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Beschluss

2 Ss 269/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wer im Inland seinen ordentlichen Aufenthalt hat und dem zuvor im Inland die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt worden ist, ist mit einer in einem anderen EU‑Mitgliedstaat erworbenen EU‑Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland berechtigt (§ 28 Abs. 4 FeV). • Die Untersagung der Anerkennung einer ausländischen EU‑Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie ist im Wortlaut verpflichtend und dient der Bekämpfung von Führerscheintourismus und dem Schutz der Verkehrssicherheit. • Die einschlägige Vorschrift ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar; frühere restriktive EuGH‑Entscheidungen zur 2. Richtlinie sind nicht ohne Weiteres auf die 3. Führerscheinrichtlinie übertragbar.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung ausländischer EU‑Fahrerlaubnis bei inländischer Versagung • Wer im Inland seinen ordentlichen Aufenthalt hat und dem zuvor im Inland die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt worden ist, ist mit einer in einem anderen EU‑Mitgliedstaat erworbenen EU‑Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr in Deutschland berechtigt (§ 28 Abs. 4 FeV). • Die Untersagung der Anerkennung einer ausländischen EU‑Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie ist im Wortlaut verpflichtend und dient der Bekämpfung von Führerscheintourismus und dem Schutz der Verkehrssicherheit. • Die einschlägige Vorschrift ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar; frühere restriktive EuGH‑Entscheidungen zur 2. Richtlinie sind nicht ohne Weiteres auf die 3. Führerscheinrichtlinie übertragbar. Der Angeklagte, in Deutschland ansässig und dem inländisch noch nie eine Fahrerlaubnis erteilt worden war, wurde mit Verfügung vom 02.04.2008 die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis versagt; die Entscheidung wurde am 07.05.2008 unanfechtbar und im Verkehrszentralregister eingetragen. Trotz dieser Versagung erwarb er am 21.01.2009 in Tschechien eine EU‑Fahrerlaubnis der Klassen A und B mit eingetragenem tschechischen Wohnsitz. Am 02.04.2009 fuhr er in Deutschland ein Kraftfahrzeug, obwohl er wusste, dass die ausländische Fahrerlaubnis ihn möglicherweise nicht zum Führen von Fahrzeugen im deutschen Straßenverkehr berechtigt. Zuvor war er bereits bei Kontrollen nicht belangt worden, weshalb er gehofft hatte, weiter fahren zu können. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; das Landgericht reduzierte auf fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis und verhängte eine geringere Geldstrafe. Der Angeklagte rügt materielle Rechtsverstöße mit der Revision. • Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Überprüfung keine zugunsten des Angeklagten erheblichen Rechtsfehler ergab. • Nach § 28 Abs. 4 S.1 Nr.3 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU‑Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt worden ist; die formell wirksame Versagungsverfügung und ihre Eintragung im Verkehrszentralregister erfüllen die Voraussetzungen. • Die nationale Regelung setzt Art.11 Abs.4 der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerscheinrichtlinie) um; der Wortlaut der Richtlinie ist nicht zu beanstanden und erlaubt keine weitergehende einschränkende Auslegung zugunsten des Betroffenen. • Die Rechtsprechung des EuGH zur 2. Führerscheinrichtlinie ist auf die 3. Führerscheinrichtlinie nicht ohne weiteres übertragbar, weil die 3. Richtlinie die Verkehrssicherheit und die Bekämpfung des Führerscheintourismus stärker betont und die Ablehnung der Anerkennung verpflichtend normiert. • Die Regelung steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, weil sie die Verpflichtung zur Nichtanerkennung klar und zeitlich begrenzt durch die Tilgungsfristen des Straßenverkehrsgesetzes verbindet und damit eine unbestimmte Verweigerung der Anerkennung vermeidet. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; das Urteil des Landgerichts bleibt bestehen. Der Angeklagte hat verloren, weil die tschechische EU‑Fahrerlaubnis ihm aufgrund der zuvor im Inland bestandskräftig versagten Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 FeV und Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland verschaffte. Die Versagungsverfügung war formell wirksam und im Verkehrszentralregister eingetragen, weshalb eine Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis zu Recht abgelehnt wurde. Die nationale Regelung ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar; damit war das Landgericht nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung verpflichtet. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.