Urteil
9 U 180/09
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen - Einzelrichter - vom 29.10.2009, Az. 3 O 122/09, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird zugelassen. Wert der Berufung: bis 15.000 EUR Gründe I. 1 Die Klägerin ist eine Pflegekasse und verlangt aus gem. § 116 SGB X übergegangenem Recht von der beklagten Haftpflichtversicherung die Erstattung von 50% der Pflegekosten, die sie für ihren Versicherten erbracht hat. Dieser wurde am 29.08.2003 bei einem Verkehrsunfall verletzt, für den der bei der Beklagten pflichtversicherte Unfallgegner zu 50% mitverantwortlich war. Die Parteien streiten ausschließlich darüber, ob die Ansprüche der Pflegeversicherung verjährt sind, weil die Klägerin bereits durch eine Sachbearbeiterin, die zugleich für die Krankenkasse die Regulierung übernommen hatte, im Jahr 2004 zurechenbare Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen hatte. Die Krankenkasse hatte eine mit der Klägerin gemeinsame Regressabteilung eingerichtet. Die Schadensersatzansprüche der Krankenkasse gegen die Beklagte sind auf Grund einer Vereinbarung gehemmt. 2 Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. 3 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und eine Verjährung der Ansprüche auf Erstattung von Pflegeleistungen verneint. Zwar habe die zuständige Sachbearbeiterin der Klägerin bereits am 28.05.2004 Kenntnis von dem Schaden gehabt. Diese Kenntnis habe sie jedoch als Sachbearbeiter der Krankenversicherung gehabt und habe bei den Abrechnungen gegenüber der Beklagten nicht als Vertreterin der klagenden Pflegekasse gehandelt. Auch wenn die Sachbearbeiterin im Jahr 2008 für die Klägerin als Pflegekasse tätig geworden sei und gleichzeitig noch für die Krankenkasse denselben Fall abgerechnet hat, sei der Pflegekasse die frühere Kenntnis der Krankenkasse nicht zuzurechnen. 4 Gegen das ihr am 05.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.11.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Frist begründet. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Klägerin (Pflegekasse) sei auf Grund der Kenntnis der sowohl für sie als auch für die Krankenkasse tätigen Sachbearbeiterin in der Lage gewesen, eine verjährungshemmende Feststellungsklage zu erheben, da die schwere Verletzung mit der Gefahr der dauerhaften Pflegebedürftigkeit des Versicherungsnehmers bereits absehbar gewesen sei. Auf die Frage, wann erstmalig die Pflegeleistungen entstanden sind, komme es nicht an. Die Ansprüche seien bereits zum Zeitpunkt des Unfalls übergegangen. 5 Die Beklagte beantragt: 6 Das Urteil des LG Ellwangen vom 29.10.2009, Az 3 O 122/09, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 7 Die Klägerin beantragt: 8 Die Berufung wird zurückgewiesen. II. 9 Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig und begründet. Der dem Grunde nach unstreitige Anspruch der Klägerin gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG a.F., § 116 SGB X ist verjährt. 10 Gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren die auf die Pflegekasse übergegangenen Ansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Gläubigers von der Person des Schädigers und den den Anspruch begründenden Umständen. Die Schadensersatzansprüche gehen kraft Gesetzes bereits zum Unfallzeitpunkt auf den Sozialversicherungsträger über, unabhängig davon, ob dieser Leistungen erbracht hat oder diese beantragt wurden. Voraussetzung ist, dass diese Ansprüche nicht völlig unwahrscheinlich sind (BGH Urt. v. 08.03.2003, VI ZR 274/02, VersR 2003, 1174, Tz. 11; Geigel-Plagemann, a.a.O., Rn. 32; Himmelreich/Halm-Engelbrecht, Verkehrsrecht, 2. Aufl, 31. Kapitel, Rn. 14). Dies war vorliegend der Fall. Der Versicherte wurde bei dem Unfall schwerstverletzt, so dass - wie schließlich eingetreten - eine vorübergehende oder dauerhafte Pflegebedürftigkeit nicht unwahrscheinlich war. Nach ganz herrschender Meinung kommt es für den Verjährungsbeginn bei Ansprüchen, die nach § 116 SGB X kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger übergehen, nicht auf die Kenntnis der geschädigten Person, sondern auf die Kenntnis des Sachbearbeiters der Behörde an, der für die Bearbeitung des Regressfalls zuständig ist (BGH Urt. v. 12.05.2009, VI ZR 294/08, Tz. 12; Geigel-Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 30. Kapitel Rn. 36; Münchener Kommentar-Grothe, BGB, 5. Aufl., § 199 Rn. 37). Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung kommt es demgegenüber zur Anspruchsentstehung nicht an. Will der Gläubiger die Verjährung dieser noch nicht feststehenden Ansprüche verhindern, muss er eine Feststellungsklage erheben. 11 Die Klägerin hatte Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Krankenkasse die erforderliche Kenntnis erlangt hat. Der Unfall war am 29.03.2003. Hiervon hat die Krankenkasse spätestens im Jahr 2004 Kenntnis erlangt. Auf das erstmalige Entstehen oder Abrechnen von Pflegeleistungen bzw. das Bewusstsein der zuständigen Sachbearbeiter der Krankenkasse, nun auch für die Pflegekasse tätig zu sein, kommt es hingegen nicht an. 12 Unstreitig hatte die Krankenkasse in der Person ihrer Sachbearbeiter Kenntnis von dem Unfall und dem Anspruchsübergang. Im Jahr 2004 hat sie sich mit der Beklagten über die Haftungsquote geeinigt und Zwischenabrechnungen gefertigt (vgl. Anlage B1, GA 28). Die Kenntnis der Krankenkasse ist der klagenden Pflegekasse zuzurechnen. Die Krankenkasse (§ 4 Abs. 1 SGB V) und die Pflegekasse (§ 46 Abs. 2 S. 1 SGB XI) sind zwar zwei rechtlich selbständige Körperschaften des Öffentlichen Rechts und somit eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Die Pflegekassen sind aber bei den Krankenkassen eingerichtet (§ 46 Abs. 1 S. 2 SGB XI). Auch sind die Organe der Krankenkassen gleichzeitig die Organe der Pflegekasse (§ 46 Abs. 2 S. 2 SGB XI). Die Mitarbeiter der Pflegekasse sind arbeitsrechtlich Beschäftigte der Krankenkasse (§ 46 Abs. 2 S. 3 SGB XI). Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, hat die Krankenkasse eine Regressabteilung eingerichtet, die gleichzeitig für die Ansprüche der Beklagten zuständig ist. Dies geht auch aus den Abrechnungen der Krankenkasse hervor, bei der z. B. die Sachbearbeiter K. und N. für beide Körperschaften Abrechnungen erstellt haben. Diese wurden jeweils unter dem Briefkopf der Krankenkasse erstellt. Die Zuordnung der Leistungen ist nur anhand des Kürzels „PV“ im Betreff der Abrechnung möglich (vgl. Anlage 1). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Sachbearbeiterin K. nur vertretungsweise Abrechnungen erstellt hat. Auch wenn die Klägerin es unterlässt, nähere Einzelheiten über die Kenntniserlangung von dem Unfall ihres Versicherten darzulegen, haben zuständige Mitarbeiter der Regressabteilung unstreitig Kenntnis von den tatsächlichen Umständen erlangt. Somit hatten Personen, die für die Regressforderung der Pflegekasse zuständig waren, die erforderliche Kenntnis von der Person des Schädigers und den den Anspruch begründenden Tatsachen. 13 Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, wonach die Kenntnis der Sachbearbeiterin im Jahr 2004 nur der Krankenkasse, nicht aber der Pflegekasse zugerechnet werden könne, da die Sachbearbeiterin nur als Vertreterin der ersten gehandelt habe und sie keine Kenntnis davon hatte, dass in absehbarer Zeit möglicherweise auch einmal Pflegeleistungen zu erbringen sein können. Dass bei der Schwere der Verletzungen des Versicherten die Erbringung von Pflegeleistungen nicht unwahrscheinlich war, lässt sich nicht ernsthaft bestreiten. 14 Handelt eine Person in Personalunion für zwei rechtlich selbständige Körperschaften, ist die Kenntnis dieser Person grundsätzlich beiden zuzurechnen, jedenfalls wenn es sich - wie hier - um dienstlich erlangtes Wissen handelt. Die Auffassung der Klägerin, es gebe ein „funktionales Wissen“ je nach dem aktuellen Bewusstsein der Person, ob sie für die eine oder die andere Körperschaft das Wissen erlange, hält der Senat nicht für überzeugend und praktikabel umsetzbar. Die Einrichtung der Pflegekasse bei der Krankenkasse dient gerade dem Zweck, dass die Pflegekasse die Infrastruktur der Krankenkasse nutzen kann. Die Risiken der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sind miteinander verzahnt und die Übergänge fließend. Kompetenzstreitigkeiten sollen vermieden werden (Bloch in : Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, § 24 Rn. 32). Die Mitarbeiter der Krankenkasse nehmen bei entsprechender Organisation in Personalunion die Aufgaben beider Körperschaften wahr. Im Falle einer Schadensmeldung bei der Krankenkasse erlangen dadurch beide Körperschaften Kenntnis von einem möglichen Anspruch und sind in der Lage, geeignete Maßnahmen zur Verjährungshemmung zu ergreifen. Wollte man hingegen eine Kenntniserlangung der Pflegekasse durch den (identischen) Sachbearbeiter der Krankenkasse erst in dem Zeitpunkt annehmen, in dem Pflegeleistungen anfallen, widerspräche das der Wertung des § 199 BGB. Danach kommt es nicht auf die Kenntnis des Bestehens von Ansprüchen, sondern auf die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umständen an. Insofern genügt eine Tatsachenkenntnis, die die Möglichkeit einer Feststellungsklage erlaubt (vgl. nur BGH Urt. v. 27.05.2008, XI ZR 132/07, WM 2008, 1260, Tz. 32). Diese Kenntnis liegt bei der ersten Schadensmeldung, spätestens im Jahr 2004 vor. 15 Demnach trat die Verjährung der Ansprüche gem. §§ 199 Abs. 1, 195 BGB mit Ablauf des 31.12.2007 ein, ohne dass die Beklagte verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen hätte. Zwar haben die Krankenkasse und die Beklagte im Jahr 2004 eine Vereinbarung über die Haftungsquote und wohl auch über einen Verjährungsverzicht getroffen (die Vereinbarung wurde nicht vorgelegt). Die Klägerin trägt jedoch nicht vor, dass sie ebenfalls an der Vereinbarung beteiligt war. 16 Die Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn sie sich gegenüber der klagenden Pflegekasse auf den Eintritt der Verjährung beruft. Sie hat zwar einerseits mit der Krankenkasse eine Regulierungsvereinbarung getroffen und rechnet die Kenntnis der Krankenkassenmitarbeiter der Pflegekasse zu, während sie andererseits mit Blick auf die fehlende Erstreckung der Vereinbarung auf die Pflegekasse die Verjährungseinrede erhebt. Hierin ist aber kein verwerfliches Handeln der Beklagten, sondern lediglich ein Verweisen auf die gesetzlichen Rechtsfolgen zu erkennen. 17 Es mag schwierig für den einzelnen Krankenkassensachbearbeiter sein, die rechtliche Selbständigkeit der beiden Körperschaften immer scharf zu trennen bzw. beim Handeln zum Ausdruck zu bringen. Andererseits gehört das zu dem den Krankenkassen gesetzlich zugewiesenen Standardgeschäft, das organisatorisch ohne Weiteres in den Griff zu bekommen ist. Die rechtliche Selbständigkeit der Körperschaften hat eine im Rechtsverkehr zu beachtende Auswirkung. Während die Krankenkassen mit den Haftpflichtversicherern ein Teilungsabkommen geschlossen haben, existiert derartiges für die Pflegekasse nicht. Die beiden Körperschaften müssen ihre Leistungen getrennt abrechnen, da sie getrennter Haushaltsführung und Rechnungsprüfung unterliegen (Peters in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 46 SGB XI Rn. 4; Klie in: LPK-SGB XI, 2. Aufl., § 46 Rn. 2). Es ist daher umso mehr die Aufgabe der handelnden Sachbearbeiter der Krankenkasse, bei Vereinbarungen über die Regulierung von Schäden beide betroffenen Körperschaften formaljuristisch mit einzubeziehen. Hierzu hätte es genügt, in der Korrespondenz der Krankenkasse mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass Verhandlungen auch im Namen der Pflegekasse geführt werden und die Vereinbarung in deren Namen geschlossen werde. Eine ähnliche Pflicht legt ihr der Gesetzgeber beispielsweise bei der gemeinsamen Festsetzung von Beitragsbescheiden auf, § 46 Abs. 2 S. 4 SGB XI. Nach dieser Vorschrift muss die Krankenkasse darauf hinweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur Pflegeversicherung im Namen der Pflegekasse ergeht. Unterlassen Mitarbeiter der Krankenkasse, die zugleich für die Pflegekasse tätig sind, im Rechtsverkehr mit Dritten einen solchen Hinweis, kann den Dritten daraus kein Treuwidrigkeitsvorwurf gemacht werden. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 19 Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bezüglich der Frage der Wissenszurechnung zwischen Kranken- und Pflegekasse sowie einer etwaigen Treuwidrigkeit der Berufung auf die Verjährungseinrede gegenüber der Pflegekasse, wenn mit der Krankenkasse eine verjährungshemmende Abrede getroffen wurde.