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Beschluss

101 W 3/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine sofortige Beschwerde kann nach Rücknahme der Hauptsache weiterhin die Kostenentscheidung umfassen, soweit kein eindeutiger Verzicht vorliegt. • Außergerichtliche Kosten sind nach § 45 LwVG nach billigem Ermessen zuzuordnen; wer ein aussichtsloses Rechtsmittel einlegt und dieses zurücknimmt, trägt grundsätzlich die dadurch entstandenen außergerichtlichen Kosten Dritter. • Gerichtskosten sind gemäß § 42 Abs. 2 LwVG nicht der Landeskasse bzw. einer Landesbehörde auferlegbar; bei unrichtiger behördlicher Behandlung kann von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen sein. • Die Erstattung außergerichtlicher Kosten beschränkt sich auf diejenigen Beteiligten, die sich tatsächlich am Beschwerdeverfahren beteiligt haben.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei zurückgenommener Beschwerde: Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 45 LwVG • Eine sofortige Beschwerde kann nach Rücknahme der Hauptsache weiterhin die Kostenentscheidung umfassen, soweit kein eindeutiger Verzicht vorliegt. • Außergerichtliche Kosten sind nach § 45 LwVG nach billigem Ermessen zuzuordnen; wer ein aussichtsloses Rechtsmittel einlegt und dieses zurücknimmt, trägt grundsätzlich die dadurch entstandenen außergerichtlichen Kosten Dritter. • Gerichtskosten sind gemäß § 42 Abs. 2 LwVG nicht der Landeskasse bzw. einer Landesbehörde auferlegbar; bei unrichtiger behördlicher Behandlung kann von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen sein. • Die Erstattung außergerichtlicher Kosten beschränkt sich auf diejenigen Beteiligten, die sich tatsächlich am Beschwerdeverfahren beteiligt haben. Das Amtsgericht Böblingen genehmigte einen notariellen Kaufvertrag und legte dem Landratsamt Esslingen Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf. Das Regierungspräsidium Stuttgart legte in Vertretung des Landratsamts Beschwerde ein, nahm diese jedoch in der Hauptsache zurück und beschränkte die Beschwerde auf die Kostenentscheidung, nachdem der ursprünglich kaufinteressierte Landwirt erklärt hatte, nicht mehr erwerben zu wollen. Die Beteiligten 1–5 widersprachen und beantragten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen; sie rügten außerdem, die nachträgliche Erweiterung der Beschwerde sei unzulässig. Der Senat prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Rechtslage zu Kosten- und Gebührenverteilung, insbesondere nach dem alten FGG und dem LwVG. • Anwendbares Recht: Auf das Verfahren ist nach Art. 111 FGG-RG das alte FGG anzuwenden; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung. • Zulässigkeit: Die übergeordnete Behörde war beschwerdebefugt und die Beschwerde wurde fristgerecht eingelegt; die spätere Beschränkung auf die Kostenentscheidung macht die Beschwerde nicht unzulässig. • Beschränkung/Erweiterung: Eine nachträgliche Erweiterung des Beschwerdebegehrens auf außergerichtliche Kosten ist möglich, weil weder im LwVG noch im FGG eine Form- oder Begründungspflicht besteht und Schweigen im ursprünglichen Schriftsatz keinen klaren Verzicht darstellt. • Unzulässigkeit der Auferlegung an nicht beteiligte Behörde: Dem Landwirtschaftsamt konnten die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz nicht auferlegt werden, weil es im erstinstanzlichen Verfahren nicht Beteiligter im Sinne der Kostenregelungen war und nach § 42 Abs. 2 LwVG Gerichtskosten nicht einer Landesbehörde aufzuerlegen sind. • Anwendung von § 45 LwVG: Nach Rücknahme der Hauptsache ist die Kostenentscheidung zur Hauptsache geworden; die Erstattung außergerichtlicher Kosten richtet sich nach billigem Ermessen. Wer ein von Anfang an aussichtsloses Rechtsmittel eingelegt hat und es zurücknimmt, muss die Kosten anderer Beteiligter tragen, sofern keine besonderen Umstände entgegenstehen. • Billigkeit im Einzelfall: Die Beschwerde war angesichts der Aufgabe des Erwerbsinteresses des einzigen Kaufinteressenten bereits bei Einlegung unbegründet. Daher besteht Billigkeit, den Beschwerdeführer zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten derjenigen Beteiligten zu verpflichten, die sich tatsächlich im Beschwerdeverfahren engagiert haben. • Umfang der Kostentragung: Die Kostenerstattung beschränkt sich auf die Beteiligten 1–5, da andere Beteiligte sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 42 Abs. 1 und 2 LwVG abgesehen. Der Senat änderte die Kostenentscheidung des Amtsgerichts insoweit ab, dass jeder Beteiligte die im ersten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt und von der Erhebung der Gerichtskosten für die erste Instanz abgesehen wird. Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten 1 bis 5 zu tragen; für die übrigen Beteiligten werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Begründend führt das Gericht aus, dass die sofortige Beschwerde in der Hauptsache nach Einlegung unbegründet war, weil der einzige Kaufinteressent seine Erwerbsbereitschaft aufgegeben hatte, und dass nach § 45 LwVG bei Rücknahme eines aussichtslosen Rechtsmittels die Erstattung außergerichtlicher Kosten der am Verfahren beteiligten Dritten der Billigkeit entspricht. Die Entscheidung stellt somit klar, wer konkret die Kosten zu tragen hat und vermeidet die Auferlegung von Gerichtskosten an eine Landesbehörde.