Urteil
3 U 109/10
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Streithelferin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2010 - 26 O 388/09 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der Streithilfe trägt die Streithelferin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.862,50 EUR. Gründe A. 1 Der Kläger macht Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend wegen einer von ihm behaupteten Beschädigung seines Mähwerks beim Mähen einer Wiese des Beklagten, von dem er hierzu beauftragt worden ist. 2 Am erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Beklagte nicht beteiligt. Aus diesem Grund ist die Streithelferin, der Haftpflichtversicherer des Beklagten, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten. 3 Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sowie wegen des Vorbringens des Klägers und der Streithelferin wird auf das landgerichtliche Urteil vom 25.05.2010 verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). 4 Das Landgericht hat durch dieses Urteil den Beklagten nach einer Parteivernehmung des Klägers sowie nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens antragsgemäß zur Zahlung von 7.862,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.09.2009 verurteilt und den auf Erstattung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten gerichteten Antrag abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte sei für das am Mähwerk des Klägers eingetretenen Schaden ersatzpflichtig. Die Erteilung eines unentgeltlichen Mähauftrages sei unstreitig. Unstreitig sei auch geblieben, dass vom Beklagten zugesagt worden sei, vorhandene Hindernisse kenntlich zu machen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger beim Mähen der Wiese des Beklagten mit seinem Mähwerk an einem nicht entsprechend gekennzeichneten Schachtdeckel hängen geblieben und das Mähwerk dadurch beschädigt worden sei. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers im Rahmen der Parteivernehmung seien glaubhaft. Die Voraussetzungen von § 448 ZPO hätten vorgelegen, insbesondere habe eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisenden Tatsachen bestanden. Dass verborgene Schachtdeckel auf der Wiese des Beklagten vorhanden waren, habe die Streithelferin eingeräumt. Es sei auszuschließen, dass der Kläger den beschriebenen Schadensfall erfunden habe. Das Mähwerk sei erst im Januar 2007 gekauft worden und in einem äußerst gepflegten Zustand gewesen. Für ein kollusives Zusammenwirken mit dem Beklagten lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Unwidersprochen habe der Kläger vorgetragen, am 06.08.2008 vor dem Schadensereignis bereits eine andere Wiese des Beklagten gemäht zu haben. Daher könne sich ein Schaden am Mähwerk des Klägers nicht vorher zugetragen haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne der Schaden problemlos dem vom Kläger geschilderten Schadensereignis zugeordnet werden. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten liege vor. Der Schachtdeckel, durch den der Schaden verursacht worden sei, sei nicht gekennzeichnet gewesen, obwohl der Beklagte zugesagt habe, für eine hinreichende Sichtbarmachung zu sorgen. Zudem sei der Beklagte gehalten gewesen, vor dem Beginn der Mäharbeiten nachzuprüfen, ob die angebrachten Kennzeichen noch vorhanden sind. Daher sei es unerheblich, ob Kennzeichnungen eventuell durch Dritte wieder entfernt worden seien. Der Kläger habe sich darauf verlassen dürfen, dass Gefahrstellen als solche kenntlich gemacht sind. Die vom Kläger behauptete Schadenshöhe sei durch das eingeholte Sachverständigengutachten belegt, danach liege ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Den Restwert müsse sich der Kläger nicht anrechnen lassen. Hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe der Kläger eine Aktivlegitimation nicht zu beweisen vermocht. 5 Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Streithelferin, die ihren Antrag auf Klagabweisung weiter verfolgt. Sie hebt insbesondere hervor, die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers hätten gefehlt. Allein auf die Angaben einer Partei im Rahmen der Parteianhörung könne insoweit nicht zurückgegriffen werden. Das Ergebnis der Parteivernehmung sei daher nicht verwertbar. Nach wie vor habe der Kläger nicht bewiesen, dass der Schaden beim Mähen der Wiese des Beklagten aufgetreten ist. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht ferner eine Pflichtverletzung durch den Beklagten angenommen. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei dieser vor verborgenen Schachtdeckeln gewarnt worden. Der Beklagte sei nicht gehalten gewesen, sich unmittelbar vor dem Mähwerkvorgang von dem Vorhandensein von Markierungen der Gefahrstellen zu vergewissern. Die genaue Uhrzeit des Arbeitsbeginns sei dem Beklagten nicht bekannt gewesen. Jedenfalls liege ein erhebliches Eigenverschulden des Klägers vor, das zu einer Alleinhaftung führe. Denn diesem hätte das Fehlen von Markierungen auffallen müssen, weshalb geboten gewesen wäre, Nachfrage beim Beklagten zu halten. Es habe sich der Verdacht aufgedrängt, dass entweder das Anbringen von Kennzeichnungen unterlassen worden ist oder diese nachträglich entfernt wurden, zumal die zu mähende Fläche offen zugänglich gewesen sei. 6 Die Streithelferin / Berufungsklägerin stellt den Antrag: 7 Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 25.5.2010 - 26 O 388/09 - wird die Klage insgesamt abgewiesen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Er verteidigt das angegriffene Urteil. Eine Parteivernehmung sei zulässig gewesen. In erster Instanz sei unstreitig geblieben, dass der Beklagte kurz nach dem Schadensereignis an der Unfallstelle eingetroffen sei und das Schadensbild gesehen habe. Für die Streithelferin habe die Möglichkeit einer Parteivernehmung des Beklagten offen gestanden. An einer Pflichtverletzung des Beklagten könne nicht gezweifelt werden. Es habe sich im vorliegenden Fall nicht nur ein allgemein übliches Risiko verwirklicht. Der Beklagte habe es versäumt, das Vorhandensein der im Jahr 2007 angebrachten Markierungen der Schachtdeckel zu überprüfen. Außerdem habe es der Beklagte unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Wiese von Spaziergängern stark frequentiert wird. Ein etwaiges Mitverschulden trete gänzlich hinter das Verschulden des Beklagten zurück. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen. 12 Gem. Verfügung vom 07.10.2010 hat der Senat ergänzend den im Zusammenhang mit dem Schadensfall bei der Streithelferin angefallenen Schriftverkehr mit dem Beklagten angefordert (Bl. 152/157 d.A.). B. 13 Die Berufung der Streithelferin ist zulässig. Das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die Hauptpartei (BGH NJW 1986, 257). Die Rechtsmitteleinlegung ist während der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmittelfrist erfolgt (vgl. BGH NJW-RR 1997, 919). Es bedarf für die Zulässigkeit keiner ausdrücklichen Erklärung des Nebenintervenienten, das Rechtsmittel namens der Partei einlegen zu wollen (BGH NJW 1990, 190; Zöller / Vollkommer, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 67 ZPO Rn. 5). In der Sache bleibt die Berufung der Streithelferin des Beklagten ohne Erfolg. Mit dem Landgericht ist anzunehmen, dass der Schaden am Mähwerk des Klägers am 06.08.2008 beim Mähen der Wiese des Beklagten eingetreten ist. Der Schadenseintritt beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten (I.). Im Übrigen haftet der Beklagte für den streitgegenständlichen Schaden nach § 670 BGB auch ohne ein ihn treffendes Verschulden (II.). I. 14 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 7.862,50 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Die Haftung des Beklagten folgt aus §§ 662, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249, 276 BGB. 1. 15 Der Kläger wurde vom Beklagten beauftragt, dessen Wiesen in S…-V… unentgeltlich zu mähen. Hierin liegt die Begründung eines Auftragsverhältnisses im Sinne von §§ 662 ff. BGB. 2. 16 Mit dem Landgericht kann als erwiesen erachtet werden, dass das Mähwerk des Klägers beim Mähen einer Wiese des Beklagten am 06.08.2008 durch Überfahren eines nicht gekennzeichneten Schachtdeckels beschädigt worden ist (§ 286 ZPO). Der Beklagte hat diesen Schadenshergang jedenfalls in seiner schriftlichen Schadensanzeige vom 08.08.2008 eingeräumt (Bl. 154 d.A.). Gleiches geht aus dem Schreiben des Beklagten vom 22.10.2008 (Bl. 156 d.A.) hervor. Die aus der Parteivernehmung des Klägers gewonnenen Erkenntnisse sind im Prozess zusätzlich verwertbar. 17 a) Eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO darf erst nach Erhebung aller angebotenen Beweise erfolgen. Erforderlich ist weiter, dass bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht ist und das Gericht durch die Parteivernehmung die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (sog. Anfangswahrscheinlichkeit, vgl. BGH NJW 1994, 320; BGH NJW 1989, 3222). Eine Wahrscheinlichkeit aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung kann genügen (BGH NJW-RR 1994, 636; BGH NJW-RR 1991, 983), die bloße Behauptung bei der persönlichen Anhörung reicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht aus (Zöller / Greger, a.a.O., § 448 ZPO Rn. 4). 18 b) Diese Anforderungen wurden durch das Landgericht nicht verkannt. Der Kläger befand sich in Beweisnot, da eine Parteianhörung des anwaltlich nicht vertretenen Beklagten, der nach dem Vortrag des Klägers das beschädigte Mähwerk auf der Wiese noch am 06.08.2008 gesehen haben soll, unzulässig war (OLG Frankfurt NJW-RR 2010, 140). Einen Antrag auf Parteivernehmung des Beklagten nach § 445 ZPO hat der Kläger nicht gestellt, sodass der Weg für eine Parteivernehmung von Amts wegen grundsätzlich eröffnet war. Das Vorliegen eines Anfangsbeweises ist mit dem Landgericht zu bejahen. Unstreitig befanden sich auf den zu mähenden Wiesen des Beklagten Schachtdeckel, die wegen des vorhandenen Bewuchses nicht ohne weiteres erkennbar waren und daher eine Gefahr für das Arbeitsgerät des Klägers darstellten. Wie die Streithelferin in Übereinstimmung mit dem Schreiben des Beklagten vom 10.10.2008 (Anlage K 6, Bl. 35 d.A.) eingeräumt hat, handelte es sich hierbei um ca. 20 Schächte (Bl. 19 d.A.) mit der Folge, dass das Risiko einer Schadensverwirklichung erheblich erhöht war. Ferner hat die Streithelferin eingeräumt, dass der dem Kläger erteilte Auftrag darauf zurückzuführen ist, dass kurz zuvor der Beklagte beim Mähen einen Schaden erlitten hatte (Bl. 53 d.A.). Es kommt hinzu, dass der Kläger unstreitig die Mäharbeiten an derjenigen Wiese fortgesetzt hat, die der Beklagte zu mähen begonnen hatte. In diesem Zusammenhang hat die Streithelferin zugestanden, dass der Beklagte am 06.08.2008 vor Ort war und die Beschädigung am Mähwerk des Klägers gesehen hat (Bl. 53 d.A.). Danach ist auszuschließen, dass der Schaden am Mähwerk des Klägers zu einem früheren Zeitpunkt auf einem nicht dem Beklagten gehörenden Grundstück eingetreten ist. Denn sonst hätte dieses auf der Wiese des Beklagten nicht mehr eingesetzt werden können. Konkrete Anhaltspunkte für andere Schadensursachen werden von der Streithelferin nicht vorgetragen und sich auch nicht ersichtlich. Insbesondere fehlen jegliche Indizien für eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Beklagten bzw. der Streithelferin. 19 c) Auch wenn in derartigen Konstellationen der Beweiswert einer förmlichen Vernehmung demjenigen einer Parteianhörung vergleichbar ist (vgl. zum Vieraugengespräch BGH MDR 2006, 285; BGH NJW 1999, 363), bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Landgericht die Angaben des Klägers für glaubhaft angesehen hat. Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen für den Senat nicht. Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts entfalten daher Bindungswirkung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ein anderer Kausalverlauf als derjenige, den der Kläger geschildert hat, nicht vorstellbar. 3. 20 Der Beklagte hat seine Fürsorgepflichten aus dem Auftragsverhältnis verletzt. Auch dies hat der Beklagte gegenüber der Streithelferin in der vorerwähnten Schadensanzeige eingeräumt. Dafür, weshalb der Beklagte in seinem späteren, erst lange Zeit nach dem Schadensfall und nach Beginn der gerichtlichen Auseinandersetzung verfassten Schreiben vom 17.01.2010 (Bl. 157 d.A.) die Situation anders dargestellt hat, fehlt jede plausible Erklärung. Weil das Erinnerungsvermögen erfahrungsgemäß mit zunehmenden zeitlichen Abstand zu einem bestimmten Sachverhalt abnimmt, sind regelmäßig zeitnahe Schilderungen verlässlicher. Darüber hinaus steht jedenfalls fest, dass der Beklagte den Kläger nicht darüber unterrichtet hat, dass aufgrund besonderer Umstände mehr als üblich damit gerechnet werden musste, dass nicht mehr alle ursprünglich an den Schachtdeckeln angebrachten Markierungen noch tatsächlich vor Ort vorhanden sind. 21 a) Für den Auftraggeber gilt die allgemeine Schutzpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB (Palandt / Sprau, BGB, 69. Aufl. 2010, § 670 Rn. 8). Danach obliegt es dem Auftraggeber, alle Rechte und sonstigen Rechtsgüter des Auftragnehmers zu schützen. Wenn - wie hier - der Auftrag bei Entgeltlichkeit werkvertraglichen Charakter hätte, ist auf die Schutzmaßnahmen abzustellen, die bei einem Werkvertrag zu beachten sind (Martinek in Staudinger, Kommentar zum BGB, 2006, § 670 Rn. 24). Im Werkvertragsrecht ist insoweit anerkannt, dass der Besteller Gefahrenquellen oder gefahrerhöhende Umstände, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die er auch bei sorgfältiger Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten nicht erkennen kann, vermeiden oder darauf zumindest aufmerksam machen muss (OLG Celle, Urt. v. 24.01.2001 - 2 U 104/00, zitiert nach juris; OLG Braunschweig VersR 1968, 204). Der Besteller ist gehalten, alles objektiv Zumutbare zu tun, um das Gerät des Unternehmers vor Beschädigungen zu bewahren (OLG Hamm VersR 1979, 477). 22 b) Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Beklagte seiner Fürsorgepflicht nicht in ausreichendem Maß nachgekommen. Unstreitig waren die zahlreichen verdeckten Schachtdeckel gefahrträchtig. Diese Gefahr wurde vom Beklagten zwar erkannt, der die Schächte markiert haben will und dies dem Kläger gegenüber so auch mitgeteilt hat. Jedoch hat der Beklagte nicht alle ihm zumutbaren Mittel ergriffen, um den Kläger vor Schäden zu bewahren. Denn nach den Angaben des Beklagten im Schreiben vom 17.01.2010 (Bl. 157 d.A.) fanden seine eigenen Mäharbeiten ca. 14 Tage vor dem 06.08.2008 statt, mithin hat der Beklagte keine Überprüfung des Vorhandenseins der Kennzeichnungen unmittelbar vor dem Arbeitsbeginn des Klägers vorgenommen. Es bestand somit das zusätzliche Risiko, dass vorhandene Markierungen nachträglich wieder entfernt werden bzw. verloren gehen, weil die in der Nähe der Universität V… befindlichen Wiesen des Beklagten häufiger von Hundebesitzern bzw. Studenten begangen werden, wie von der Streithelferin vorgetragen wurde. Dieser Umstand war dem Kläger jedoch unbekannt, wie er glaubhaft angegeben hat. Somit fehlte dem Kläger das Bewusstsein, dass trotz der Mitteilung des Beklagten, alle Gefahrenstellen seien markiert, sich auf der zu mähenden Wiese unmarkierte Schachtdeckel befinden können. Hierauf hätte der Beklagte zusätzlich aufmerksam machen müssen. Dies ist auch nach der Darstellung der Streithelferin nicht geschehen. Ohne diesbezügliche Erläuterungen durfte und konnte sich der Kläger darauf verlassen, dass sämtliche Gefahrstellen ohne weiteres als solche erkennbar sind. 4. 23 Ein Verschulden des Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Einen Entlastungsbeweis hat die Streithelferin nicht angetreten. 5. 24 Der Schaden, der dem Kläger entstanden ist, beruht auf der vorerwähnten Pflichtverletzung. Hätte der Beklagte alle Schachtdeckel korrekt markiert bzw. zeitnah die Schachtdeckel auf vorhandene Markierungen überprüft, wäre ein Schaden verhindert worden. Hätte der Beklagte zumindest ordnungsgemäß darauf aufmerksam gemacht, dass eventuell nicht markierte Schachtdeckel vorzufinden sind, hätte der Kläger entweder den Auftrag ablehnen oder aber um eine ausreichende Markierung aller Gefahrstellen ersuchen können. Auch in diesem Fall wäre es zur Beschädigung des Mähwerks des Klägers nicht gekommen. 6. 25 Ein Mitverschulden des Klägers gemäß § 254 BGB hat nicht zur Schadensentstehung beigetragen. Insbesondere musste dem Kläger nicht auffallen, dass Markierungen fehlen. Er war deswegen auch nicht gehalten, nochmals Nachfrage beim Beklagten zu halten. Der Kläger hat dazu nachvollziehbar vorgetragen, er habe mehrere Wiesen zu mähen gehabt (S. 2 des Protokolls vom 17.05.2010, Bl. 91 d.A.). Zunächst habe er einen Teil der Wiesenfläche fertig gemäht und dann auf der anderen Fläche jenseits vom Feldweg zu mähen angefangen. Das Schadensereignis sei auf der Wiesenfläche jenseits vom Feldweg passiert. Der Beklagte habe zugesagt, im Laufe des Vormittags zu kommen, um ihm die anderen Wiesen zu zeigen (S. 3 des Protokolls vom 17.05.2010, Bl. 92 d.A.). Danach konnte und durfte der Kläger annehmen, dass die vom Beklagten geschilderten Markierungen sich auf anderen Wiesenflächen befinden. Jedenfalls waren aus dem Fehlen von Markierungen keine besonderen Rückschlüsse zu ziehen. Ein anderer Sachverhalt ist der zu treffenden Entscheidung nicht zu unterstellen. Die Streithelferin, die für das Vorliegen eines mitwirkenden Verschuldens im Sinne von § 254 BGB beweisbelastet ist, hat dazu keinerlei Beweis angetreten. 7. 26 Die vom Kläger geltend gemachte Schadenshöhe ist durch das vom Landgericht eingeholte schriftliche Sachverständigengutachten vom 25.01.2010 ausreichend belegt. Danach hatte das Mähwerk des Klägers zum Unfallzeitpunkt noch einen Zeitwert von 7.862,50 EUR netto, wobei der Wiederbeschaffungswert bei 8.527,41 EUR netto anzusiedeln ist (S. 13 des Gutachtens). Es liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, weil die Reparaturkosten vom Sachverständigen S… auf 9.844,66 EUR netto geschätzt wurden (S. 14 des Gutachtens). Einwendungen gegen die Schadensberechnung werden von der Streithelferin im Berufungsverfahren nicht mehr erhoben. II. 27 Darüber hinaus ergibt sich unabhängig von einem Verschulden des Beklagten eine Haftung aus § 670 BGB. 1. 28 In Rechtsprechung und Literatur besteht Übereinstimmung, dass im Rahmen eines unentgeltlichen Auftragsverhältnisses der Auftraggeber solche risikospezifischen Zufallsschäden, die dem Auftragnehmer unfreiwillig entstehen, auch ohne eigenes Verschulden zu ersetzen hat (BGHZ 89, 153 = VersR 1984, 281; BGHZ 52, 115; BGHZ 38, 270; BGHZ 33, 251; Martinek in Staudinger, a.a.O., § 670 BGB Rn. 17 ff; Palandt / Sprau, a.a.O., § 670 BGB Rn. 9 ff). Als Anspruchsgrundlage wird von der Rechtsprechung § 670 BGB herangezogen. Als ersatzfähig sind solche Zufallsschäden anzusehen, die adäquat kausal durch die Auftragsführung eingetreten sind und die sich aus einer mit dem Auftrag verbundenen Gefahr ergeben haben. Somit ist der Auftraggeber nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sich ein geschäftstypisches Risiko realisiert hat, nicht dagegen bei der Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos. Ausreichend und erforderlich ist, dass die Auftragsausführung objektiv mit einer Gefahr verbunden war und beide Beteiligte mit der Gefahr rechnen mussten (BGH VersR 1957, 388; Martinek in Staudinger, a.a.O., § 670 BGB Rn. 25; Palandt / Sprau, a.a.O., § 670 BGB Rn. 11 ff.). 2. 29 Vor diesem rechtlichen Hintergrund bildet die Beschädigung am Mähwerk des Klägers einen vom Beklagten zu ersetzenden Zufallsschaden. Das Risiko, dass dieses beim Mähen der Wiese des Beklagten durch nicht verborgene Schachtdeckel beschädigt wird, war auftragsimmanent, weil es ohne den entsprechenden Auftrag zu solch einer Beschädigung nicht gekommen wäre. Die Gefahr eines Sachschadens hat der Kläger unfreiwillig übernommen und mit einer Gefährdung mussten beide Seiten rechnen. 3. 30 Ein Mitverschulden kann dem Kläger aus den bereits dargelegten Gründen nicht entgegengehalten werden. III. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 32 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht.