OffeneUrteileSuche
Urteil

6 U 208/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

6mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zwischen einem Anleger und seiner Bank kann bereits durch Aufnahme von Beratungsgesprächen ein Anlageberatungsvertrag zustande kommen. • Besteht ein Anlageberatungsvertrag, muss die beratende Bank den Anleger über von der Fondsgesellschaft an sie fließende Rückvergütungen und deren Höhe aufklären. • Prospektangaben über pauschale Vertriebskosten genügen nicht, um die Offenlegungspflicht der Bank über konkrete Rückvergütungen zu ersetzen. • Wird die Aufklärungspflicht verletzt, begründet dies Schadensersatzansprüche gegen die Bank; Verjährung ist nur nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen und vertragliche Verkürzungen in AGB können unwirksam sein. • Eine Anschlussberufung zur Klageerweiterung ist nur zulässig, wenn sie fristgerecht eingelegt wird; andernfalls bleibt die Klageerweiterung unberücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Aufklärungspflicht der Bank über Rückvergütungen bei Anlageberatung • Zwischen einem Anleger und seiner Bank kann bereits durch Aufnahme von Beratungsgesprächen ein Anlageberatungsvertrag zustande kommen. • Besteht ein Anlageberatungsvertrag, muss die beratende Bank den Anleger über von der Fondsgesellschaft an sie fließende Rückvergütungen und deren Höhe aufklären. • Prospektangaben über pauschale Vertriebskosten genügen nicht, um die Offenlegungspflicht der Bank über konkrete Rückvergütungen zu ersetzen. • Wird die Aufklärungspflicht verletzt, begründet dies Schadensersatzansprüche gegen die Bank; Verjährung ist nur nach den allgemeinen Vorschriften zu prüfen und vertragliche Verkürzungen in AGB können unwirksam sein. • Eine Anschlussberufung zur Klageerweiterung ist nur zulässig, wenn sie fristgerecht eingelegt wird; andernfalls bleibt die Klageerweiterung unberücksichtigt. Der Beklagte beteiligte sich mit 400.000 DM an einem geschlossenen Immobilienfonds; zur Finanzierung übernahm er Teile eines Darlehens und zahlte Zinsen. Er suchte Beratung bei seiner Hausbank, vertreten durch einen Mitarbeiter der Drittwiderbeklagten, die zugleich Vermittlerin des Fonds war und bei erfolgreicher Vermittlung eine Vergütung erhalten sollte. Der Beklagte behauptet, die Drittwiderbeklagte habe ihn als Anlageberaterin unzureichend über Steuerersparnis, Wiederverkaufsmöglichkeiten und insbesondere über die an sie fließende Provision nicht aufgeklärt; er verlangt Schadensersatz in Höhe gezahlter Zinsen. Das Landgericht gab der Widerklage des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte teilweise statt; diese legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren geht es ausschließlich um die Ansprüche des Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte und um die Zulässigkeit einer Erweiterung der Widerklage durch Anschlussberufung. • Anlageberatungsvertrag: Der Senat bestätigt, dass durch die Aufnahme von Beratungsgesprächen ein stillschweigender Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist; die Bank durfte als Ratgeberin und nicht nur als Werbende auftreten, sodass der Beklagte anlegergerechte fachliche Bewertung und Empfehlung erwarten durfte. • Aufklärungspflicht über Rückvergütungen: Nach der Rechtsprechung des BGH muss die beratende Bank den Anleger über erhaltene Rückvergütungen und deren Höhe informieren, weil eine umsatzabhängige Vergütung einen Interessenkonflikt begründet; diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Vergütung aus Ausgabeaufschlägen, Verwaltungskosten oder aus dem Anlagekapital stammt. • Prospekt reicht nicht aus: Allgemeine Prospektangaben zu Vertriebskosten (z. B. 3,58 % der Investitionskosten) genügen nicht, wenn sie nicht erkennbar ausweisen, dass und in welcher Höhe eine konkrete Vergütung an den beratenden Bankvertreter fließt; der Anleger muss den Interessenkonflikt und die konkrete Höhe beurteilen können. • Verschulden und Kausalität: Die Drittwiderbeklagte hat schuldhaft gehandelt; nach § 282 BGB a.F. wird Verschulden vermutet und nicht durch Vortrag entkräftet. Die Unterlassung der Aufklärung war kausal für die Anlageentscheidung des Beklagten; die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist nicht widerlegt. • Schadensbemessung: Es besteht mindestens ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 14.643,19 EUR (geforderte Teilforderung für Zinsaufwendungen). Der Gesamtvermögensnachteil wurde beziffert, ergibt jedoch einen höheren Schaden, den der Beklagte nur teilweise geltend macht. • Verjährung: Allgemeine Verjährungsvorschriften sprechen gegen Eintritt der Verjährung; der Beklagte habe nicht Kenntnis von der Rückvergütung erlangt und ist nicht grob fahrlässig gewesen. Die spezielle Verjährungsregel des § 37a WpHG gilt nicht; eine Vertragsverkürzung der Verjährung in der Beitrittserklärung ist nach § 11 Nr.7 AGBG unwirksam. • Anschlussberufung unzulässig: Die Erweiterung der Widerklage durch den Beklagten stellt eine Anschlussberufung dar, die jedoch verspätet eingereicht wurde; deshalb ist über die Klageerweiterung nicht zu entscheiden. • Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit: Die Berufung der Drittwiderbeklagten wurde zurückgewiesen, die Anschlussberufung des Beklagten verworfen; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen den gesetzlichen Vorschriften; Revision wurde zugelassen. Der Senat bestätigt das landgerichtliche Urteil insoweit, dass die Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 14.643,19 EUR nebst Prozesszinsen zu zahlen, weil sie als Anlageberaterin ihre Pflicht zur Offenlegung der von der Fondsgesellschaft an sie gezahlten Rückvergütungen verletzt hat. Die Berufung der Drittwiderbeklagten gegen diesen Teil des Urteils wird zurückgewiesen. Die weitergehende Anschlussberufung des Beklagten zur Erweiterung der Schadensforderung ist unzulässig, weil die Anschlussberufung verspätet eingelegt wurde; über diese Erweiterung ist daher nicht zu entscheiden. Kosten des Berufungsverfahrens sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit wurden geregelt; die Revision wurde zugelassen, da die Grundfrage der Offenlegungspflicht nicht abschließend geklärt ist.