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Urteil

13 U 42/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei laufendem Beratungsdienstvertrag trifft den Anlageberater die Pflicht, unverzüglich und konkret über von Dritten erhaltene Vergütungen (Innenprovisionen) zu informieren; dies gilt unabhängig von der Höhe der Provision, wenn der Berater in der Stellung eines Anlageberaters tätig ist. • Wird eine solche Aufklärungspflicht verletzt, gilt eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Anlegers; der Berater hat darzulegen und zu beweisen, dass der Anleger die Anlage auch bei richtiger Aufklärung abgeschlossen hätte. • Eine Verletzung der Offenlegungspflicht kann Schadensersatz nach positiver Vertragsverletzung begründen; der Schaden bemisst sich nach dem negativen Interesse, also so, als hätte der Anleger den Vertrag nicht geschlossen. • Bei Dauerschuldverhältnissen aus Beratungsverträgen sind für vor dem 01.01.2003 entstandene Ansprüche die bis dahin geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Pflicht des Anlageberaters zur Offenlegung von Innenprovisionen und Schadensersatz bei Unterlassen • Bei laufendem Beratungsdienstvertrag trifft den Anlageberater die Pflicht, unverzüglich und konkret über von Dritten erhaltene Vergütungen (Innenprovisionen) zu informieren; dies gilt unabhängig von der Höhe der Provision, wenn der Berater in der Stellung eines Anlageberaters tätig ist. • Wird eine solche Aufklärungspflicht verletzt, gilt eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zugunsten des Anlegers; der Berater hat darzulegen und zu beweisen, dass der Anleger die Anlage auch bei richtiger Aufklärung abgeschlossen hätte. • Eine Verletzung der Offenlegungspflicht kann Schadensersatz nach positiver Vertragsverletzung begründen; der Schaden bemisst sich nach dem negativen Interesse, also so, als hätte der Anleger den Vertrag nicht geschlossen. • Bei Dauerschuldverhältnissen aus Beratungsverträgen sind für vor dem 01.01.2003 entstandene Ansprüche die bis dahin geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden. Der Kläger war über einen seit 1993 bestehenden Beratungsdienstvertrag von der Beklagten anlageberaten. 1999 und 2001 empfahl die Beklagte dem Kläger bzw. dessen Ehefrau die Beteiligung an zwei geschlossenen Immobilienfonds (F.B. 68 und F.B. 75). In den Verträgen wurden jeweils Kommanditeinlagen von 100.000 DM bzw. 100.000 Euro geleistet und teilweise fremdfinanziert. Der Kläger rügte, die Beklagte habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass ihr damaliger Geschäftsführer K. eine Innenprovision in Höhe von 12 % der Beteiligungssumme erhielt, und habe anleger- und anlagegerechte Risikoaufklärung unterlassen. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und nahm diese teilweise zurück. Im Berufungsverfahren hielt das OLG die Beklagte für Anlageberaterin, stellte eine Aufklärungspflicht über die konkrete Höhe der Innenprovisionen fest und erkannte dem Kläger Schadensersatz sowie Freistellungspflichten zu. • Vertragsverhältnis: Aus dem Beratungsdienstvertrag ergaben sich für die Beklagte die Pflichten einer Anlageberaterin, nicht nur einer reinen Vermittlerin; dadurch bestanden weitreichende Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden. • Pflichtverletzung: Die Beklagte verletzte ihre Pflichten, weil sie den Kläger bzw. dessen Ehefrau nicht darüber informierte, dass der für sie handelnde Geschäftsführer eine Innenprovision von 12 % erhielt; ob weitere Pflichtverletzungen vorliegen, konnte dahinstehen. • Rechtsprechungsgrundlage: Die Rechtsprechung des BGH zur Offenlegung von Rückvergütungen bei anlageberatenden Banken ist auf Anlageberater übertragbar; Offenlegung dient der Offenlegung eines Interessenkonflikts und ist unabhängig von der reinen Höhe der Provision. • Verschulden: Die Pflichtverletzung ist der Beklagten zumindest fahrlässig vorzuwerfen; ein strenger Sorgfaltsmaßstab gilt, eine Rechtfertigung durch herrschende Rechtsprechung lag nicht vor. • Kausalität: Bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung gilt die Vermutung, dass der Anleger ohne die unterlassene Aufklärung den Vertrag nicht geschlossen hätte; die Beklagte konnte das Gegenteil nicht beweisen. • Schaden und Höhe: Der Kläger hat den entstandenen Schaden substantiiert dargelegt; der Ersatz bemisst sich nach dem negativen Interesse und beträgt nach Abzug anrechenbarer Steuervorteile 74.684,24 Euro. • Nebenansprüche: Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Freistellung aus dem Darlehensvertrag sowie ein Feststellungsanspruch für künftige Schäden aus der Beteiligung an der F.B.75 zu. • Mitverschulden und Verjährung: Dem Kläger konnte kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB entgegen gehalten werden; die Klage war rechtzeitig erhoben, Verjährung trat nicht ein. • Zivilprozessrechtliche Folgen: Die Beklagte wurde zu Zahlung, Freistellung und Feststellung verurteilt; die Leistung ist Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungsrechte zu erbringen. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz überwiegend gewonnen. Das OLG hat die Beklagte als Anlageberaterin verkanntlich handelnd festgestellt und sie verurteilt, 74.684,24 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen, den Kläger von weiteren Ansprüchen aus dem Darlehensvertrag mit der Sparkasse freizustellen und festgestellt, dass die Beklagte künftigen Schaden aus der Beteiligung an der F.B.75 zu ersetzen hat. Die Verpflichtungen sind Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungsrechte zu erfüllen. Die Berufung des Klägers war danach — nach teilweiser Rücknahme — begründet, weil die Beklagte ihre Pflicht zur Offenlegung der konkreten Innenprovision schuldhaft verletzte und die Beklagte die Kausalität und Schadenszurechnung nicht widerlegt hat. Dementsprechend trägt der Kläger den in der Entscheidung genannten Ersatzanspruch; die Revision wurde nicht zugelassen.