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Beschluss

16 WF 41/10

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein nach dem 01.09.2009 eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unterliegt dem FamFG; altes Zwangsgeldrecht (§ 33 FGG a.F.) ist nicht mehr anwendbar. • Ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG darf nur verhängt werden, wenn der Verpflichtete zuvor nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. • Fehlt der gesetzliche Hinweis, ist die Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln rechtswidrig und der Beschluss aufzuheben. • Das Beschwerdegericht kann den nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Hinweis selbst erteilen; eine Zurückverweisung ist nicht nötig.
Entscheidungsgründe
Keine Festsetzung von Zwangsgeld; Hinweisspflicht vor Verhängung von Ordnungsgeld • Ein nach dem 01.09.2009 eingeleitetes Vollstreckungsverfahren unterliegt dem FamFG; altes Zwangsgeldrecht (§ 33 FGG a.F.) ist nicht mehr anwendbar. • Ein Ordnungsgeld nach § 89 FamFG darf nur verhängt werden, wenn der Verpflichtete zuvor nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. • Fehlt der gesetzliche Hinweis, ist die Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln rechtswidrig und der Beschluss aufzuheben. • Das Beschwerdegericht kann den nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderlichen Hinweis selbst erteilen; eine Zurückverweisung ist nicht nötig. Die Parteien sind Eltern der 1998 geborenen Tochter K.; die Eltern trennten sich 2003 und das Kind lebt bei der Mutter. Der Vater beantragte im April 2008 unbegleiteten Umgang; das Amtsgericht erließ am 16.12.2009 eine gestaffelte Umgangsregelung mit zunächst begleiteten Terminen und ab 13.03.2010 unbegleiteten Umgangsrechten. Für Zuwiderhandlungen drohte das Amtsgericht Zwangsgeld nach altem Recht an. Ein Umgangstermin am 16.01.2010 scheiterte an der Mitwirkungsverweigerung des Kindes. Der Vater beantragte daraufhin am 22.01.2010 die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Mutter; das Amtsgericht setzte 200 EUR fest. Die Mutter legte Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss ein. • Anwendbares Recht: Das nach dem 01.09.2009 eingeleitete Vollstreckungsverfahren ist ein selbständiges Verfahren und unterliegt den §§ 86 ff. FamFG; damit ist die frühere Vorschrift über Zwangsgeld (§ 33 FGG a.F.) nicht anwendbar. • Rechtsfolge: Nach § 89 Abs. 1 FamFG bestehen nunmehr Ordnungsmittel (Ordnungsgeld/Ordnungshaft), nicht jedoch das frühere Zwangsgeld. Das Amtsgericht hat daher zu Unrecht nach § 33 FGG a.F. entschieden. • Hinweispflicht: Für die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist nach § 89 Abs. 2 FamFG ein vorheriger gerichtlicher Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung erforderlich. Ein solcher Hinweis fehlt in der Umgangsregelung vom 16.12.2009. • Unterschiede der Rechtsinstitute: Zwangsmittel nach altem Recht waren primär Beugemittel ohne Sanktionscharakter; die neuen Ordnungsmittel haben auch Sanktionscharakter, weshalb ein früheres Androhen von Zwangsgeld die Hinweisepflicht nicht ersetzt. • Rechtsschutz: Wegen einer unzutreffenden Rechtsanwendung durch das Amtsgericht ist zur Gunsten der Beschwerdeführerin die günstigere Verfahrensordnung (§ 19 FGG a.F.) zu berücksichtigen, wodurch die Beschwerde statthaft ist. • Ermessensbindung: Das Beschwerdegericht kann den erforderlichen Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG selbst erteilen; eine Rückverweisung an das Amtsgericht ist nicht erforderlich. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.01.2010 wird aufgehoben und der Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen, weil das Vollstreckungsverfahren dem FamFG unterliegt und § 33 FGG a.F. nicht mehr anwendbar ist. Zudem fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG, weshalb auch ein Ordnungsgeld derzeit nicht festgesetzt werden kann. Das Gericht weist die Parteien auf die möglichen Vollstreckungsfolgen nach § 89 Abs. 2 FamFG hin; erst bei künftiger Zuwiderhandlung und nach erfolgter Belehrung kann das Amtsgericht ein Ordnungsgeld oder, soweit erforderlich, Ordnungshaft anordnen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.