Beschluss
5 W 68/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVO reicht die rechtzeitige und eine Verteidigung ermöglichende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks; ein Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung ist nicht Voraussetzung.
• Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVO sind für die Prognose der Erfolgsaussichten des im Erststaat eingelegten Rechtsmittels nur solche Gründe zu berücksichtigen, die vor dem Gericht des Erststaats nicht vorgebracht werden konnten.
• Die bloße Möglichkeit eines Berufungserfolgs genügt nicht, um die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden; ernsthafte Zweifel an der Bonität des Vollstreckungsgläubigers sind erforderlich.
• Wenn das Rechtsmittelgericht des Erststaats bereits im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung die Berufung als nicht offensichtlich begründet eingeschätzt hat, ist diesem Ergebnis bei der Entscheidung des Vollstreckungsstaats erhebliche Bedeutung beizumessen.
Entscheidungsgründe
Vollstreckbarerklärung nach EuGVO; Zustellung, Aussetzung und Sicherheitsleistung • Für die Vollstreckbarerklärung nach Art. 34 Nr. 2 EuGVO reicht die rechtzeitige und eine Verteidigung ermöglichende Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks; ein Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung ist nicht Voraussetzung. • Bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVO sind für die Prognose der Erfolgsaussichten des im Erststaat eingelegten Rechtsmittels nur solche Gründe zu berücksichtigen, die vor dem Gericht des Erststaats nicht vorgebracht werden konnten. • Die bloße Möglichkeit eines Berufungserfolgs genügt nicht, um die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden; ernsthafte Zweifel an der Bonität des Vollstreckungsgläubigers sind erforderlich. • Wenn das Rechtsmittelgericht des Erststaats bereits im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung die Berufung als nicht offensichtlich begründet eingeschätzt hat, ist diesem Ergebnis bei der Entscheidung des Vollstreckungsstaats erhebliche Bedeutung beizumessen. Die italienische Tochtergesellschaft ASt. eines US-Pharmakonzerns lagerte Waren in einem Lager der Firma I. ... s.r.l. in Rom, die bei der deutschen Antragsgegnerin (Ag.) gegen Raub versichert waren. Bei einem Raubüberfall am 2.11.2001 wurden Waren entwendet; die Polizei wurde am 20.4.2002 informiert, eine Schadensanzeige der Lagerhalterin erfolgte erst am 8.10.2002. ASt. und I. ... s.r.l. klagten in Rom gegen die Ag.; diese wurde in Abwesenheit durch Urteil des Tribunale di Roma vom 30.11.2007 zur Zahlung von rund 2,016 Mio. Euro verurteilt. Das Urteil ist in Italien vollstreckbar; die Ag. legte dagegen Berufung ein, beantragte erfolglos die Aussetzung der Vollstreckbarkeit in Italien und ließ die Berufungsverhandlung zu einem späteren Zeitpunkt ansetzen. ASt. beantragte vor dem Landgericht Heilbronn die Vollstreckbarerklärung für Deutschland; der Einzelrichter erteilte die Vollstreckungsklausel. Dagegen beschwerte sich die Ag. beim OLG Stuttgart und rügte insbesondere eine unzureichende Nachweisführung zur Zustellung, die Aussichtslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils wegen verspäteter Schadensanzeige und beantragte hilfsweise Aussetzung bzw. Abwendung der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft und fristgerecht nach den einschlägigen Vorschriften des AVAG; die EuGVO ist anwendbar. • Vollstreckbarerklärung (Art. 34 Nr. 2 EuGVO): Voraussetzung ist nicht mehr die ordnungsgemäße Zustellung im Sinne früherer Regelungen, sondern eine rechtzeitige und eine Verteidigung ermöglichende Zustellung; die Ag. bestreitet nicht, dass ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück am 3.12.2004 zugestellt wurde und ihr eine Einlassungsfrist gewährt wurde, so dass der Versagungsgrund des Art. 34 Nr. 2 EuGVO entfällt. • Beweiswürdigung der Zustellung: Mangels konkreter Bestreitung der wesentlichen in den Formblättern enthaltenen Daten ist von einer ausreichenden Zustellung auszugehen; die Informationen im Urteil des Landgerichts Rom stützen die Angaben zusätzlich. • Aussetzung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVO: Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, wenn mit einem Erfolg des im Erststaat eingelegten Rechtsmittels zu rechnen ist oder zumindest eine realistische Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung besteht; dabei sind nur solche Gründe zu berücksichtigen, die im Erststaat nicht hätten vorgebracht werden können. • Hier wurde die von der Ag. vorgebrachte Einwendung (verspätete Schadensanzeige) bereits im italienischen Verfahren berücksichtigt; das italienische Berufungsgericht hat die Aussetzung der Vollstreckbarkeit abgelehnt und die Berufung nicht als offensichtlich begründet eingeschätzt; diese Einschätzung ist bei der Entscheidung des Vollstreckungsstaats erheblich zu beachten. • Sicherheitsleistung: Art. 46 Abs. 3 EuGVO gestattet im Rahmen der Schlussentscheidung nur, die Stellung einer Sicherheit durch den Vollstreckungsgläubiger anzuordnen; eine Anordnung zugunsten des Vollstreckungsschuldners ist nicht vorgesehen. Eine zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung durch die ASt. ist daher nicht anzuordnen. • Bonitätsprüfung und weitere Umstände: Zur Annahme ernsthafter Rückforderungsrisiken fehlen konkrete Anhaltspunkte; ASt. ist Tochter eines weltweit führenden Konzerns, konkrete Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit oder negative Ratings liegen nicht vor; daher besteht kein Anlass, die Vollstreckung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckungsklausel nach Art. 34 Nr. 2 EuGVO sind erfüllt, weil das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig und eine Verteidigung ermöglichend zugestellt wurde und keine sonstigen hemmsamen Gründe vorliegen. Eine Aussetzung der Vollstreckung nach Art. 46 Abs. 1 EuGVO kommt nicht in Betracht, weil die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen bereits im italienischen Verfahren geprüft wurden und die Berufung nicht als offensichtlich begründet eingeschätzt worden ist; nur neue, im Erststaat nicht vorgebrachte Gründe könnten eine andere Prognose rechtfertigen. Die Anordnung, die Vollstreckung gegen Stellung einer Sicherheitsleistung der Gläubigerin abzuwenden, ist nicht möglich; rechtliche Grundlage hierfür fehlt und es bestehen keine konkreten Zweifel an der Bonität der Gläubigerin, die eine solche Ausnahme rechtfertigen würden. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.