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Beschluss

3 W 73/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein ernstliches und noch bestehendes Eheversprechen begründet nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten. • Die Glaubhaftmachung des Verlöbnisses kann durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen; bei Zweifeln ist diese zu verlangen (§§ 386 Abs.1, 294 ZPO). • Ist das Verlöbnis glaubhaft gemacht, ist die Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren; außergewöhnliche Umstände, wie langes Ausbleiben der Eheschließung oder Inhaftierung, widerlegen die Ernsthaftigkeit nicht zwingend. • Bei der Bemessung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens ist die Bedeutung der Zeugenaussage für die Hauptsache zu berücksichtigen. (Hinweis auf § 3 ZPO)
Entscheidungsgründe
Verlöbnis rechtfertigt Zeugnisverweigerung nach glaubhafter eidesstattlicher Versicherung • Ein ernstliches und noch bestehendes Eheversprechen begründet nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht des Verlobten. • Die Glaubhaftmachung des Verlöbnisses kann durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen; bei Zweifeln ist diese zu verlangen (§§ 386 Abs.1, 294 ZPO). • Ist das Verlöbnis glaubhaft gemacht, ist die Verweigerung des Zeugnisses zu gewähren; außergewöhnliche Umstände, wie langes Ausbleiben der Eheschließung oder Inhaftierung, widerlegen die Ernsthaftigkeit nicht zwingend. • Bei der Bemessung des Streitwerts des Beschwerdeverfahrens ist die Bedeutung der Zeugenaussage für die Hauptsache zu berücksichtigen. (Hinweis auf § 3 ZPO) Der Kläger verlangt vom Beklagten Zahlung wegen fehlerhafter Beratung bei Kapitalanlagen; er stützt seine Ansprüche auch auf nicht offengelegte Provisionen, deren Abrechnung über die Lebensgefährtin des Beklagten, M..., erfolgt sein soll. Zur Beweisführung sollte die Zeugin M... vernommen werden, die Lebensgefährtin des Beklagten und nach eigenen Angaben verlobt mit ihm. Die Zeugin verweigerte im Ziviltermin das Zeugnis mit der Begründung eines seit 1983 bestehenden Verlöbnisses; die Angaben wirkten teils widersprüchlich, insbesondere wegen der langen Dauer ohne Eheschließung und der Inhaftierung des Beklagten. Das Landgericht nahm ein Zeugnisverweigerungsrecht an; der Kläger legte sofortige Beschwerde ein und rügte mangelnde Glaubhaftmachung des Verlöbnisses. Der Senat forderte die Zeugin zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf, die sie erbrachte. Ermittlungen gegen die Zeugin wurden nicht eingeleitet. • Rechtliche Grundlage: § 383 Abs.1 Nr.1 ZPO gewährt dem Verlobten Zeugnisverweigerungsrecht; ein Verlöbnis im Sinne des § 1297 BGB verlangt ein ernstliches und noch bestehendes Eheversprechen. • Glaubhaftmachung: Nach §§ 386 Abs.1, 294 ZPO müssen Tatsachen, die die Weigerung stützen, angegeben und glaubhaft gemacht werden; bei Zweifeln ist die Versicherung an Eides statt zu verlangen. • Beweiswürdigung: Die eidesstattliche Versicherung der Zeugin, dass weiterhin die feste Absicht zur Ehe besteht, erfüllt die Anforderungen an die Glaubhaftmachung; dies unterliegt der freien Würdigung des Gerichts. • Bewertung besonderer Umstände: Die lange Zeitspanne bis zur Eheschließung und die Inhaftierung des Beklagten sind ungewöhnlich, widerlegen aber nicht zwingend die Ernsthaftigkeit des Eheversprechens, sofern keine Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschiebung vorliegen. • Folgerung: Mangels widerlegender Umstände und angesichts der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung steht der Zeugin das Zeugnisverweigerungsrecht zu; eine abweichende Beweiswürdigung ist nicht geboten. • Verfahrenskosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs.1 ZPO); der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 2.500 EUR festgesetzt, wobei die Bedeutung der Zeugenaussage für die Hauptsache zu berücksichtigen ist. • Rechtsbeschwerde: Die Zulassungsbedingungen für die Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, daher wird sie nicht zugelassen (§ 574 Abs.2 ZPO). Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen das Zwischenurteil des Landgerichts wird zurückgewiesen; die Zeugin M... ist berechtigt, ihr Zeugnis wegen eines bestehenden Verlöbnisses zu verweigern. Das Landgericht und der Senat stützen sich auf die eidesstattliche Versicherung der Zeugin, die die Ernsthaftigkeit und Fortdauer des Eheversprechens ausreichend glaubhaft machte. Besondere Umstände wie die lange Dauer der Verlobung oder die Inhaftierung des Beklagten genügen nicht, das Verlöbnis als beendet anzusehen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; eine Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.