Beschluss
15 UF 238/10
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der D. AG wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 15. September 2010 unter seiner Nr. 2 Absatz 4 abgeändert. Zu Lasten der Anrechte des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer X - werden auf die Antragsgegnerin bezogen auf den 28.2.2010 Anrechte in Höhe eines Versorgungsguthabens von insgesamt 8.375 EUR übertragen, und zwar zu Gunsten des Startbausteins in Höhe von 4.845 EUR, des Zusatzbausteins in Höhe von 644 EUR, der Jahresbausteine in Höhe von 2.886 EUR. Das Versorgungsguthaben des Antragstellers bei der D. AG - Personalnummer Y - wird bezogen auf den 28.2.2010 in Höhe von insgesamt 8.804 EUR gekürzt, und zwar zu Lasten des Startbausteins in Höhe von 5.093 EUR, des Zusatzbausteins in Höhe von 677 EUR, der Jahresbausteine in Höhe von 3.034 EUR. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Verfahrenswert der Beschwerde: 1.560 EUR Gründe I. 1 Das Familiengericht hat die am 2.3.2002 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin auf den am 17.3.2010 zugestellten Scheidungsantrag des Antragstellers durch Beschluss vom 15.9.2010 geschieden und zugleich den Versorgungsausgleich, zu dessen Einzelheiten auf den Ausspruch Nr. 2 des Beschlusses verwiesen wird, durchgeführt. 2 Entsprechend der Auskunft der D. AG hat das Familiengericht zu Lasten des Versorgungsguthabens des Antragstellers in der betrieblichen Altersversorgung der D. AG im Wege der internen Teilung auf die Antragsgegnerin einen Kapitalwert von 8.375 EUR übertragen. 3 Dagegen wendet sich die Beschwerde der D. AG, mit der sie nicht den Ausgleich in Höhe dieses Kapitalwerts rügt, sondern geltend macht, 4 dieses Versorgungskapital von 8.375 EUR sei auf die Versorgungsbausteine Startbaustein (4.845 EUR) und Zusatzbaustein (644 EUR) aufzuteilen, 5 und zudem sei 6 die Belastung des Versorgungsguthabens mit insgesamt 8.804 EUR auf die Versorgungsbausteine Startbaustein (5.093 EUR) und Zusatzbaustein (677 EUR) aufzuteilen. 7 Der Berechnung des Ausgleichsbetrags hat die D. AG Teilungskosten, die sie nach der Auskunft vom 21.5.2010 auf höchstens 3.000 EUR und mindestens 100 EUR beziffert, in Höhe von insgesamt 429,46 EUR (Startbaustein: 248,44 EUR, Zusatzbaustein: 33,02 EUR, Jahresbaustein: 148,00 EUR) zugrundegelegt. II. 1. 8 Die Beschwerde der D. AG ist zulässig. Die D. AG ist dadurch, dass entgegen ihrem Teilungsvorschlag (S. 8 ihrer Auskunft vom 20.5.2010) der Ausgleichsbetrag nicht auf die einzelnen Versorgungsbausteine aufgeteilt wurde, beschwert. 9 Auch wenn § 11 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG zuvörderst den Ausgleichsberechtigten schützt, hat die D. AG als Versorgungsträger doch gleichfalls ein schützenswertes Interesse an einer gesetzmäßigen Entscheidung, zumal sie auch durch eine unzutreffende Zuweisung des Ausgleichsbetrags in die einzelnen Bausteine dadurch ggf. in ihrer Rechtsposition beeinträchtigt werden kann, dass sie zur Zahlung einer höheren Rente verpflichtet ist. Denn die Versorgungsbausteine können nach dem Vortrag der D. AG unter Bezugnahme auf die Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - der D. AG vom 16.10.2008 unterschiedlichen Wertbemessungen und -entwicklungen unterliegen. 10 Aus demselben Grund ist die D. AG auch dadurch beschwert, dass das Familiengericht entgegen ihrem Teilungsvorschlag die Belastung des Versorgungsguthabens des Antragstellers nicht den einzelnen Bausteinen zugeordnet hat. Zwar ist das Versorgungsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der D. AG arbeitsrechtlicher Natur, doch wird in dieses durch den Versorgungsausgleich eingegriffen, sodass ein Bedürfnis für die D. AG zur versorgungsausgleichsrechtlichen Klärung auch der Belastung des Versorgungsguthabens des Ausgleichspflichtigen besteht. 2. 11 Die Beschwerde der D. AG ist auch begründet. a) 12 Der Versorgungsausgleich ist durch interne Teilung nach § 10 Abs. 1, 3 VersAusglG durchzuführen, nachdem die Antragsgegnerin als Ausgleichsberechtigte und die D. AG keine Vereinbarung über die externe Teilung getroffen haben und auch die D. AG die externe Teilung nicht verlangt hat und auch nicht verlangen kann (§ 14 Abs. 2 VersAusglG). 13 Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen, was u.a. nur gewährleistet ist, wenn im Vergleich zum ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht (§ 11 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 VersAusglG). b) 14 Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG muss ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entstehen, sodass die künftige Wertentwicklung des übertragenen Anrechts der Wertentwicklung des beim Ausgleichspflichtigen bestehenden Anrechts vergleichbar sein muss. 15 Vorliegend ist nach der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. Vorsorge Kapital - vom 16.8.2008 (GBV) in Verbindung mit der Gesamtvertriebsvereinbarung zur Überleitung auf das - D. Vorsorge Kapital - (GBV ÜL 16.10.2008) dem Beschäftigten ein Startbaustein gutzuschreiben, der sich aus der Überleitung der Anrechte nach der Altregelung ( Versorgungsordnung der D. AG und der D. Unterstützungskasse GmbH 26.11.1992 zur D.-Benz Rente, in der derzeit gültigen Fassung, zuletzt geändert durch Gesamtbetriebsvereinbarung vom 11.12.2006 und vom 19.12.2007 ) ergibt. Die Gutschrift des Startbausteins und des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld erfolgt zum 31.12.2006, dem Ablösestichtag der D.-Benz-Rente, und fließt in die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung als Vorsorge Kapital Eins ein (Nr. 3.1 GBV ÜL). 16 Die Werte des Startbausteins und des Zusatzbausteins Überbrückungsgeld zum Ablösestichtag 31.12.2006 und deren Wertentwicklung bestimmen sich nach Nr. 3.2 und Nr. 3.3 GBV ÜL: 17 Für den Startbaustein wird eine Anhebung der Beitragstabelle nach jeweils 3 Jahren um 4,5%, erstmals zum 1.1.2010, zugrunde gelegt. Dadurch werden die Startgutschriften, die aufgrund von Einkünften in der Vergangenheit gebildet wurden, der Höhe nach an das sich ab 1.1.2007 ergebende Einkommensniveau und auch Beitragsniveau, das sich aus der Beitragstabellen ergibt (Nr. 3.2.1 GVB Anlage 1: Beitragstabelle 2007), angepasst. 18 Die Anrechte nach dem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld bestimmen sich dagegen nach dem "der Altregelung entsprechende[n] Monatsentgelt im Monat September 2008 ggf. zuzüglich ERA-Anpassungsbetrag, angehoben um 2,5% für jedes volle Jahr in der Zeit vom 1.1.2009 bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres". Zudem werden "tarifliche Unterstützungsleistungen mit den Leistungen aus dem Zusatzbaustein Überbrückungsgeld verrechnet" (zum Ganzen Nr. 3.3 GVB ÜL). 19 Diese Gegenüberstellung zeigt, dass sich die Werte der Anrechte aus den einzelnen Bausteinen dem Betrage nach zwar nicht zwingend unterschiedlich entwickeln müssen, jedoch unterschiedlich entwickeln können und mit großer Wahrscheinlichkeit auch entwickeln werden. Dies erfordert die entsprechende Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Bausteine bereits bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs, sodass dessen Vollziehung durch die D. AG als Versorgungsträger auch im Verhältnis zum Ausgleichsberechtigten eindeutig ist (zur "gesplitteten Tenorierung" s. auch OLG München, Beschluss vom 14.10.2010 - 12 UF 605/10, juris [20]). c) 20 Die D. AG hat die Teilungskosten mit insgesamt 429,46 EUR bemessen, also 2,5% des Ehezeitanteils des Versorgungskontos des Antragstellers von 17.178,20 EUR. Dies ist nach der Rechtsprechung des Senats (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1906) sowohl hinsichtlich der Höhe des Prozentsatzes als auch hinsichtlich des Höchstbetrags, den der Senat bislang mit 500 EUR gebilligt hat, angemessen iSd. § 13 Halbs. 2 VersAusglG (s. dazu auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 3.11.2010 - 11 UF 500/10) . 21 Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 13 Halbs. 1 VersAusglG hat die D. AG diese Teilungskosten der Antragsgegnerin zur Hälfte 22 [17.178,20 EUR : 2 = 8.589,10 EUR - (429,46 EUR : 2) = gerundet 8.375,00 EUR] 23 in Rechnung gestellt und den einzelnen Bausteinen wie folgt zugeordnet: 24 Startbaustein 248,44 EUR : 2 = 124,22 EUR Zusatzbaustein Überbrückungsgeld 33,02 EUR : 2 = 16,51 EUR Jahresbausteine 148,00 EUR : 2 = 74,00 EUR 429,46 EUR : 2 = 214,73 EUR 3. 25 Der Antrag der D. AG, die Belastung des Versorgungskapitals des Antragstellers festzustellen, ist zulässig, weil der Versorgungsträger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses (auch) zu dem Ausgleichspflichtigen hat (entsprechend § 256 ZPO). Durch die Feststellung, inwieweit das Versorgungskapital des Antragstellers durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs gekürzt wird, werden diesbezügliche Unklarheiten und arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt. 26 Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Versorgungskapital des Antragstellers ist unter Einschluss der hälftigen Teilungskosten um insgesamt 27 17.178,20 EUR : 2 = 8.589,10 EUR + (429,46 EUR : 2) = gerundet 8.804,00 EUR 28 zu kürzen. Auf die einzelnen Versorgungsbausteine des Antragstellers wirkt sich dies wie folgt aus: 29 Startbaustein (9.937,70 EUR : 2) + 124,22 EUR = gerundet 5.093,00 EUR Zusatzbaustein Überbrückungsgeld (1.320,67 EUR : 2) + 16,51 EUR = gerundet 677,00 EUR Jahresbausteine (5.919,83 EUR : 2) + 74 EUR = gerundet 3.034,00 EUR 8.804,00 EUR 4. 30 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. 31 Die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der Beschwer der D. AG, der Aufteilung des Versorgungsguthabens auf die einzelnen Bausteine sowie der Feststellung der Belastung des Versorgungsguthabens des Antragstellers zugelassen.