Beschluss
2 Ws 107/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird bei Zustellung einer befristet anfechtbaren Entscheidung die erforderliche Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß beigefügt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Unterbleibens der Belehrung unbegründet.
• Fehlt der Vermerk der Rechtsmittelbelehrung in der Zustellungsurkunde, schließt dies nicht per se die Möglichkeit aus, den tatsächlichen Beifügungsakt durch andere Beweismittel zu belegen.
• Im Freibeweisverfahren sind alle verfügbaren Beweismittel zu verwerten; Verwaltungsrichtlinien oder deren Vermerke in Zustellungsurkunden begründen keine einschränkende Beweisregel.
• Die Vorschrift, die mündliche Rechtsmittelbelehrungen in der Hauptverhandlung nur durch das Protokoll beweisbar macht, gilt nicht für Rechtsmittelbelehrungen außerhalb der Hauptverhandlung.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung; Freibeweis statt strenger Beweisregel • Wird bei Zustellung einer befristet anfechtbaren Entscheidung die erforderliche Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß beigefügt, ist ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Unterbleibens der Belehrung unbegründet. • Fehlt der Vermerk der Rechtsmittelbelehrung in der Zustellungsurkunde, schließt dies nicht per se die Möglichkeit aus, den tatsächlichen Beifügungsakt durch andere Beweismittel zu belegen. • Im Freibeweisverfahren sind alle verfügbaren Beweismittel zu verwerten; Verwaltungsrichtlinien oder deren Vermerke in Zustellungsurkunden begründen keine einschränkende Beweisregel. • Die Vorschrift, die mündliche Rechtsmittelbelehrungen in der Hauptverhandlung nur durch das Protokoll beweisbar macht, gilt nicht für Rechtsmittelbelehrungen außerhalb der Hauptverhandlung. Der 20-jährige Verurteilte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Stuttgart wegen Nötigung sowie einbezogener Taten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Das Amtsgericht verweigerte später die Strafaussetzung zur Bewährung und ordnete Vollstreckung an; der Nichtaussetzungsbeschluss wurde dem Verurteilten am 12.05.2010 zugestellt. Die sofortige Beschwerde wurde erst am 02.06.2010 per Fax eingelegt, damit nach Ablauf der einwöchigen Beschwerdefrist. Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung mit der Behauptung, der Entscheidung sei keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Das Landgericht wies die verspätete Beschwerde als unzulässig und den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück. Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ein. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. • Rechtslage: Nach §§ 44 Satz 2 StPO i.V.m. § 2 Abs. 2 JGG ist bei Unterbleiben der erforderlichen Rechtsmittelbelehrung Wiedereinsetzung zu gewähren; bei befristet anfechtbaren Entscheidungen ist die Belehrung nach § 35a StPO zu erteilen. • Beweismaßstab: Der Senat verneint eine starre Beweisregel, wonach nur der Eintrag in der Zustellungsurkunde den Beweis des Belehrungsunterbleibens erbringt. Mangels gesetzlicher Grundlage ist im Freibeweisverfahren die Gesamtschau aller Beweismittel maßgeblich. • Tatsächliche Feststellung: Die zuständige Urkundsbeamtin hat in der Begleitverfügung und in einer dienstlichen Äußerung bestätigt, dass dem Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt worden sei; dagegen bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für das Gegenteil. • Rechtsfolgen: Da der Senat auf Basis der vorgelegten und eingeholten Beweise feststellt, dass die Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, fehlt es an einem grundsätzlichen Wiedereinsetzungsgrund; die verspätige Beschwerde ist deshalb unbegründet. • Verfahrenshinweis: Verwaltungsrichtlinien wie die RiStBV können keine gesetzliche Beweisregel schaffen und dürfen die Beweiswürdigung im Freibeweisverfahren nicht einschränken. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird verworfen; er trägt die Kosten des Rechtsmittels. Begründet ist dies damit, dass der Senat nach Würdigung aller Beweismittel – insbesondere der erklärenden dienstlichen Äußerung der Urkundsbeamtin und der Begleitverfügung zum Beschluss – feststellen konnte, dass die erforderliche Rechtsmittelbelehrung dem Nichtaussetzungsbeschluss beigefügt worden ist. Damit liegt kein glaubhaft gemachtes Unterbleiben der Belehrung vor, sodass kein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht. Die verspätig eingereichte sofortige Beschwerde war somit unbegründet und ist kostenpflichtig zu verwerfen.