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Beschluss

18 WF 71/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen sind neben Einkommen auch die Vermögensverhältnisse nach § 43 Abs.1 FamGKG zu berücksichtigen. • Vermögenswerte sind nach Abzug vertretbarer Freibeträge und zu einem angemessenen Prozentsatz (hier 5 %) in die Wertermittlung einzubeziehen; starre Formeln sind unzulässig. • Sind einzelne Vermögensgegenstände nicht abschließend bewertet, darf das Gericht vorsichtig schätzungsweise Mindestwerte zugrunde legen. • Die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sind bei der Wertbemessung zu berücksichtigen; außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen nicht automatisch zu einer Wertminderung. • Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung ist nach § 59 Abs.1 FamGKG möglich, hat aber nur eingeschränkt Erfolg, wenn das angefochtene Ergebnis im Übrigen tragfähig ist.
Entscheidungsgründe
Verfahrenswertfestsetzung in Ehesachen: Vermögen, Freibeträge und 5%-Ansatz • Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Ehesachen sind neben Einkommen auch die Vermögensverhältnisse nach § 43 Abs.1 FamGKG zu berücksichtigen. • Vermögenswerte sind nach Abzug vertretbarer Freibeträge und zu einem angemessenen Prozentsatz (hier 5 %) in die Wertermittlung einzubeziehen; starre Formeln sind unzulässig. • Sind einzelne Vermögensgegenstände nicht abschließend bewertet, darf das Gericht vorsichtig schätzungsweise Mindestwerte zugrunde legen. • Die Bedeutung und Schwierigkeit der Sache sind bei der Wertbemessung zu berücksichtigen; außergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen nicht automatisch zu einer Wertminderung. • Beschwerde gegen Verfahrenswertfestsetzung ist nach § 59 Abs.1 FamGKG möglich, hat aber nur eingeschränkt Erfolg, wenn das angefochtene Ergebnis im Übrigen tragfähig ist. Die Parteien beantragten die Ehescheidung und regeln zugleich oder anschließend die Scheidungsfolgesachen; das Familiengericht setzte den Verfahrenswert der Ehescheidung fest. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und rügte die Wertermittlung, insbesondere die Höhe der angesetzten Vermögenswerte und die Berücksichtigung von Freibeträgen. Streitbestandteil war insbesondere die Bewertung eines Supermarkts sowie weiterer Immobilienanteile und sonstigen Vermögensgegenständen. Die Antragstellerin und das Familiengericht hatten ein deutlich höheres Gesamtvermögen angesetzt als der Antragsgegner. Nicht alle Vermögensgegenstände waren abschließend bewertet; die Parteien führten außergerichtliche Verhandlungen über die Scheidungsfolgen. Das Oberlandesgericht prüfte die rechtliche Grundlage der Wertfestsetzung nach §§ 43, 50 FamGKG und nahm eine Schätzung und Gewichtung der Vermögenspositionen vor. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 59 Abs.1 FamGKG zulässig, weil die Festsetzung der Gerichtsgebühren für Anwaltshonorare (§ 32 Abs.1 RVG) Bedeutung hat und eine Inanspruchnahme als Zweitschuldner nach § 26 Abs.2 FamGKG möglich ist. • Rechtsgrundlage: Maßgeblich sind §§ 43 und 50 FamGKG; der Verfahrenswert ist nach § 43 Abs.1 FamGKG unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere Umfang, Bedeutung und Vermögens- und Einkommensverhältnisse, ermessensgestützt zu bestimmen. • Einkommen und Folgesache: Das anrechenbare Einkommen wurde mit 15.300 EUR festgestellt; der Wert für den Versorgungsausgleich wurde mit 7.080 EUR unbeanstandet angesetzt. • Vermögen und Freibeträge: Vermögenswerte sind einzubeziehen; Freibeträge können abzuziehen sein. Das Familiengericht hat für die Eltern jeweils 60.000 EUR Freibetrag angesetzt; dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. • Bewertung einzelner Vermögensgegenstände: Der Supermarkt kann nicht mit null angesetzt werden; unter Berücksichtigung von Anschaffungswert, Rückführung von Finanzierung und notwendigen Reparaturen ist ein Mindestwert von 500.000 EUR vertretbar. • Schätzung weiterer Vermögenswerte: Nicht endgültig bewertete Positionen (u.a. Miteigentumsanteil, ETW, Depot, Lebensversicherung) wurden vorsichtig mit mindestens 350.000 EUR angesetzt; zusammen mit den übrigen Positionen ergibt sich ein Vermögensgesamtbetrag von 1.520.000 EUR. • Prozentsatz und Ermessensausübung: Das Gericht orientiert sich an einem 5%-Ansatz für die Einbeziehung des bereinigten Vermögens in den Verfahrenswert; starre Prozentsätze sind nicht zwingend, hier liegt die Festsetzung am unteren Rand und benachteiligt den Beschwerdeführer nicht. • Bedeutung und Schwierigkeit: Die Bedeutung und der Verfahrensaufwand sind zu berücksichtigen; vorgelegte Aktennotizen und Vertragsentwürfe sowie die außergerichtlichen Verhandlungen zeigen ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Parteien. • Ergebnis der Beschwerdeprüfung: Nachdem keine ausreichenden Gründe für Ab- oder Zuschläge erkennbar sind, bleibt die errechnete Wertfestsetzung im Wesentlichen bestehen; die Beschwerde hat nur geringen Erfolg. Der Senat änderte den angefochtenen Beschluss insoweit ab, dass der Verfahrenswert der Ehescheidung auf 85.300,00 EUR, der Wert der Folgesache Versorgungsausgleich auf 7.080,00 EUR und damit der Gesamtverfahrenswert auf 92.380,00 EUR festgesetzt wurde. Die Berufung des Antragsgegners hatte nur in dem Umfang Erfolg, dass das Oberlandesgericht die Vermögenspositionen und Freibeträge detailliert prüfte und schätzungsweise Mindestwerte zugrunde legte. Entscheidungsgrundlage waren §§ 43, 50 FamGKG; das Gericht hielt einen 5%-Ansatz auf das bereinigte Vermögen für angemessen und sah keine Veranlassung für weitere Ab- oder Zuschläge. Die Beschwerde wurde in allen übrigen Punkten zurückgewiesen; das Beschwerdeverfahren blieb gebührenfrei nach § 59 Abs.3 FamGKG.