Beschluss
18 UF 257/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind einzelne Anrechte mit geringfügigem Ausgleichswert nicht auszugleichen, soweit dadurch die in § 18 Abs. 3 genannte Obergrenze nicht überschritten wird.
• Die Betragsgrenzen des § 18 Abs. 3 VersAusglG sind als Obergrenze für den Wertausschluss zu verstehen; die Summe der nicht ausgeglichenen Anrechte darf diese Obergrenze nicht überschreiten.
• Bei kumulierenden Ausschlussgründen ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten; ein genereller Ausschluss aller geringfügigen Anrechte ist nicht geboten.
• Besondere wirtschaftliche Gründe des Ausgleichsberechtigten können trotz Geringfügigkeit einen Ausgleich rechtfertigen; solche Gründe müssen jedoch substantiiert dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Geringfügige Versorgungsausgleichsanrechte: Anwendung von § 18 VersAusglG und Obergrenze • Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG sind einzelne Anrechte mit geringfügigem Ausgleichswert nicht auszugleichen, soweit dadurch die in § 18 Abs. 3 genannte Obergrenze nicht überschritten wird. • Die Betragsgrenzen des § 18 Abs. 3 VersAusglG sind als Obergrenze für den Wertausschluss zu verstehen; die Summe der nicht ausgeglichenen Anrechte darf diese Obergrenze nicht überschreiten. • Bei kumulierenden Ausschlussgründen ist der Halbteilungsgrundsatz zu beachten; ein genereller Ausschluss aller geringfügigen Anrechte ist nicht geboten. • Besondere wirtschaftliche Gründe des Ausgleichsberechtigten können trotz Geringfügigkeit einen Ausgleich rechtfertigen; solche Gründe müssen jedoch substantiiert dargelegt werden. Die Ehe der Parteien wurde geschieden und ein Versorgungsausgleich angeordnet. Die Antragstellerin beschwerte sich gegen den Ausgleich bestimmter Rentenanwartschaften bei der A. Lebensversicherungs-AG und beantragte, wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG auf Ausgleich zu verzichten. Die einzelnen Anrechte unterschritten jeweils die in § 18 Abs. 3 genannten Wertgrenzen, die Summe konnte aber die Obergrenze überschreiten. Der Antragsgegner wandte ein, die Summe der Anwartschaften überschreite die Grenze und er sei als selbständiger Unternehmer auf den Ausgleich angewiesen. Das Familiengericht hatte den Ausgleich angeordnet; hiergegen richtete sich die Beschwerde. • § 18 Abs. 2 VersAusglG sieht vor, dass das Familiengericht Anrechte mit geringfügigem Ausgleichswert nicht ausgleichen soll. • § 18 Abs. 3 VersAusglG benennt monetäre Grenzen (Monatsrente 25,20 EUR bzw. Kapitalwert 2.982 EUR) als Maßstab für Geringfügigkeit. Diese Grenzen sind als Obergrenze für den kumulierten Wertausschluss zu verstehen. • Werden mehrere geringfügige Anrechte zusammen betrachtet, darf die Gesamtsumme der nicht auszugleichenden Anrechte die in § 18 Abs. 3 genannte Obergrenze nicht überschreiten, da sonst der Halbteilungsgrundsatz und die Intention der Vorschrift verletzt würden. • Der Wortlaut und Zweck des § 18 Abs. 2 VersAusglG verhindern hingegen nicht, dass einzelne sehr kleine Anrechte vom Ausgleich ausgenommen werden, um unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. • Eine Ausnahme vom Ausgleich trotz Geringfügigkeit setzt das Vorliegen besonderer Umstände des Ausgleichsberechtigten voraus; der Antragsgegner hat solche wirtschaftlichen Gründe nicht hinreichend dargelegt. • Verglichenes Errungenschaftsbild: Der Antragsgegner verfügt über deutlich höhere gesetzliche Rentenanwartschaften (718,52 EUR monatlich) gegenüber der Antragstellerin (416,28 EUR). Unter Abwägung der Interessen und der zu erwartenden Erwerbsmöglichkeiten des Antragsgegners sind keine besonderen Gründe für einen Ausgleich der kleinsten Anrechte gegeben. • Folgerichtig waren die beiden kleinsten Anrechte vom Ausgleich auszunehmen, weil andernfalls die Obergrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschritten würde; die übrigen Anrechte sind auszugleichen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist teilweise erfolgreich: Der Ausgleich der beiden geringfügigsten Anrechte bei der A. Lebensversicherungs-AG findet wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht statt; insoweit wurde der erstinstanzliche Beschluss abgeändert. Soweit die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG durch die verbleibenden Anrechte überschritten ist, blieb die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat keine besonderen wirtschaftlichen Gründe dargelegt, die einen vollständigen Ausgleich trotz Geringfügigkeit rechtfertigen würden. Insgesamt wurde eine Abwägung vorgenommen, die berücksichtigt, dass der Antragsgegner bereits höhere gesetzliche Anwartschaften besitzt und im übrigen Berufsleben noch weitere erwerben kann, während die Antragstellerin auf die kleinen Anwartschaften dringender angewiesen ist. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurden getroffen.