Beschluss
5 U 158/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Klagen des Vermieters auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO zu bemessen; in einfachen Fällen ist als Anhaltswert der 12‑fache Monatsbetrag heranzuziehen.
• § 9 ZPO findet auf Zahlungsansprüche der Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich keine Anwendung, da meist keine Dauer von mindestens 42 Monaten zu erwarten ist.
• Bei Streitwertfestsetzung sind vorprozessuale Kosten und Zinsen als Nebenforderungen unberücksichtigt zu lassen; Teilanerkenntnisse reduzieren den Streitwert ab deren Eintritt.
• Im Berufungsverfahren bemisst sich der Streitwert bis zur einseitigen Erledigungserklärung nach dem noch geltenden Anspruch; danach ist der bis dahin entstandene Kostenwert maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei Klage auf künftige Nutzungsentschädigung bis zur Räumung • Bei Klagen des Vermieters auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung ist der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO zu bemessen; in einfachen Fällen ist als Anhaltswert der 12‑fache Monatsbetrag heranzuziehen. • § 9 ZPO findet auf Zahlungsansprüche der Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich keine Anwendung, da meist keine Dauer von mindestens 42 Monaten zu erwarten ist. • Bei Streitwertfestsetzung sind vorprozessuale Kosten und Zinsen als Nebenforderungen unberücksichtigt zu lassen; Teilanerkenntnisse reduzieren den Streitwert ab deren Eintritt. • Im Berufungsverfahren bemisst sich der Streitwert bis zur einseitigen Erledigungserklärung nach dem noch geltenden Anspruch; danach ist der bis dahin entstandene Kostenwert maßgeblich. Der Kläger begehrte Räumung eines Ladenlokals sowie Zahlung von Miete für Mai 2010, künftiger monatlicher Miete ab Juni 2010 und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Über die Miete für Mai 2010 und den Räumungsanspruch ergingen Teilanerkenntnisurteile im Juli 2010. Das LG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von monatlicher Nutzungsentschädigung ab 02.08.2010 bis zur Herausgabe des Ladenlokals. Der Beklagte legte Berufung ein; das Ladenlokal wurde im November 2010 zwangsgeräumt. Der Kläger erklärte im Dezember 2010 die Erledigung des Antrags auf künftige Nutzungsentschädigung; im Januar 2011 wurde die Berufung des Klägers zurückgenommen und gegen den Beklagten im Berufungsverfahren ein Versäumnisurteil erlassen. Streitgegenstand war die richtige Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die I. und II. Instanz. • Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts sind nur die materiell streitigen Einzelansprüche zu berücksichtigen; Nebenforderungen wie vorprozessuale Anwaltskosten und Zinsen bleiben unberücksichtigt (§ 4 Abs.1 ZPO i.V.m. GKG-Rechtsprechung). • Für den Räumungsanspruch ist nach § 41 Abs.1 GKG der Jahreswert der Nettomiete einschließlich Mehrwertsteuer als Streitwert zu berechnen. • Die Mehrwertsteuer ist bei der Bemessung des Streitwerts als Teil des Nettogrundentgelts zu berücksichtigen. • Für die künftige Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe ist nach herrschender Meinung § 3 ZPO anzuwenden; § 9 ZPO ist nicht einschlägig, weil die erforderliche Erwartung einer Dauer von mindestens 42 Monaten fehlt. • Nach § 3 ZPO ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen; in einfachen Fällen ist der 12‑fache Monatsbetrag der geforderten Nutzungsentschädigung als angemessener Anhaltswert heranzuziehen, weil typischerweise nicht mit einer längeren Dauer zu rechnen ist. • Ein pauschaler Abschlag wegen Feststellungscharakters kommt nicht in Betracht; es bleibt ungewiss, für welchen Zeitraum Nutzungsentschädigung tatsächlich gezahlt wird, so dass die 12‑Monatswertung der gesetzlichen Wertung des GKG entspricht. • Im Berufungsverfahren bemisst sich der Streitwert bis zur einseitigen Erledigungserklärung nach dem geltend gemachten Anspruch; nach einseitiger Erledigung gilt der bis dahin aufgelaufene Kostenwert als Bemessungsgrundlage. Das Oberlandesgericht setzte den Gebührenstreitwert für die I. Instanz bis zum 27.07.2010 auf 33.271,00 EUR fest (Addition von Jahreswert Räumung, Monatsmiete Mai und 12‑facher Nutzungsentschädigung) und danach auf 16.212,00 EUR (künftige Nutzungsentschädigung, 12‑facher Monatsbetrag). Für die II. Instanz wurde der Streitwert bis zum 29.12.2010 mit 17.130,92 EUR festgestellt (u.a. 16.212,00 EUR für die Nutzungsentschädigung) und ab 30.12.2010 auf den Kostenwert reduziert. Der Kläger gewann insofern, dass die Streitwertbemessung der künftigen Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO zu erfolgen hat und in diesem einfachen Fall der 12‑fache Monatsbetrag zugrunde gelegt wurde. Die Entscheidung begründet sich damit, dass die Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietverhältnisses kein langjähriges Stammrecht darstellt und Vorprozesskosten bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt bleiben.