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Beschluss

2 Ws 176/09

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO ist unzulässig, wenn die behauptete Tat nur ein Privatklagedelikt (§ 303 StGB) darstellt. • Eigentümer eines getöteten Tieres sind bei Verstößen gegen § 17 TierSchG nicht Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO; der Schutzbereich des TierSchG dient dem Tier selbst, nicht primär den Interessen des Eigentümers. • Selbst wenn das Klageerzwingungsverfahren zulässig wäre, kann es an der Begründetheit scheitern, wenn offen bleibt, ob eine Rechtfertigung oder ein Tatbestandsirrtum vorliegt, der zur Straflosigkeit führt.
Entscheidungsgründe
Klageerzwingung unzulässig: Eigentümer sind bei §17 TierSchG keine Verletzten • Ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO ist unzulässig, wenn die behauptete Tat nur ein Privatklagedelikt (§ 303 StGB) darstellt. • Eigentümer eines getöteten Tieres sind bei Verstößen gegen § 17 TierSchG nicht Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO; der Schutzbereich des TierSchG dient dem Tier selbst, nicht primär den Interessen des Eigentümers. • Selbst wenn das Klageerzwingungsverfahren zulässig wäre, kann es an der Begründetheit scheitern, wenn offen bleibt, ob eine Rechtfertigung oder ein Tatbestandsirrtum vorliegt, der zur Straflosigkeit führt. Die Anzeigeerstatter rügen, ein Jäger habe am 31.10.2008 ihren Hund ohne rechtfertigenden Grund erschossen. Sie beantragen gerichtliche Entscheidung gegen die Nichtverfolgung durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart. Sie machen sowohl Sachbeschädigung (§ 303 StGB) als auch das Töten eines Wirbeltiers ohne vernünftigen Grund (§ 17 Nr.1 TierSchG) geltend. Die Anzeigeerstatter sind Halter und Eigentümer des getöteten Hundes. Die Generalstaatsanwaltschaft hatte ein Ermittlungsverfahren eingestellt, wogegen die Anzeigeerstatter Klageerzwingung beantragen. Strittig ist, ob sie im Sinne der StPO als Verletzte gelten und das Klageerzwingungsverfahren betreiben dürfen, sowie ob aus der Sachlage ein strafbares Verhalten des Beschuldigten folgt. • Der Antrag ist form- und fristgerecht eingereicht, jedoch fehlt es an der Zulässigkeit nach § 172 StPO, weil keine verfolgungswürdige Straftat vorliegt, die das Verfahren ermöglicht. • Zur Sachbeschädigung (§ 303 StGB): Diese Norm ist ein Privatklagedelikt nach § 374 Abs.1 Nr.6 StPO; Klageerzwingung nach § 172 StPO ist für Privatklagedelikte unzulässig. • Zur Anwendbarkeit des § 17 TierSchG: Verletzter im Sinne des § 172 Abs.1 StPO ist, wer durch die behauptete Straftat in seinen Rechten oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt ist. Der Schutzzweck des TierSchG schützt das Tier um seiner selbst willen und bezweckt nicht primär den Schutz von Eigentümerinteressen. • Folgerung daraus: Der Eigentümer eines getöteten oder misshandelten Tieres ist bei einem Verstoß gegen § 17 TierSchG nicht als Verletzter nach § 172 Abs.1 StPO anzusehen; seine Rechtsposition wird durch das Privatklagedelikt der Sachbeschädigung geschützt. • Die gesetzgeberische Zielsetzung des Tierschutzrechts bestätigt, dass es um den Schutz des Tieres geht; deshalb begründet § 17 TierSchG keine gegenüber § 303 StGB weitergehende Rechtsposition des Eigentümers. • Gegenmeinungen, die den Eigentümer als Verletzten ansehen, überzeugen nicht, weil der Schutzbereich des TierSchG nicht auf die Wahrung von Eigentümerinteressen gerichtet ist und eine doppelte Verfolgung durch Klageerzwingung nicht gerechtfertigt wäre. • Unabhängig von der Zulässigkeit ist der Antrag unbegründet: In einem Strafverfahren müsste der Beschuldigte nicht den Rechtfertigungsgrund beweisen; es bleibt offen, ob der Schütze im Jagdschutz handelte oder ob ein Tatbestandsirrtum (Verwechselung mit einem Reh) vorliegt, was zur Straflosigkeit führen könnte. Der Klageerzwingungsantrag der Anzeigeerstatter wurde als unzulässig verworfen. Die Antragsteller können das Klageerzwingungsverfahren nicht betreiben, weil die beklagte Tatbestandserhebung insoweit nur ein Privatklagedelikt (§ 303 StGB) betrifft und ihnen für das Offizialdelikt nach § 17 TierSchG die Stellung als Verletzte im Sinne des § 172 Abs.1 StPO fehlt. Selbst bei materieller Prüfung wäre das Verfahren nicht erfolgreich gewesen, da im Hinblick auf mögliche Rechtfertigungsgründe oder einen Tatbestandsirrtum nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte straffrei geblieben wäre. Daher hat das Gericht den Antrag abgewiesen und die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft bestätigt.