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Beschluss

8 W 354/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann in Vollstreckungsangelegenheiten ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage seine Vertretung erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG). • Für Unterhaltsvollstreckungen ist die Beiordnung regelmäßig geboten, da die Berechnung vollstreckbarer Beträge und die Wahl des Vollstreckungswegs (z. B. Sicherungszwangshypothek) besondere fachliche Kenntnisse erfordern. • Das Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Beiordnung ist die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO; die Zuständigkeit für Grundbuchsachen liegt beim Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG).
Entscheidungsgründe
Beiordnung von Rechtsanwalt bei Verfahrenskostenhilfe in Unterhaltsvollstreckung • Bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann in Vollstreckungsangelegenheiten ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage seine Vertretung erforderlich erscheint (§ 78 Abs. 2 FamFG). • Für Unterhaltsvollstreckungen ist die Beiordnung regelmäßig geboten, da die Berechnung vollstreckbarer Beträge und die Wahl des Vollstreckungswegs (z. B. Sicherungszwangshypothek) besondere fachliche Kenntnisse erfordern. • Das Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Beiordnung ist die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO; die Zuständigkeit für Grundbuchsachen liegt beim Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG). Die Antragstellerin verlangte Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die beabsichtigte Zwangsvollstreckung in den Miteigentumsanteil des Antragsgegners durch Eintragung einer Sicherungszwangshypothek. Grundlage war ein familiengerichtlicher Titel über Trennungs- und Kindesunterhalt mit Rückständen bis Juni 2010; Teile dieses Anspruchs waren auf das Jobcenter übergegangen. Die Antragstellerin reichte den Antrag irrtümlich beim Amtsgericht ein; die Zwangssicherungshypothek wurde dennoch eingetragen. Das Notariat/Grundbuchamt bewilligte Verfahrenskostenhilfe ohne Raten, verweigerte jedoch die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Dagegen legte die bevollmächtigte Anwältin sofortige Beschwerde ein mit dem Hinweis auf die Schwierigkeit der Berechnung vollstreckbarer Beträge und die Komplexität der Vollstreckungsentscheidung. Die Bezirksrevisorin hatte dem Grundbuchamt eine ablehnende Stellungnahme gegeben. Das Grundbuchamt legte die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ist zulässig (§ 127 Abs. 2 ZPO) und fristgerecht eingelegt; das Oberlandesgericht ist für Grundbuchsachen zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG). • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 78 Abs. 2 FamFG ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn in Verfahren ohne obligatorische Vertretung wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung erforderlich erscheint; entsprechende Grundsätze aus § 121 Abs. 2 ZPO sind heranzuziehen. • Anwendung auf den Fall: Bei Unterhaltsverfahren und deren Vollstreckung ist die Notwendigkeit anwaltlicher Beiordnung allgemein anerkannt, weil die Feststellung und Berechnung vollstreckbarer Beträge sowie die Auswahl und Durchführung geeigneter Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Sicherungszwangshypothek) regelmäßig fachkundiges Vorgehen erfordern. • Bewertung der Behaupteten Schwierigkeiten: Die vom Notariat gestützte ablehnende Einschätzung der Bezirksrevisorin genügt nicht; es ist nicht zu erwarten, dass eine bedürftige Partei die komplexen Berechnungen und Entscheidungen ohne anwaltliche Hilfe sachgerecht vornehmen kann. • Rechtsfolgen: Liegt die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung vor, so ist dem bedürftigen Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen (§ 78 Abs. 2 FamFG). Die sofortige Beschwerde ist erfolgreich. Der Beschluss des Grundbuchamts vom 05.07.2010 wird in Ziffer 2 abgeändert: Der Antragstellerin wird für das Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet. Es wird festgestellt, dass die Beiordnung geboten ist, weil die Vollstreckung des Unterhaltstitels und die Eintragung einer Sicherungszwangshypothek besondere rechtliche und rechnerische Kenntnisse erfordern, die eine sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der bedürftigen Antragstellerin ohne anwaltliche Hilfe nicht erlauben. Die Kostenregelung bleibt bestehen, Erstattungsansprüche bestehen nicht.