Beschluss
18 WF 5/10
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe für ein Hauptverfahren mit dem Ziel einer Gewaltschutzanordnung kann zu gewähren sein, obwohl bereits eine einstweilige Anordnung in derselben Sache besteht, wenn die Rechtslage ungeklärt ist.
• Vor dem Hintergrund widersprüchlicher Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist die erforderliche hinreichende Aussicht des Rechtsmittels (§ 114 ZPO) nicht zu verneinen.
• Einstweilige Anordnungen treten gemäß § 56 Abs. 2 FamFG außer Kraft, wenn der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen wird; daraus folgt Unsicherheit, ob dies auch bei Versagung von Verfahrenskostenhilfe der Fall ist.
• Sind hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegeben, ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; außergerichtliche Kosten werden jedoch nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Entscheidungsgründe
Verfahrenskostenhilfe bei Hauptantrag trotz bestehender einstweiliger Anordnung - ungeklärte Rechtsfrage • Verfahrenskostenhilfe für ein Hauptverfahren mit dem Ziel einer Gewaltschutzanordnung kann zu gewähren sein, obwohl bereits eine einstweilige Anordnung in derselben Sache besteht, wenn die Rechtslage ungeklärt ist. • Vor dem Hintergrund widersprüchlicher Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ist die erforderliche hinreichende Aussicht des Rechtsmittels (§ 114 ZPO) nicht zu verneinen. • Einstweilige Anordnungen treten gemäß § 56 Abs. 2 FamFG außer Kraft, wenn der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen wird; daraus folgt Unsicherheit, ob dies auch bei Versagung von Verfahrenskostenhilfe der Fall ist. • Sind hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegeben, ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen; außergerichtliche Kosten werden jedoch nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO). Die Antragstellerin beantragte Verfahrenskostenhilfe für ein Hauptverfahren mit dem Ziel einer Gewaltschutzanordnung. In derselben Sache bestand bereits eine einstweilige Anordnung vom 16.11.2009. Das Familiengericht lehnte die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe mit der Begründung fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab und stufte den Antrag als mutwillig ein. In der Literatur und Rechtsprechung bestanden unterschiedliche Auffassungen: Das OLG Zweibrücken sieht ebenfalls Mutwilligkeit, das OLG Hamm verneint sie. Die Antragstellerin legte dagegen Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Es ging um die Frage, ob trotz bestehender einstweiliger Anordnung Verfahrenskostenhilfe für das Hauptverfahren zu gewähren sei. • Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde war gemäß § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und begründet. • Ungeklärte Rechtslage: Zwei Oberlandesgerichte vertreten entgegenstehende Auffassungen, wodurch eine offene Rechtsfrage besteht; deshalb kann die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht des Rechtsmittels nicht verneint werden. • Rechtsfortbildung und Interesse an Klärung: Aufgrund der widersprüchlichen Rechtsprechung ist es gerechtfertigt, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, damit die Rechtsfrage geklärt wird. • § 56 Abs. 2 FamFG: Diese Vorschrift besagt, dass einstweilige Anordnungen außer Kraft treten, wenn der Antrag in der Hauptsache rechtskräftig abgewiesen wird; es ist streitig, ob dies auch bei Versagung von Verfahrenskostenhilfe gilt, was ein weiteres Argument für die Bewilligung darstellt. • Kostenregelung: Da das Rechtsmittel als begründet angesehen wurde, fällt in der Beschwerdeinstanz eine Gerichtsgebühr nicht an; außergerichtliche Kosten werden nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg: Der Beschluss des Amtsgerichts wurde abgeändert und der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung eines Rechtsanwalts bewilligt. Begründend führte das OLG an, dass die widersprüchliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine ungeklärte Rechtsfrage begründet und somit die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht verneint werden kann. Zudem besteht Unsicherheit darüber, welche Auswirkungen eine Versagung von Verfahrenskostenhilfe auf die Fortdauer einer einstweiligen Anordnung nach § 56 Abs. 2 FamFG hat, was die Bewilligung weiter rechtfertigt. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.