Urteil
16 UF 107/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anfechtung der Vaterschaft richtet sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Art.20 EGBGB).
• Eine sozial-familiäre Beziehung liegt nur vor, wenn der rechtliche Vater nachhaltige tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen und getragen hat (§1600 Abs.4 BGB).
• Bei Anfechtung nach §1600 Abs.1 Nr.5 BGB ist keine Kindeswohlprüfung nach §1600a Abs.4 BGB vorzunehmen.
• Ein Vaterschaftsgutachten kann die Vaterschaftsvermutung widerlegen und zur Feststellung der Nichtvaterschaft führen (§1600c, §1600b BGB).
Entscheidungsgründe
Feststellung der Nichtvaterschaft mangels sozial-familiärer Beziehung und genetischem Ausschluss • Die Anfechtung der Vaterschaft richtet sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes (Art.20 EGBGB). • Eine sozial-familiäre Beziehung liegt nur vor, wenn der rechtliche Vater nachhaltige tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen und getragen hat (§1600 Abs.4 BGB). • Bei Anfechtung nach §1600 Abs.1 Nr.5 BGB ist keine Kindeswohlprüfung nach §1600a Abs.4 BGB vorzunehmen. • Ein Vaterschaftsgutachten kann die Vaterschaftsvermutung widerlegen und zur Feststellung der Nichtvaterschaft führen (§1600c, §1600b BGB). Das Regierungspräsidium begehrte die Feststellung, dass ein 2001 geborener Junge nicht das Kind des Beklagten zu 1. ist. Die Mutter ist ghanaische Staatsangehörige, reiste 2001 mit gefälschtem Pass ein und bezeichnete zeitweise einen anderen Mann als Vater. Der Beklagte zu 1. erkannte 2004 die Vaterschaft an; Mutter und Beklagter zu 1. gaben 2005 eine gemeinsame Sorgeerklärung ab. Das Kind lebte zeitweise bei einer Pflegemutter; seit 2003 wieder bei der Mutter. Es wurden Umgangs- und Unterhaltsleistungen bestritten vorgebracht; ein Abstammungsgutachten zeigte, dass der Beklagte zu 1. nicht der biologische Vater ist. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht änderte das Urteil ab und stellte Nichtvaterschaft fest. • Anwendbares Recht: Nach Art.20 EGBGB gilt deutsches Recht für die Anfechtung, weil der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes in Deutschland liegt. • Anfechtungsbefugnis und Form: Die Behörde ist anfechtungsberechtigt und die Berufung form- und fristgerecht eingelegt; Fristen nach §1600b BGB und Art.229 EGBGB sind gewahrt. • Sozial-familiäre Beziehung: Eine solche Beziehung setzt das Übernehmen und nachhaltige Tragen tatsächlicher Elternverantwortung voraus (§1600 Abs.4 BGB). Ehe oder längeres gemeinsames Zusammenleben begründen eine Regelvermutung, die hier nicht greift, da die Beteiligten nicht verheiratet waren und nicht dauerhaft zusammenlebten. • Beweiswürdigung: Zeugenaussagen und Anhörung des Kindes ergaben, dass der Beklagte zu 1. keine substantiellen Erziehungsleistungen oder regelmäßige Betreuung erbracht hat; Zahlungen an das Kreissozialamt und gelegentliche Besuche genügen nicht. • Glaubwürdigkeitszweifel: Widersprüchliche Angaben der Mutter zu Einreisedaten und zur Vaterschaft schwächen den Vortrag von Mutter und Beklagtem zu 1.; die sachlich glaubhaften Zeugenaussagen stützen das klägerische Vorbringen. • Biologischer Ausschluss: Das eingeholte Vaterschaftsgutachten schließt die biologische Vaterschaft des Beklagten zu 1. aus und widerlegt damit die Vaterschaftsvermutung (§1600c BGB). • Kindeswohl: Bei Anfechtung nach §1600 Abs.1 Nr.5 BGB ist keine gesonderte Kindeswohlprüfung nach §1600a Abs.4 BGB vorzunehmen; ein entgegenstehendes Kindeswohlargument ist unerheblich. Der Senat hat die Berufung des Klägers stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte zu 2. nicht das Kind des Beklagten zu 1. ist. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass keine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des §1600 Abs.4 BGB bestanden hat und das Vaterschaftsgutachten die biologische Vaterschaft ausschließt. Die Anfechtungsfristen waren gewahrt und die Anfechtung durfte nach deutschem Recht erfolgen (Art.20 EGBGB). Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien aufgehoben; der Streitwert wurde auf 2.000 Euro festgesetzt. Damit entfällt die rechtliche Vaterschaft des Beklagten zu 1. und die auf ihr beruhenden aufenthaltsrechtlichen Folgen sind nicht mehr gegeben.