Beschluss
5 Ws 37/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zweifel an der Schwierigkeit der Rechtslage ist auf § 140 Abs. 2 StPO hin eine Pflichtverteidigerbestellung geboten.
• Die Auslegung von Begriffen des Aufenthaltsgesetzes kann die Rechtslage derart schwierig machen, dass Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
• Unrichtige Angaben zur Beschaffung oder Verlängerung einer Duldung erfüllen den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, wenn sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
• Eine vorübergehende Gesetzeslücke bei der Strafbarkeit von Duldungserschleichung entbindet nicht zwingend von Strafbarkeit für Handlungen nach Wiedereinführung der Regelung.
Entscheidungsgründe
Pflichtverteidigerbestellung wegen schwieriger aufenthaltsrechtlicher Auslegungsfragen • Bei Zweifel an der Schwierigkeit der Rechtslage ist auf § 140 Abs. 2 StPO hin eine Pflichtverteidigerbestellung geboten. • Die Auslegung von Begriffen des Aufenthaltsgesetzes kann die Rechtslage derart schwierig machen, dass Pflichtverteidiger zu bestellen ist. • Unrichtige Angaben zur Beschaffung oder Verlängerung einer Duldung erfüllen den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, wenn sie für das Verfahren von Bedeutung sind. • Eine vorübergehende Gesetzeslücke bei der Strafbarkeit von Duldungserschleichung entbindet nicht zwingend von Strafbarkeit für Handlungen nach Wiedereinführung der Regelung. Der Angeklagte beantragte am 12.02.2002 unter falschen Personalien Asyl und ließ wiederholt Duldungen auf diese falschen Angaben ausstellen bzw. verlängern, zuletzt durch Anträge vom 24.10.2007 und 03.04.2008. Das Amtsgericht Ludwigsburg verurteilte ihn wegen Erschleichens einer Duldung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe. Der Angeklagte legte Rechtsmittel ein und beantragte in der Revisionsbegründung die Bestellung eines Pflichtverteidigers, woraufhin die kleine Strafkammer die Bestellung ablehnte. Der Verteidiger machte geltend, dass wiederholte falsche Angaben im selben Verwaltungsverfahren nach obergerichtlicher Rechtsprechung nicht stets zusätzliche Straftaten begründeten und verwies auf eine Entscheidung des BayObLG. Der Senat prüfte insbesondere, ob die Auslegung von Begriffen des Aufenthaltsgesetzes hier die Rechtslage schwierig macht und deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten sei. • Die Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und begründet: Die Rechtslage ist wegen der auszulegenden Begriffe des AufenthG und der hierauf gestützten Rechtsfragen als schwierig im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO einzustufen, sodass ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. • Zur Schwierigkeit: Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage; schwierig sind Fälle, wenn ungeklärte Rechtsfragen, problematische Subsumtionen oder Auslegungsfragen des Nebenstrafrechts entscheidungsrelevant sind. • Die vom Verteidiger zitierte BayObLG-Entscheidung unterscheidet sich vom vorliegenden Fall, weil dort bestimmte spätere Erklärungen nicht darauf gerichtet waren, darüber hinausgehende Aufenthaltstitel zu erlangen; hier lagen jedoch Anträge auf Ausstellung bzw. Verlängerung der Duldung vor, sodass die unrichtigen Angaben der Beschaffung einer Duldung dienten. • Nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG stellen unrichtige oder unvollständige Angaben, die der Beschaffung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung dienen, bereits tatbestandsmäßig relevant sind; hierzu zählen auch Anträge auf Verlängerung. • Die Einrede, der Angeklagte habe keine Möglichkeit gehabt, seine wahre Identität offenzulegen, scheitert, weil er im Besitz einer Identitätskarte mit seinen echten Personalien war. • Ein Verbotsirrtum kommt nicht in Betracht: Der Angeklagte wusste oder musste sich aufdrängen, dass falsche Personalien gegenüber der Ausländerbehörde unzulässig sind; die Kenntnislücke über eine vorübergehende Gesetzeslücke entlastet nicht. • Vorübergehende Änderungen der Strafbarkeit für Taten vor einem bestimmten Datum berühren die hier beurteilten Handlungen nicht dahingehend, dass die Rechtslage insgesamt so einfach wäre, dass kein Pflichtverteidiger erforderlich wäre. Die Beschwerde des Angeklagten hatte Erfolg insoweit, als ihm in Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses ein Pflichtverteidiger bestellt wurde; der Senat sah die Rechtslage als schwierig an und bejahte deshalb die Bestellung nach § 140 Abs. 2 StPO. Materiell begründete das Gericht, dass die Handlungen des Angeklagten den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllen, weil die falschen Angaben der Beschaffung bzw. Verlängerung einer Duldung dienten. Die Einwände der Verteidigung hinsichtlich fehlender Strafbarkeit oder fehlender Möglichkeit zur Offenbarung der Identität konnten nicht tragen; der Angeklagte besaß eine Identitätskarte mit seinen wahren Daten und durfte auf die Gesetzeslage nicht vertrauen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.