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Beschluss

4 Ws 195/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bestellung eines Anwalts für einen einzelnen Hauptverhandlungstermin ist nach der konkreten Verfügung und den tatsächlichen Umständen zu prüfen, ob nur Vertretung oder eine eigenständige Beiordnung als weiterer Verteidiger vorliegt. • Ist der zusätzlich bestellte Anwalt lediglich Vertreter des ursprünglich beigeordneten Verteidigers, steht ihm grundsätzlich nur die Terminsgebühr zu; in besonderen Fällen kann jedoch eine gesonderte Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Kostenpauschale entstehen. • Maßgeblich für die Gebührenfolge sind Wortlaut der Bestellung, Umfang der Einarbeitung und die von dem hinzu berufenen Anwalt tatsächlich erbrachte Tätigkeit; bei umfassender Einarbeitung und eigenverantwortlicher Verteidigung fallen Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Kostenpauschale an. • Die Dauer der Hauptverhandlung bestimmt die Höhe der zu gewährenden Terminsgebühr (z. B. Nr. 4116 RVG-VV bei genau acht Stunden).
Entscheidungsgründe
Vergütung bei Bestellung für einen einzelnen Hauptverhandlungstermin: Vertreter vs. weiterer Verteidiger • Bei Bestellung eines Anwalts für einen einzelnen Hauptverhandlungstermin ist nach der konkreten Verfügung und den tatsächlichen Umständen zu prüfen, ob nur Vertretung oder eine eigenständige Beiordnung als weiterer Verteidiger vorliegt. • Ist der zusätzlich bestellte Anwalt lediglich Vertreter des ursprünglich beigeordneten Verteidigers, steht ihm grundsätzlich nur die Terminsgebühr zu; in besonderen Fällen kann jedoch eine gesonderte Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Kostenpauschale entstehen. • Maßgeblich für die Gebührenfolge sind Wortlaut der Bestellung, Umfang der Einarbeitung und die von dem hinzu berufenen Anwalt tatsächlich erbrachte Tätigkeit; bei umfassender Einarbeitung und eigenverantwortlicher Verteidigung fallen Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Kostenpauschale an. • Die Dauer der Hauptverhandlung bestimmt die Höhe der zu gewährenden Terminsgebühr (z. B. Nr. 4116 RVG-VV bei genau acht Stunden). Vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Tübingen fand eine mehrtägige Hauptverhandlung statt. Der ursprünglich beigeordnete Pflichtverteidiger war am letzten Verhandlungstag verhindert; der Vorsitzende bestellte einen anderen Rechtsanwalt „für den Hauptverhandlungstermin am 13.04.10“. Der bestellte Anwalt beantragte neben Terminsgebühren auch Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Kostenpauschale. Die Rechtspflegerin bewilligte nur Terminsgebühren, da sie von einer bloßen Vertretung ausging; dies bestätigten die Vorinstanzen. Der Vertreter rügte die Entscheidung und berief sich auf gegenteilige Oberlandesgerichtsrechtsprechung. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied über die weitere Beschwerde und klärte, ob eine bloße Vertretung oder eine eigenständige Beiordnung vorlag und welche Gebühren daher zustehen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war fristgerecht und der Beschwerdewert überschritt 200 EUR; die Sache wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zugewiesen. • Rechtliche Ausgangslage: In der Rechtsprechung besteht Uneinigkeit, ob ein nur für einen Termin bestellter Anwalt neben Terminsgebühren auch Grund- und Verfahrensgebühr beanspruchen kann. Nach der Systematik des RVG werden Grund- und Verfahrensgebühr regelmäßig nur einmal berechnet, was gegen Mehrfachansprüche spricht; dem stehen Entscheidungen gegenüber, die bei eigenständiger Beiordnung weitere Gebühren bejahen. • Unterscheidung nach Art der Bestellung: Entscheidend ist der Wortlaut der Verfügung und die tatsächliche Tätigkeit. Formulierungen wie ‚als Vertreter des verhinderten Verteidigers‘ sprechen für bloße Vertretung; die Formulierung ‚bestellt für den heutigen Sitzungstag‘ kann auf eine Beiordnung als weiterer Pflichtverteidiger hindeuten. • Gebührenrechtliche Folgerung bei Vertretung: Ist es bloße Vertretung, wird die Tätigkeit dem vertretenen Verteidiger zugerechnet; der Vertreter erhält regelmäßig nur die Terminsgebühr (§ 5 RVG als Zuordnungsprinzip). • Ausnahmefall bei umfassender Tätigkeit: Wenn der hinzu bestellte Anwalt sich umfassend einarbeiten und eigenverantwortlich tätig werden muss (z. B. Entwurf und Vortrag des Plädoyers), begründet dies ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis und rechtfertigt Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Kostenpauschale (Nr. 4100, 4112, 7002 RVG-VV). • Anwendung auf den Streitfall: Wortlaut der Bestellung und vorliegende Umstände zeigen, dass der beigeordnete Anwalt nicht nur Vertreter war, sondern als weiterer Pflichtverteidiger fungierte, weil er eingewiesen werden musste und das Plädoyer eigenständig zu entwerfen und vorzutragen hatte. • Dauer der Hauptverhandlung: Das Protokoll zeigte eine Dauer von genau acht Stunden, sodass die kürzere Terminsgebühr (Nr. 4116 RVG-VV) anzusetzen ist statt der längeren nach Nr. 4117 RVG-VV. • Verfahrensfolge: Dem Beschwerdeführer stehen daher neben den Terminsgebühren die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und die Kostenpauschale zu; wegen der Verfahrensdauer ist die Terminsgebühr nach Nr. 4116 maßgeblich. Die Beschwerden wurden teilweise erfolgreich; die vorinstanzlichen Entscheidungen wurden aufgehoben und dem Rechtsanwalt für den Termin am 13.04.2010 eine Vergütung von 714,00 EUR zuerkannt. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der hinzu bestellte Anwalt nicht nur Vertreter, sondern als weiterer Pflichtverteidiger bestellt war, weil er eingearbeitet werden musste und das Plädoyer eigenverantwortlich zu entwerfen und zu halten hatte. Daher stehen ihm neben der Terminsgebühr auch die Grund- und Verfahrensgebühr sowie die Kostenpauschale zu (Nr. 4100, 4112, 7002 RVG-VV). Die Hauptverhandlung dauerte genau acht Stunden, weshalb die Terminsgebühr nach Nr. 4116 RVG-VV anzusetzen war. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erstattet; das Verfahren ist gebührenfrei.