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Urteil

4 U 24/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein qualifizierter Mietspiegel kann als gesamtes Werk urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs.1 Nr.1, Nr.7, Abs.2 UrhG genießen, wenn seine Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. • Ein qualifizierter Mietspiegel ist zwar ein amtliches Werk im Sinne von § 5 UrhG, aber nicht automatisch gemeinfrei nach § 5 Abs.1 UrhG, weil es an einem normativen oder einzelfallbezogenen Regelungscharakter fehlt. • § 5 Abs.2 UrhG (Gemeinfreiheit wegen Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme) ist eng auszulegen; für qualifizierte Mietspiegel besteht regelmäßig kein überwiegendes spezifisches Verbreitungsinteresse, wenn ihre öffentliche Zugänglichkeit durch das System der §§ 558a ff. BGB bereits gewährleistet ist. • Die Berufung ist zu verwerfen, wenn die Berufungssumme nicht erreicht ist und die materiell-rechtliche Prüfung die erstinstanzliche Bewertung bestätigt.
Entscheidungsgründe
Urheberrechtlicher Schutz qualifizierter Mietspiegel; keine Gemeinfreiheit • Ein qualifizierter Mietspiegel kann als gesamtes Werk urheberrechtlichen Schutz nach § 2 Abs.1 Nr.1, Nr.7, Abs.2 UrhG genießen, wenn seine Gestaltung die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht. • Ein qualifizierter Mietspiegel ist zwar ein amtliches Werk im Sinne von § 5 UrhG, aber nicht automatisch gemeinfrei nach § 5 Abs.1 UrhG, weil es an einem normativen oder einzelfallbezogenen Regelungscharakter fehlt. • § 5 Abs.2 UrhG (Gemeinfreiheit wegen Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme) ist eng auszulegen; für qualifizierte Mietspiegel besteht regelmäßig kein überwiegendes spezifisches Verbreitungsinteresse, wenn ihre öffentliche Zugänglichkeit durch das System der §§ 558a ff. BGB bereits gewährleistet ist. • Die Berufung ist zu verwerfen, wenn die Berufungssumme nicht erreicht ist und die materiell-rechtliche Prüfung die erstinstanzliche Bewertung bestätigt. Der Kläger, Rechtsanwalt und Vermieter, begehrt festzustellen, dass er durch Anfertigung von Kopien des von der beklagten Stadt herausgegebenen qualifizierten Mietspiegels keine urheberrechtlichen Ansprüche der Stadt verletze. Streitgegenstand ist die 20-seitige Broschüre "Mietspiegel für die Stadt H.", die die Stadt gegen Schutzgebühr vertreibt. Der Kläger beansprucht freien Zugriff auf die gesamte Broschüre, nicht nur auf die Tabellen oder den qualifizierten Kern. Die Stadt verteidigt das ausschließliche Nutzungsrecht und macht Urheberschutz geltend, insbesondere wegen Einleitung, Darstellung, Beispielsfälle und Tabellen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat prüfte Zulässigkeit und materielle Rechtslage und hielt die Berufung für unzulässig und unbegründet. Relevante Normen sind §§ 2, 5, 87a UrhG sowie §§ 558a ff. BGB. • Zulässigkeit: Die Berufungssumme von 600 EUR (§ 511 ZPO) ist nicht erreicht; daher war die Berufung zu verwerfen und die Revision nicht zuzulassen. • Werkcharakter: Die Broschüre als Ganzes erreicht nach Anwendung höchstrichterlicher Kriterien die erforderliche Schöpfungshöhe (§ 2 Abs.1 Nr.1, Nr.7, Abs.2 UrhG) wegen der klaren Gliederung, verständlichen Darstellung, Beispielen und Gesamtgestaltung, die über routinemäßige Tabellenzusammenstellung hinausgeht. • Abgrenzung gemeinfreier Teile: Die Gestaltung lässt keine saubere Trennung in einen gemeinfreien Kern (z. B. Tabelle) und schutzfähige Teile zu; der Kläger verlangt die Vervielfältigung der Gesamtausgabe, sodass das ausschließliche Nutzungsrecht der Beklagten betroffen wäre. • Amtliches Werk und Gemeinfreiheit nach § 5 UrhG: Zwar ist die Broschüre ein amtliches Werk (von Bediensteten erstellt), sie ist aber keine Rechtsnorm, kein amtlicher Erlass und keine amtliche Bekanntmachung mit regelndem Charakter im Sinne des § 5 Abs.1 UrhG; die gesetzliche Verweisung in §§ 558a ff. BGB macht den Mietspiegel nicht zur Rechtsvorschrift. • § 5 Abs.2 UrhG (Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme): Für diese Ausnahme fehlt ein überwiegendes spezifisches Verbreitungsinteresse, weil die Zugänglichkeit durch das System der §§ 558a ff. BGB und die bisherigen Veröffentlichungs- und Vertriebsformen (Auflage, Abholung, Internethinweise, geringe Schutzgebühr) bereits gewährleistet ist; die fiskalischen Verwertungsinteressen der Gemeinde sind ebenfalls zu berücksichtigen. • Datenbankrecht: Unabhängig von einer möglichen Einordnung als Datenbankwerk (§ 87a UrhG) bleibt die Entscheidung der Vorinstanz tragfähig; die Frage ändert das Ergebnis nicht. • Ergebnis der Prüfung: Die umfassenden Erwägungen des Landgerichts zur Schutzfähigkeit und Nicht-Gemeinfreiheit sind materiell nicht zu beanstanden; daher bestand kein Anspruch des Klägers auf die begehrte Feststellung. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart wird verworfen; die Klage ist unbegründet. Die Broschüre "Mietspiegel für die Stadt H." ist als Ganzes urheberrechtlich geschützt (§ 2 Abs.1 Nr.1, Nr.7, Abs.2 UrhG) und nicht gemeinfrei nach § 5 UrhG. Eine Trennung in gemeinfreie und schutzfähige Teile kommt hier nicht in Betracht; der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Feststellung, dass das Anfertigen von Kopien keine urheberrechtlichen Ansprüche auslöst. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird nicht zugelassen.