Beschluss
15 UF 38/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für einstweilige Anordnungen gilt das nach dem 01.09.2009 in Kraft getretene FamFG, wenn das Verfahren danach eingeleitet wurde.
• Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für ein selbständiges einstweiliges Anordnungsverfahren richtet sich nach §51 FamFG i.V.m. §23a GVG und ist ausschließend.
• Das Oberlandesgericht ist nur zuständig, wenn die Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig ist und denselben Verfahrensgegenstand betrifft (§50 Abs.1 S.2 FamFG).
• Sind Verfahrensgegenstände der Hauptsache und des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht deckungsgleich, ist an das für die Hauptsache zuständige Amtsgericht zu verweisen (§50 Abs.1 S.1, §3 Abs.1 FamFG).
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des OLG für einstweilige Anordnung; Verweisung an Amtsgericht • Für einstweilige Anordnungen gilt das nach dem 01.09.2009 in Kraft getretene FamFG, wenn das Verfahren danach eingeleitet wurde. • Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts für ein selbständiges einstweiliges Anordnungsverfahren richtet sich nach §51 FamFG i.V.m. §23a GVG und ist ausschließend. • Das Oberlandesgericht ist nur zuständig, wenn die Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig ist und denselben Verfahrensgegenstand betrifft (§50 Abs.1 S.2 FamFG). • Sind Verfahrensgegenstände der Hauptsache und des einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht deckungsgleich, ist an das für die Hauptsache zuständige Amtsgericht zu verweisen (§50 Abs.1 S.1, §3 Abs.1 FamFG). Die Mutter beantragte ein einstweiliges Anordnungsverfahren auf Herausgabe von zwei bei dem Vater befindlichen Kindern und auf Regelung des Umgangs. Zugleich lag beim Beschwerdegericht ein anhängiges Verfahren über die elterliche Sorge: Es ging um Übertragung der Sorge für Kind L. auf den Vater und um möglichen Entzug der Sorge für Kind A. wegen Kindeswohlgefährdung. Das einstweilige Anordnungsverfahren war nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden; die Antragstellerin berief sich auf §50 Abs.1 S.2 FamFG. Das Oberlandesgericht prüfte seine sachliche Zuständigkeit für das selbständige einstweilige Verfahren. Es stellte fest, dass die Verfahrensgegenstände von Hauptsache und einstweiliger Anordnung nicht identisch sind. Deshalb kam eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nicht in Betracht. • Das einstweilige Anordnungsverfahren unterliegt dem seit 01.09.2009 geltenden FamFG, weil es nach diesem Datum eingeleitet wurde; die Berufung auf §50 Abs.1 Satz2 FamFG zeigt den Willen, nach neuem Recht zu verfahren. • Einstweilige Anordnungsverfahren sind selbständige Verfahren (§51 Abs.3 S.1 FamFG) und ihre sachliche Zuständigkeit ist nach §51 Abs.2 S.1 FamFG i.V.m. §23a Abs.1 S.2 GVG ausschließend; ein Zuständigkeitsmangel kann nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden. • Nach §50 Abs.1 S.1 FamFG ist das Gericht zuständig, das für die Hauptsache im ersten Rechtszug zuständig wäre (hier: Amtsgericht - Familiengericht - Besigheim gemäß §23a Abs.1 GVG, §152 Abs.2 FamFG). • Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §50 Abs.1 S.2 FamFG setzt voraus, dass die Hauptsache beim Beschwerdegericht anhängig ist und denselben Verfahrensgegenstand hat; dies entspricht der Auslegung des Gesetzgebers unter Hinweis auf §937 ZPO. • Die anhängigen Verfahren betreffen unterschiedliche konkrete Rechtsfragen: Hauptsache behandelt Übertragung bzw. Entzug der elterlichen Sorge, das einstweilige Verfahren Herausgabe und Umgang; eine bloße inhaltliche Nähe reicht nicht für Deckungsgleichheit aus. • Folglich ist das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit festzustellen und das Verfahren nach §3 Abs.1 FamFG an das zuständige Amtsgericht zu verweisen; die Verweisung umfasst auch Anträge auf Verfahrenskostenhilfe. Das Oberlandesgericht erklärt seine sachliche Unzuständigkeit und verweist das einstweilige Anordnungsverfahren an das Amtsgericht - Familiengericht - Besigheim. Entscheidend war, dass das einstweilige Verfahren ein selbständiges Verfahren nach §51 FamFG ist und die Voraussetzungen für eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach §50 Abs.1 S.2 FamFG nicht vorliegen, weil die Hauptsache beim Beschwerdegericht nicht denselben Verfahrensgegenstand hat. Daher konnte das OLG die Zuständigkeit nicht an sich ziehen; die Verweisung umfasst auch den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Mutter muss ihr Begehren nun beim Amtsgericht - Familiengericht - Besigheim verfolgen.