Beschluss
8 W 460/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bestellung einer Ergänzungs- und Gegennachlasspflegerin wird erst mit ihrer mündlichen Verpflichtung durch das zuständige Nachlassgericht wirksam.
• Die Vorschriften des allgemeinen Pflegschaftsrechts, insbesondere § 1789 BGB, finden auf die Nachlasspflegschaft entsprechende Anwendung.
• Das FamFG hat die Spezialregelung der mündlichen Verpflichtung bei der Nachlasspflegschaft nicht aufgehoben; die Verweisung auf betreuungsrechtliche Vorschriften ändert daran nichts.
• Für Tätigkeiten vor Wirksamkeit der Bestellung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung; eine Entschädigung nach § 242 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit der Bestellung von Nachlasspflegern erst mit mündlicher Verpflichtung • Die Bestellung einer Ergänzungs- und Gegennachlasspflegerin wird erst mit ihrer mündlichen Verpflichtung durch das zuständige Nachlassgericht wirksam. • Die Vorschriften des allgemeinen Pflegschaftsrechts, insbesondere § 1789 BGB, finden auf die Nachlasspflegschaft entsprechende Anwendung. • Das FamFG hat die Spezialregelung der mündlichen Verpflichtung bei der Nachlasspflegschaft nicht aufgehoben; die Verweisung auf betreuungsrechtliche Vorschriften ändert daran nichts. • Für Tätigkeiten vor Wirksamkeit der Bestellung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung; eine Entschädigung nach § 242 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Die Beteiligte wurde mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 01.07.2010 zur Ergänzungs- und Gegennachlasspflegerin bestellt. Sie erhielt den Beschluss am 05.07.2010 und hat für den Zeitraum bis zur mündlichen Verpflichtung am 12.07.2010 eine halbe Stunde Tätigkeit geltend gemacht und Vergütung beantragt. Das Nachlassgericht wies den Vergütungsantrag zurück und begründete, die Bestellung sei erst mit der Verpflichtung am 12.07.2010 wirksam geworden. Die Beteiligte legte Beschwerde ein und berief sich darauf, dass durch das FamFG eine mündliche Verpflichtung nicht mehr erforderlich sei und ihre Bestellung bereits mit Bekanntgabe des Beschlusses wirksam geworden sei. Das Nachlassgericht legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. • Anwendbarkeit des allgemeinen Pflegschaftsrechts: Auf die Nachlasspflegschaft findet das Recht der Pflegschaft entsprechende Anwendung, insbesondere die Regelungen des Vormundschaftsrechts nach § 1915 BGB und die Nachlasspflegschaftsvorschrift des § 1960 BGB. • Anordnung der Verpflichtung: Nach § 1789 BGB erfolgt die Bestellung des Vormunds durch Verpflichtung durch das Familiengericht; in Nachlasssachen tritt das zuständige Nachlassgericht bzw. in Baden-Württemberg das Notariat an dessen Stelle. • Zeitpunkt des Wirksamwerdens: Die mündliche Verpflichtung der Beschwerdeführerin erfolgte erst am 12.07.2010; damit war die Bestellung bis zu diesem Zeitpunkt nicht wirksam und ein Vergütungsanspruch für vor diesem Zeitpunkt liegende Tätigkeiten nicht gegeben. • Auslegung des FamFG: Die Verweisung des § 340 FamFG auf betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen und die Anwendung des Dritten Buches des FamFG führen nicht dazu, dass die im BGB geregelte Spezialvorschrift der mündlichen Verpflichtung außer Kraft gesetzt wird. • Vergütungsanspruch und § 242 BGB: Eine pauschale Festsetzung einer Vergütung für den strittigen Zeitraum unter Berufung auf § 242 BGB ist nicht angezeigt, da vor Wirksamkeit der Bestellung keine Veranlassung zu weitergehenden Tätigkeiten bestand und die Beteiligte keine dringenden Maßnahmen ergriffen hatte. • Verfahrensrechtliches: Die Beschwerde war gemäß §§ 58, 59, 61 FamFG statthaft; das Oberlandesgericht war zur Entscheidung berufen und an die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gebunden. Die Beschwerde der Beteiligten 2 wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Nachlassgerichts, den Vergütungsantrag für den Zeitraum vor der mündlichen Verpflichtung nicht festzusetzen, bleibt bestehen. Die Bestellung zur Ergänzungs- und Gegennachlasspflegerin wurde erst mit der mündlichen Verpflichtung am 12.07.2010 wirksam, sodass für Tätigkeiten davor kein Vergütungsanspruch besteht. Die Berufung auf Änderungen durch das FamFG vermag die Geltung der spezialgesetzlichen Verpflichtungsregelung des § 1789 BGB nicht zu verdrängen. Kostenentscheidung: die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.