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Urteil

3 U 38/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Spediteur, der im Rahmen eines Fixkostenspeditionsvertrags die Verpackung als speditionelle Nebenpflicht übernimmt, haftet nach Speditionsrecht für Schäden aus fehlerhafter Verpackung (§§ 280, 454 HGB). • Hat der Auftraggeber erkennbar ein berechtigtes Interesse an korrosionssicherer Verpackung, verletzt die fehlerhafte Durchführung dieser Pflicht eine vertragswesentliche Pflicht; Haftungsbeschränkungen nach ADSp greifen dann nicht. • Die Pflicht zur Konservierung (einschließlich Entfernung von Flugrost) gehört bei üblichen Verpackungsaufträgen für Seetransporte zur geschuldeten Leistung, wenn sie für schadfreien Transport unverzichtbar ist. • Verschulden eines eingesetzten Verpackungsunternehmens ist dem Spediteur als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen (§ 278 BGB); ein abweichender Vortrag des Absenders über Mitwirkungslasten enthebt den Spediteur nicht, wenn die Konservierung nicht vereinbart oder nicht sichergestellt wurde.
Entscheidungsgründe
Haftung des Spediteurs für unterlassene Konservierung und mangelhafte Folienverpackung bei Seetransport • Der Spediteur, der im Rahmen eines Fixkostenspeditionsvertrags die Verpackung als speditionelle Nebenpflicht übernimmt, haftet nach Speditionsrecht für Schäden aus fehlerhafter Verpackung (§§ 280, 454 HGB). • Hat der Auftraggeber erkennbar ein berechtigtes Interesse an korrosionssicherer Verpackung, verletzt die fehlerhafte Durchführung dieser Pflicht eine vertragswesentliche Pflicht; Haftungsbeschränkungen nach ADSp greifen dann nicht. • Die Pflicht zur Konservierung (einschließlich Entfernung von Flugrost) gehört bei üblichen Verpackungsaufträgen für Seetransporte zur geschuldeten Leistung, wenn sie für schadfreien Transport unverzichtbar ist. • Verschulden eines eingesetzten Verpackungsunternehmens ist dem Spediteur als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen (§ 278 BGB); ein abweichender Vortrag des Absenders über Mitwirkungslasten enthebt den Spediteur nicht, wenn die Konservierung nicht vereinbart oder nicht sichergestellt wurde. Die Klägerin (Transportschadensversicherung) verlangt aus abgetretenem Recht Ersatz für Korrosionsschäden an einer Maschine zur Bearbeitung von Aluminiumprofilen, die von der Beklagten von D… nach N… transportiert wurde. Die Beklagte hatte die Rückführung einschließlich Verpackung zu pauschalen Kosten übernommen; angeboten wurden Plane und Schrumpffolie. Die Maschine wurde auf Deck verladen (Flatverladung); eine wirksame Konservierung und Entrostung war nach Sachverständigenangaben für die ca. vierwöchige Seereise notwendig. Die Beklagte beauftragte ein Verpackungsunternehmen; es erfolgte offenbar keine Folieneinhüllung und keine ausreichende Konservierung. Nach Ankunft traten ausgedehnte Korrosionsschäden auf. Das Landgericht sprach der Klägerin teilweise Schadensersatz zu; der Senat änderte insoweit ab und bejahte den Anspruch dem Grunde nach ohne die vom Landgericht angenommenen Abzüge und Mithaftung der Versicherungsnehmerin. • Anwendbares Recht ist deutsches Sachrecht nach Art. 28 EGBGB; damit gelten §§ 280 BGB, 454 HGB und die vereinbarten ADSp. • Die Beklagte hatte vertraglich die Verpackung als speditionelle Nebenpflicht übernommen; hierzu gehört bei Seefracht die erforderliche Konservierung zur Vermeidung von Korrosion. Eine ausdrückliche Beschränkung der Leistung auf nur Plane und Schrumpffolie ohne Konservierung war nicht bewiesen. • Die Beklagte hat durch das von ihr beauftragte Verpackungsunternehmen die geschuldete Leistung fehlerhaft erbracht (fehlende Folieneinhüllung, unzureichende Konservierung). Dieses Verschulden ist der Beklagten als Erfüllungsgehilfin zuzurechnen (§ 278 BGB bzw. § 462 HGB in entsprechender Anwendung). • Die Parteien hatten die ADSp wirksam vereinbart; grundsätzlich gelten Haftungsbegrenzungen. Voraussetzung für die Begrenzung entfällt jedoch, weil hier vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden (Ziff. 27 ADSp): Die Versicherungsnehmerin legte deutliches Gewicht auf korrosionssichere Verpackung, sodass die fehlerhafte Verpackung einen Kardinalpflichtverstoß darstellt. • Ein Vorschaden durch Flugrost allein wurde nicht nachgewiesen; Sachverständigenangaben sprechen dafür, dass die umfangreichen Rostschäden erst auf See entstanden sind und durch ordnungsgemäße Konservierung hätten vermieden werden können. • Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin kommt nicht zum Tragen: eine etwa angebotene Mitwirkung (Vorbehalt eines Monteurs) begründete keine vertragliche Übernahme der Konservierung; selbst bei einer Mitwirkungspflicht würde das Verhalten der Beklagten, die Verschiffung trotz unzureichender Verpackung durchzuführen, überwiegen. • Folge: Die Haftungsbeschränkungen der ADSp greifen nicht; die Beklagte haftet unbeschränkt für den Korrosionsschaden; Kosten für Entrostung/Konservierung sind nicht in Abzug zu bringen. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Korrosionsschadens an der Maschine infolge des Transports von D… nach N… ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die Berufung der Klägerin hatte insofern Erfolg, die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Beklagte haftet wegen Verletzung ihrer speditionellen Nebenpflicht zur Verpackung und Konservierung; das von den Parteien vereinbarte ADSp-Haftungsbegrenzungssystem greift nicht, weil vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ist nicht zu berücksichtigen. Die Kosten- undwendungsfragen bleiben für das Schlussurteil vorbehalten; Revision wurde nicht zugelassen.