Beschluss
17 UF 222/10
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.07.2010 wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.07.2010 wird z u r ü c k g e w i e s e n . 3. Beschwerdeführerin und Anschlussbeschwerdeführerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.410,-- EUR Gründe I. 1 Die Eheleute wurden durch Urteil des Amtsgerichtes Esslingen vom 11. Februar 2010 geschieden. 2 Das Amtsgericht hatte zunächst aufgrund der mitgeteilten Ehedaten hinsichtlich einer Ehezeit vom 01. Juli 1991 bis zum 31. August 2009 Auskünfte bei den Versorgungsträgern nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht eingeholt. Danach hat der Antragsgegner bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte während der Ehezeit eine Anwartschaft einer monatlichen Altersrente von 1.069,23 EUR erworben. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2010 ergab sich aufgrund der nunmehr vorgelegten Heiratsurkunde, dass die Ehezeit bereits am 01. Juni 1991 begonnen hatte. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde abgetrennt und die Ehe geschieden. Bei Einholung der Auskünfte gemäß dem ab 01. September 2009 geltenden VersAusglG teilte die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte am 08. April 2010 mit, dass der Antragsteller während der Ehezeit eine Anwartschaft einer Monatsrente von 985,60 EUR erworben hat. Seit 01. Januar 2010 bezieht er vorgezogenes Altersruhegeld. 3 Das Amtsgericht Esslingen hat durch Beschluss vom 15. Juli 2010, der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ergangen ist, unter anderem im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte Nr. 4794150/00 zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe der Hälfte von 985,60 EUR, nämlich von 492,80 EUR monatlich, bezogen auf den 31. August 2009, übertragen. 4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der sich die Antragsgegnerin angeschlossen hat. 5 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass das Familiengericht zu Unrecht den von der Versorgungsanstalt mit Schreiben vom 08. April 2010 mitgeteilten Ehezeitanteil einer Monatsrente von 985,69 EUR und den sich daraus ergebenden Vorschlag für den Ausgleichswert in Höhe von 492,80 EUR übernommen hat, in dem der aufgrund des vorgezogenen Altersruhegeldes enthaltene Abschlag in der Versorgungsrente des Antragstellers enthalten ist. Anstelle des zugrunde gelegten Ausgleichswertes von 492,80 EUR müsse ein Ausgleichswert von 536,23 EUR als Monatsrente zugrunde gelegt werden, weil von einer in der Ehezeit erworbenen Monatsrente von 1.027,47 EUR auszugehen sei. Die im Falle des vorgezogenen Bezuges von Altersruhegeld eingetretene Kürzung bei der Ermittlung des Ehezeitanteils sei nicht zu berücksichtigen, weil diese nach der Ehezeit eingetreten ist. 6 Die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte als Beschwerdeführerin beantragt, 7 den Beschluss des Amtsgerichts Esslingen vom 15.7.2010 in Ziffer 1 Abs. 1 abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 8 1. Im Weg der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Verwaltungs-Nr. X) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 536,23 EUR monatlich, bezogen auf den 31.8.2009, übertragen. 9 Diesem Antrag hat sich die Antragsgegnerin angeschlossen. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 die Beschwerde zurückzuweisen. 12 Es fehle bereits an einer Beschwerdebegründung der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte. II. 13 Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 58 FamFG sowie innerhalb der Frist des § 63 FamFG eingelegt. 14 Die am Versorgungsausgleich gemäß § 219 FamFG beteiligte Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ist beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Die Beschwerdeberechtigung entfällt auch nicht deswegen, weil der von ihr mit der Beschwerde angestrebte Ausgleich für sie wirtschaftlich günstiger ist als der vom Familiengericht angeordnete. Eine Beeinträchtigung der Versorgungsträger ist schon dann anzunehmen, wenn aufgrund falscher Wertermittlung ein falscher Ausgleichswert angenommen wurde (vgl. BGH, FamRZ 2009, 853 ff.). Zudem sind die Versorgungsträger schon grundsätzlich dann beschwerdeberechtigt, wenn der Versorgungsausgleich nicht mit der Gesetzeslage in Übereinstimmung durchgeführt wurde, weil sie neben den eigenen finanziellen Belangen auch die Gesetzmäßigkeit der Festlegung der zukünftigen Versorgungsleistungen zu wahren haben (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl. 2010, RN. 1108). III. 15 Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil das Amtsgericht zu Recht den sich aus einem Ehezeitanteil von 985,60 EUR ergebenden Ausgleichsbetrag von 492,80 EUR festgelegt hat. 16 Auf das Verfahren über den Versorgungsausgleich findet gemäß Art. 111 Abs. 4 FGG-RG das Versorgungsausgleichsgesetz Anwendung, denn dieses Verfahren wurde vom Scheidungsverfahren abgetrennt, das am 31.8.2009 beim Amtsgericht einging und sich daher nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht richtete. 17 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist gemäß § Abs. 1 VersAusglG der Stichtag des Ehezeitendes. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen, und zwar in der Ausgangsentscheidung. Der Gesetzgeber folgte der bisherigen Rechtsprechung, nach der aus Gründen der Prozessökonomie nach der Ehezeit eingetretene Entwicklungen, die auf einer Veränderung individueller Umstände beruhen und nach § 10a VAHRG zu einer späteren Abänderung führen würden, bereits im Erstverfahren zu berücksichtigen sind (vgl. BGH FamRZ 1988, 1148, 1150). Darüber hinaus enthält § 5 Abs. 2 VersAusglG auch eine Regelung der Frage, welche Veränderungen berücksichtigt werden müssen. 18 Hinsichtlich der bis zum 31.08.2009 geltenden Rechtslage war im Fall vorzeitigen Rentenbeginns § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB so auszulegen, dass die Veränderung des Zugangsfaktors bei der Berechnung des Ehezeitanteiles außer Betracht bleibt, wenn die Zeit vorzeitigen Rentenbezuges so wie hier außerhalb der Ehezeit lag (BGH, 12. ZS, Beschluss vom 22.6.2005, XII ZB 117/03, zitiert in Juris, RN. 21). 19 Dieser differenzierenden Betrachtungsweise zum alten Recht steht nun der Wortlaut des § 5 Abs. 2 VersAusglG entgegen, dass rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, so dass wegen des eindeutigen Gesetzeswortlauts die zu § 1587a ff. BGB ergangenen differenzierenden Entscheidungen nicht unmittelbar herangezogen werden können. 20 Entscheidend ist somit, ob die Veränderungen nach dem Ehezeitende auf den Ehezeitanteil zurückwirken. Wenn kein Bezug zum ehezeitlichen Erwerb besteht, wie beispielsweise bei Beförderungen und Laufbahnveränderungen, hat die Veränderung keinen Einfluss auf den Versorgungsausgleich, denn die bei Ehezeitende gegebene Bemessungsgrundlage einer Versorgung bleibt stichtagsbezogen festgeschrieben (vgl. Handbuch des Scheidungsrechts/Hahne/Holzwarth, 6. Aufl. 2010, Teil VI., RN. 52). Dagegen wirken sich tatsächliche Veränderungen, die auf individuellen Umständen beruhen, wie beispielsweise das Ausscheiden eines Beamten aus dem öffentlichen Dienst, auf den Ehezeitanteil aus und müssen berücksichtigt werden. 21 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem Absenken der Versorgung durch vorgezogenes Altersruhegeldbezug um eine tatsächliche Veränderung, die die Ausgleichsberechtigte auch im Falle einer intakten und fortgeführten Ehe bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand mitzutragen hätte. 22 Sie muss daher auch bei Durchführung des Versorgungsausgleiches mitgetragen werden, da andernfalls der Grundsatz der Halbteilung verletzt würde. Dies könnte lediglich in Extremfällen mit Schädigungsabsicht anders zu beurteilen sein, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Vielmehr handelt es sich um die Inanspruchnahme einer gesetzlich gegebenen Möglichkeit der Zurruhesetzung. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84, 81 Abs. 1 FamFG. Die Entscheidung über den Gegenstandswert beruht auf § 50 Abs. 1 FamGKG. 24 Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da aufgrund der Neuregelung des § 5 Abs. 2 VersAusglG abweichend von der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung (vgl. BGH, 12. ZS, Beschluss vom 22.06.2005, XII ZB 117/03) entschieden wurde.