag ist das Grundstückverkehrsgesetz anzuwenden; das Landesrecht tritt nicht entgegen, weil das gerichtliche Verfahren vor Inkrafttreten des ASVG anhängig war. • Genehmigungspflicht: Das Grundstück ist als landwirtschaftliches Grundstück i.S.v. § 1 GrdstVG einzustufen, weil es objektiv zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet ist und eine Hofstelle vorhanden ist. • Keine Ausnahmeregelung: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (AGGrdstVG, § 4 GrdstVG) greifen nicht, da Fläche > 1 ha und Hofstelle vorliegen. • Versagungsgrund nicht gegeben: Die Versagungsbefugnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG setzt vorliegend das Vorliegen einer ungesunden Bodenverteilung i.S.d. dringenden Aufstockungsbedarfs eines Landwirts voraus; dies ist hier nicht erfüllt. • Keine Unternehmereigenschaft der Interessentin: Die Interessentin F betreibt überwiegend eine Pferdepension, versorgt ihre Tiere nicht überwiegend aus eigener Futtererzeugung und übt damit keine Landwirtschaft i.S.v. § 1 Abs. 2 GrdstVG aus; reine Pensionspferdehaltung ist Dienstleistung, keine Landwirtschaft. • Kein dringender Aufstockungsbedarf: Zwischen dem Betrieb in S und dem geplanten Betrieb in K besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang; die Entfernung (>70 km) und die Organisation sprechen gegen eine betriebswirtschaftlich notwendige Aufstockung. • Neuaufnahme keine Versagungsfolge: Selbst wenn F künftig eine landwirtschaftliche Nutzung anstreben sollte, rechtfertigt die verfassungsgemäß enge Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG die Versagung nicht, denn bloße Neugründungsabsichten begründen kein vorrangiges Erwerbsinteresse. • Kostenrecht: Aufgrund der von Anfang an ungerechtfertigten Entscheidung der Genehmigungsbehörde kann von Gerichtskosten abgesehen werden; Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht geboten. Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg wird abgeändert und der notarielle Kaufvertrag vom 22.03.2010 nach dem Grundstückverkehrsgesetz genehmigt. Die Versagung durch das Landratsamt war zu Unrecht, weil die behauptete Interessentin nicht als Nebenerwerbslandwirtin im Sinne des Gesetzes einzustufen ist und kein dringender Aufstockungsbedarf ihres Betriebs vorliegt; die geplante Pferdepension stellt keine landwirtschaftliche Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 2 GrdstVG dar. Gerichtskosten werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.