Urteil
9 U 180/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes nach § 116 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB mit der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Behörde von Person des Schädigers und den anspruchsbegründenden Umständen.
• Bei Personalunion von Mitarbeitern beider Körperschaften (Krankenkasse und eingerichtete Pflegekasse) ist dienstlich erlangte Kenntnis grundsätzlich beiden Körperschaften zuzurechnen.
• Die bloße faktische Mitwirkung eines Sachbearbeiters für beide Körperschaften führt dazu, dass die Pflegekasse Kenntnis bereits dann hatte, wenn die Regressabteilung der Krankenkasse die erforderlichen Tatsachen kannte.
• Fehlt eine Vereinbarung der Haftpflichtversicherung mit der Pflegekasse über Verjährungsverzicht, kann sich die Versicherung gegenüber der Pflegekasse zu Recht auf Verjährung berufen; dies verletzt nicht ohne weiteres Treu und Glauben.
Entscheidungsgründe
Wissenszurechnung bei Krankenkasse und eingerichteter Pflegekasse führt zum Verjährungsbeginn der Regressansprüche • Bei Ansprüchen, die kraft Gesetzes nach § 116 SGB X auf einen Sozialversicherungsträger übergehen, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ 195, 199 BGB mit der Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters der Behörde von Person des Schädigers und den anspruchsbegründenden Umständen. • Bei Personalunion von Mitarbeitern beider Körperschaften (Krankenkasse und eingerichtete Pflegekasse) ist dienstlich erlangte Kenntnis grundsätzlich beiden Körperschaften zuzurechnen. • Die bloße faktische Mitwirkung eines Sachbearbeiters für beide Körperschaften führt dazu, dass die Pflegekasse Kenntnis bereits dann hatte, wenn die Regressabteilung der Krankenkasse die erforderlichen Tatsachen kannte. • Fehlt eine Vereinbarung der Haftpflichtversicherung mit der Pflegekasse über Verjährungsverzicht, kann sich die Versicherung gegenüber der Pflegekasse zu Recht auf Verjährung berufen; dies verletzt nicht ohne weiteres Treu und Glauben. Die Klägerin ist eine Pflegekasse, die von der beklagten Haftpflichtversicherung 50% der Pflegekosten erstattet verlangt. Der Versicherte wurde bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt; der Unfallgegner war zu 50% haftbar. Die Parteien streiten ausschließlich darüber, ob die Erstattungsansprüche verjährt sind, weil 2004 eine Sachbearbeiterin der Krankenkasse Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hatte. Krankenkasse und Pflegekasse hatten eine gemeinsame Regressabteilung; die Krankenkasse führte Abrechnungen mit der Beklagten und traf 2004 eine Regelung über Haftungsquoten. Die Pflegekasse macht geltend, die frühere Kenntnis sei ihr nicht zuzurechnen, weil die Sachbearbeiterin damals nur als Vertreterin der Krankenkasse gehandelt habe. Die Beklagte beruft sich auf Verjährung; eine eventuell bestehende Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Beklagter werde nicht auf die Pflegekasse erstreckt. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Verjährungstatbestand: Nach §§ 195, 199 Abs.1 BGB verjähren die auf die Pflegekasse übergegangenen Ansprüche drei Jahre ab Kenntnis des Gläubigers bzw. des zuständigen Sachbearbeiters von Person des Schädigers und den anspruchsbegründenden Umständen. • Zeitpunkt des Übergangs: Die Schadensersatzansprüche sind kraft Gesetzes bereits zum Unfallzeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger übergegangen; für den Verjährungsbeginn kommt es auf Kenntnis der Behörde an, nicht auf tatsächliche Leistungserbringung. • Tatsächliche Kenntnis: Die Krankenkasse hatte spätestens 2004 Kenntnis; diese Kenntnis ist der Pflegekasse zuzurechnen, weil die Pflegekasse bei der Krankenkasse eingerichtet ist, Organe und Personal (Personalunion) teilt und eine gemeinsame Regressabteilung bestand. • Rechtliche Bewertung der Zurechnung: Dienstlich erlangte Kenntnisse einer in Personalunion handelnden Person sind grundsätzlich beiden Körperschaften zuzurechnen; ein funktionales Wissen nach subjektivem Bewusstsein des Mitarbeiters wird abgelehnt. • Folge für Verjährung: Mangels verjährungshemmender Maßnahmen der Beklagten traten die Ansprüche mit Ablauf des 31.12.2007 in die Verjährung. • Treu und Glauben: Es liegt kein Verstoß gegen § 242 BGB vor, wenn die Beklagte einerseits mit der Krankenkasse eine Vereinbarung traf, diese aber nicht auf die Pflegekasse erstreckt wurde und sie gegenüber der Pflegekasse die Verjährungseinrede erhebt. • Verfahrensrechtliches: Die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 708 Nr.10, 711 ZPO; Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Beklagten war begründet; das Landgerichtsurteil wird abgeändert und die Klage der Pflegekasse abgewiesen. Die auf die Pflegekasse übergegangenen Regressansprüche sind verjährt, weil zuständige Mitarbeiter der gemeinsamen Regressabteilung der Krankenkasse spätestens 2004 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangten und diese Kenntnis der Pflegekasse zuzurechnen ist. Da die Pflegekasse nicht darlegt, dass die Beklagte mit ihr eine verjährungshemmende Vereinbarung getroffen hat, sind verjährungshemmende Maßnahmen nicht nachgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision wurde zugelassen.