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Beschluss

7 U 217/09

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 3.Dezember 2009 - 4 O 130/09 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.2.2010. Gründe I. 1 Die zulässige Berufung des Klägers hat nach übereinstimmender Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 2 Das Landgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf weiteren Schadensersatz wegen des Verkehrsunfalls vom 22.10.2008 zu Recht verneint. 1. 3 Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Ist wegen der Verletzung einer Person oder wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs.2 Satz 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stehen dem Unfallgeschädigten für die Berechnung seines Kraftfahrzeugschadens im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallfahrzeuges oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (BGH NJW 2003, 2085, Urteil vom 29.4.2003 - VI ZR 393/02; BGH NJW 2006, 2179, Urteil vom 23.5.2006 - VI ZR 192/05; BGH NJW 2008, 1941, Urteil vom 29.4.2008 - VI ZR 220/07). Der Geschädigte ist auf Grund der nach anerkannten schadensrechtlichen Grundsätzen bestehenden Dispositionsfreiheit auch in der Verwendung der Mittel frei, die er vom Schädiger zum Schadensausgleich beanspruchen kann. 4 Zwar hat er grundsätzlich diejenige Möglichkeit zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert, denn er hat, wie schon die gesetzliche Normierung zeigt (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) nur Anspruch auf den „erforderlichen“ Betrag. Der Geschädigte soll sich nicht durch den Schadensersatz bereichern und an dem Schadensfall nicht „verdienen“ (BGH Urteil vom 23.5.2006 - VI ZR 192/05). 5 In Verfolgung des Wirtschaftlichkeitspostulats darf allerdings das Integritätsinteresse des Geschädigten, das auf Grund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Die Schadensrestitution darf nicht beschränkt werden auf die kostengünstige Wiederherstellung der beschädigten Sache; ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wieder herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 2006, 2179). 6 Demzufolge kann der Geschädigte die geschätzten (fiktiven) Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug der Restwertes verlangen, wenn er das Fahrzeug entweder repariert oder aber in beschädigtem aber noch verkehrstaugliche Zustand tatsächlich weiter nutzt (BGH NJW 2003, 2085; BGH NJW 2006, 2179). Um ein nachhaltiges Interesse an der Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen, ist in der Regel ein Nutzungszeitraum von sechs Monaten erforderlich, wenn nicht andere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGH NJW 2006, 2179). Für die Weiternutzung muss das Fahrzeug aber verkehrstauglich sein bzw. vom Geschädigten - falls erforderlich- verkehrssicher (teil-) repariert werden (BGH NJW 2006, 2179; BGH NJW 2008, 1941). Zumindest letzteres lag beim beschädigten Fahrzeug des Klägers nicht vor. 2. 7 Das erforderliche Integritätsinteresse ist in vorliegendem Fall nicht feststellbar. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger das Fahrzeug, das von Dezember 2008 bis Mai 2009 abgemeldet war, bis zur Veräußerung am 27.9.2009 insgesamt sechs Monate weiterbenutzt hat. Jedenfalls wurde das Fahrzeug nicht in verkehrstauglichem Zustand genutzt. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung zur Sicherheit des Fahrzeuges ist überzeugend. 8 Ein Kraftfahrzeugsachverständiger hat das Fahrzeug einen Tag nach dem Unfall besichtigt und dabei festgestellt, dass es nur bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt sei und dass die Gebrauchsfähigkeit und die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch eine Notreparatur wirtschaftlich nicht hergestellt werden könne (Anl. K 2). Der gerichtliche Sachverständige kam nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass wegen des erfolgten Heckschadens verschiedene Beschädigungsmerkmale erhebliche Fahrzeugmängel darstellten, aufgrund derer die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges ohne eine Reparatur beeinträchtigt war. Es war bei dem Weiterbetrieb des Fahrzeuges eine Verkehrsgefährdung zu erwarten. 9 Unstreitig wurde das Fahrzeug vom Kläger nicht repariert. Er hat es weitere 2500 km gefahren, auch wurde ihm im August 2009 eine TÜV-Plakette für das Fahrzeug erteilt. Tatsächlich war, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, das Fahrzeug aufgrund der unfallbedingten Beschädigungen jedoch nicht verkehrssicher. Wegen der weiter vorhandenen Mängel ging von dem Fahrzeug eine Verkehrsgefährdung aus, weshalb das Vorliegen der Vorraussetzungen für ein nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs zu beachtendes Integritätsinteresse des Klägers hier nicht feststellbar ist. Bei der wertenden Betrachtung in der Entscheidung vom 23.05.2006, VI ZR 192/05 spielt auch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung im Schadensrecht einerseits und nach der StVZO andererseits eine Rolle. Nur bei der Teilnahme mit einem noch verkehrstauglichen Fahrzeug ist das Integritätsinteresse des Geschädigten beachtlich. Das Nutzungsinteresse eines Geschädigten, mit einem verkehrsunsicheren Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen, wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt. 10 Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.5.2009, 4 U 173/07. Anders als im dort zu beurteilenden Fall hat der Kläger hier sein Fahrzeug nicht repariert, während dort zumindest eine Teilreparatur stattfand, durch die der dortige Geschädigte seinen Nutzungswillen und damit das Integritätsinteresse dokumentiert hat. Auch hat sich das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht mit der hier relevanten Frage der Nutzung in unsicherem Zustand auseinandergesetzt und dieser Frage, anders als der Bundesgerichtshof, keine Bedeutung beigemessen. II. 11 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ein Urteil des Berufungsgerichts.