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Beschluss

6 Ss 1458/09; 6 Ss 1458/2009

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08. Juni 2009 a) im Schuldspruch dahin a b g e ä n d e r t, dass der Angeklagte des Diebstahls, des Missbrauchs von Ausweispapieren in 3 Fällen, der Urkundenfälschung in 10 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, in 2 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug und Missbrauch von Ausweispapieren schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen, a u f g e h o b e n. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet v e r w o r f e n. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Stuttgart z u r ü c k v e r w i e s e n. Gründe I. 1 Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 08. Januar 2008 wegen Unterschlagung, Missbrauchs von Ausweispapieren in Tateinheit mit versuchtem Betrug in 10 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Münsingen vom 05. Dezember 2006 - 1 Cs 14 Js 19078/06 - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht durch Urteil vom 08. Juni 2009 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls, Missbrauchs von Ausweispapieren in 9 Fällen, davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig sei. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. II. 2 1. Die in zulässiger Weise erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist unbegründet. 3 In den Urteilsgründen werden zwar der schriftliche Widerruf des vom Angeklagten vor dem Amtsgericht abgelegten Geständnisses vom 19. April 2008 und ein vom Angeklagten verfasster „Bericht über ...“ vom 06. April 2009 als Einlassungen des Angeklagten erwähnt (UA S. 11) und darüber hinaus längere Textpassagen aus dem „Bericht über ...“ wörtlich wiedergegeben (UA S. 12). Im Protokoll ist demgegenüber weder die Verlesung dieser beiden Urkunden (§ 249 Abs. 1 StPO) noch deren Einführung im Wege des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) vermerkt. Die wörtlich zitierten Passagen sprechen für eine Verwertung des Wortlauts des „Berichts über ...“. Dass die ausführlichen wörtlichen Zitate Erklärungen des Angeklagten (auf nicht protokollierungspflichtigen Vorhalt) wiedergeben, liegt fern (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 18). In der Verwertung der nicht in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden liegt ein Verstoß gegen § 261 StPO. 4 Das Urteil kann hierauf aber nicht beruhen, wenn die Möglichkeit, dass der Verfahrensverstoß die Sachentscheidung beeinflusst hat, ohne weiteres ausgeschlossen oder rein theoretisch ist (BGH NStZ 1985, 135). Das ist hier der Fall. 5 Aus den Urteilsgründen und der Revisionsbegründung ergibt sich, dass der Verteidiger in der Hauptverhandlung eine umfangreiche Erklärung des Angeklagten verlesen hat, aus der im Urteil ebenfalls längere Passagen wörtlich zitiert werden. Die Zitate aus der verlesenen Erklärung und dem vom Angeklagten verfassten „Bericht über ...“ entsprechen sich inhaltlich. In beiden Erklärungen gibt der Angeklagte - in Abweichung von dem ursprünglich abgelegten Geständnis - im Wesentlichen wieder, wie er den angeblichen Hintermann ... ... zur Rede gestellt habe und dabei erstmals in den Besitz des auf ... ... ausgestellten Ausweises gelangt sei. Durch die vom Verteidiger verlesene Erklärung wurde damit der Inhalt des Geständniswiderrufs und des „Berichts über ...“ eingeführt. Den beiden (nicht verlesenen) Urkunden kommt danach neben der verlesenen Einlassung des Angeklagten für die Beweiswürdigung keine eigenständige Bedeutung zu. Das Urteil wäre auch ohne Berücksichtigung des „Berichts über ...“ und des Geständniswiderrufs nicht anders - für den Angeklagten günstiger - ausgefallen. 6 2. Die sowohl als Fax als auch im Original eingereichte Revisionsbegründung des Rechtsanwalts ... entspricht nicht der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, da weder die als Fax übersandte Version noch das Original unterzeichnet ist (§ 346 Abs. 1 StPO). III. 7 Die Sachrüge hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (vorläufigen) Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 8 1. Im Fall 1 hat das Landgericht entgegen der Auffassung des Rechtsmittelführers zu Recht einen Diebstahl des Personalausweises (§ 242 StGB) angenommen. Der Angeklagte handelte in Zueignungsabsicht, als er den Ausweis dem Berechtigten wegnahm, um ihn dauerhaft selbst zu behalten und bei Gelegenheit zu benutzen. Zur Absicht der rechtswidrigen Zueignung im Sinne von § 242 StGB gehört der bestimmte Wille des Täters, das Tatobjekt der Substanz oder dem Sachwert nach dem eigenen Vermögen „einzuverleiben“, es, wenn auch nur für begrenzte Zeit, „für sich auszunutzen“ (vgl. BGH NJW 1977, 1460, m.w.N.). Für die „Einverleibung in das Vermögen“ ist es ohne Bedeutung, ob der Täter den Wert seines Vermögens erhöht und ob er sich bereichern will. Der Ausweis besaß aber für den Angeklagten „in dem ihm eigenen Funktionsbereich“ davon unabhängig durchaus einen Nutzwert (vgl. BGH NJW 1977, 1460, 1461 für die Wegnahme von Strafakten). 9 An der für den subjektiven Tatbestand des Diebstahls erforderlichen Zueignungsabsicht fehlt es im Wesentlichen nur dann, wenn der Täter die weggenommene Sache von vornherein wegwerfen oder zerstören will (bloßer Schädigungswille, vgl. BGH NJW 1985, 812) oder wenn er die Sache mit dem Willen an sich nimmt, sie wieder zurückzugeben (Rückführungswille, vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 242 Rn. 39 m.w.N.). Beides ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte wollte den Ausweis vielmehr in seine Habe einbringen („Einverleiben in sein Vermögen“). 10 Dabei wollte er auch wie ein Eigentümer über das Tatobjekt verfügen. Zwar steht der Personalausweis nicht im Eigentum des Inhabers, sondern im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 1 Abs. 7 Satz 2 PersonalAuswG). Durch die Wegnahme und Benutzung durch einen Nichtberechtigten, wird der Ausweis aber dem Zugriff durch den Aussteller entzogen. Der Täter steht anders als der berechtigte Ausweisinhaber in Bezug auf den Ausweis in keiner rechtlichen Beziehung zum Aussteller; der Dieb kommt mit dem unrechtmäßigen Besitz des Ausweises gerade nicht seiner gesetzlichen Ausweispflicht (vgl. § 1 Abs. 1 PersonalAuswG) nach. Die beliebige Benutzung oder Weiterveräußerung des Ausweises durch den Dieb erfolgt unter faktischer Verdrängung des Ausstellers aus seiner Eigentümerstellung (vgl. Fischer, a.a.O., § 242 Rn. 33 a; a.A. bei Wegnahme von Ausweisen: Kindhäuser in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 2. Auflage, § 242 Rn. 103). Dies trat vorliegend offen darin zu Tage, dass der Angeklagte den Ausweis später für seine Zwecke unter Missachtung des Eigentumsrechts des Ausstellers, Einwirkungen Fremder auf die Sache auszuschließen (§ 903 BGB), durch Aufbringen eines nachgemachten Adressaufklebers samt falschen Stempels der Landeshauptstadt Stuttgart verfälschte. Außerdem nutzte er den Ausweis wie einen „eigenen“. 11 2. Der Schuldspruch in den Fällen 2 und 4 bis 10 hat keinen Bestand. Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen zu den angeklagten Taten (§ 264 StPO) hat sich der Angeklagte in größerem Umfang strafbar gemacht, als vom Landgericht angenommen. Der Schuldspruch war daher zu berichtigen. 12 a) In den Fällen 2 bis 5 hat das Landgericht den Angeklagten jeweils nur wegen Missbrauchs von Ausweispapieren nach § 281 StGB verurteilt. 13 Fall 2: 14 Im Fall 2 sind demgegenüber die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren - im Rahmen des Postident-Verfahrens gegenüber dem Postmitarbeiter - erfüllt. Die Feststellung, dass der Angeklagte den entwendeten Ausweis im Rahmen des Postident-Verfahrens vorlegte (Missbrauch von Ausweispapieren, § 281 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB), um bei der ...bank ... am ... ein Konto zu eröffnen, beinhaltet die weitere Feststellung, dass er den von dem Postmitarbeiter ausgefüllten Postident-Coupon geprüft und unterschrieben hat. Diese Unterschrift ist zwingender Bestandteil des allgemein bekannten Postident-Verfahrens. Durch die unberechtigte Unterschrift mit dem Namen „... ...“ hat der Angeklagte eine Urkundenfälschung in Form des Herstellens bzw. Gebrauchmachens von einer falschen Urkunde gegenüber dem Postmitarbeiter nach § 267 Abs. 1 Alt. 1 StGB begangen. 15 Das Landgericht hat, obwohl dies nahe lag, nicht festgestellt, ob der Angeklagte darüber hinaus auch Kontoeröffnungsunterlagen unterschrieben hat. Damit ist es seiner allseitigen Kognitionspflicht (§ 264 StPO) nicht hinreichend nachgekommen. Danach muss die Tat unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandelt worden sein (vgl. Engelhardt in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 264 Rn. 25). Durch diesen Verstoß gegen § 264 StPO ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert, weshalb der Senat insoweit von einer Aufhebung des Schuldspruchs absieht, diesen vielmehr lediglich unter Zugrundelegung der bereits getroffenen Feststellungen abändert. 16 Fall 3: 17 Auch dass im Fall 3 Ausführungen dazu fehlen, ob der Angeklagte im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung bei der Postbank falsche Unterschriften leistete und deshalb auch eine Urkundenfälschung gegeben ist, beschwert den Angeklagten nicht. Insoweit kann die Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweispapieren bestehen bleiben. 18 Fall 4: 19 Nach den Feststellungen im Fall 4 hat der Angeklagte am 21. Januar 2006 die Kontoeröffnungsunterlagen mit dem falschen Namen „... ...“ unterschrieben und am 24. Januar 2006 im Rahmen des Postident-Verfahrens den entwendeten Ausweis vorgelegt und damit auch den Postident-Coupon mit diesem Namen unterschrieben, ohne hierzu berechtigt zu sein. Danach liegt eine Urkundenfälschung in der Bank vor. Das Verhalten in der Postfiliale ist zudem als eine weitere selbständige Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu werten. 20 Fall 5: 21 Am 24. Januar 2006 hat der Angeklagte erneut ein Postident-Verfahren durchgeführt, um bei der ...bank ... ein Girokonto zu eröffnen und eine Bankcard zu erhalten. Damit hat er in der Postfiliale eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren begangen. Es fehlen Ausführungen dazu, ob der Angeklagte, was nahe liegt, hier auch der Bank gegenüber falsche Unterschriften leistete und deshalb eine weitere Urkundenfälschung begangen hat und wie weit er, unter dem Gesichtspunkt des (versuchten) Betrugs, mit seinem Antrag auf Ausstellung einer Bankcard Erfolg hatte. Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, der insoweit zur Aufhebung des Schuldspruchs zwingt. 22 b) In den Fällen 6 bis 9 hat das Landgericht jeweils nur eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren angenommen. 23 Fall 6: 24 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte am 24. Januar 2006 unter Vorlage des entwendeten Ausweises bei der ... Bank in ... die Eröffnung eines Girokontos beantragt. Am 30. Januar 2006 hat er darüber hinaus unter Vorlage dreier gefälschter Lohnabrechnungen einen Überziehungskredit in Höhe von 1.500 EUR bis 2.000 EUR beantragt. Dabei täuschte er nicht nur über seine Identität, sondern auch über seine - tatsächlich nicht gegebene - Rückzahlungsbereitschaft (UA S. 6). Danach liegt neben dem Missbrauch von Ausweispapieren durch Verwendung des auf ... ausgestellten Ausweises eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug als eine weitere selbständige Tat vor. 25 Auch in diesem Fall fehlen Ausführungen dazu, ob der Angeklagte im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung bei der Bank falsche Unterschriften leistete und deshalb auch insoweit eine Urkundenfälschung vorliegt. Der Angeklagte ist dadurch aber nicht beschwert. 26 Fall 7: 27 Am 25. Januar hat der Angeklagte, um ein Konto zu eröffnen, sowohl in der ...filiale ... ... als auch in der Filiale ... ... den entwendeten Ausweis vorgelegt und in der Filiale ... zusätzlich eine Schufa-Klausel mit falschem Namen unterschrieben. Dabei ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass er die Schufa-Klausel zum selben Zeitpunkt - im Rahmen einer natürlichen Handlungseinheit - unterschrieb, als er den Ausweis vorlegte. Dies ist als Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in der Filiale ... und Missbrauch von Ausweispapieren in der Filiale ... als eine weitere selbständige Tat zu werten. 28 Durch die fehlenden Feststellungen dazu, wo der Angeklagte die Lohnabrechnungen vorlegte und einen Dispositionskredit beantragte, ist er nicht beschwert. 29 Fall 8: 30 Einige Tage vor dem 02. Februar 2006 beantragte der Angeklagte bei der ...Bank unter Vorlage des gestohlenen Ausweises und dreier gefälschter Lohnabrechnungen einen Ratenkredit. Es liegt eine Handlung im natürlichen Sinn und damit - unabhängig von der Anzahl der gleichzeitig vorgelegten Urkunden - auch rechtlich nur eine Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und Missbrauch von Ausweispapieren vor. 31 Fall 9: 32 Die Feststellungen zum Fall 9 tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Missbrauchs von Ausweispapieren (§ 281 StGB) nicht. Die Kammer hat eine Verwendung des Ausweises durch den Angeklagten in diesem Fall nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können. Da der Angeklagte drei gefälschte Lohnabrechnungen vorlegte, hat er sich jedoch wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht. 33 c) Das Landgericht hat im Fall 10 nur ein Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und Missbrauch von Ausweispapieren angenommen. Nach den Feststellungen beantragte der Angeklagte am 27. Januar 2006 bei der ...bank in ... schriftlich einen Kredit in Höhe von 12.500 EUR. Die Kreditunterlagen unterschrieb er mit „... ...“. Dabei täuschte er über seine Identität und seine - tatsächlich nicht bestehende - Rückzahlungsbereitschaft. Darüber hinaus legte er einem Postmitarbeiter den gestohlenen Ausweis vor und unterschrieb den Postident-Coupon ebenfalls mit dem falschen Namen. Dies stellt eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug (gegenüber der Bank) sowie - als weitere selbständige Tat - eine Urkundenfälschung in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren (in der Postfiliale) dar. 34 d) Der Senat kann in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch in den genannten Fällen selbst ändern. Die bislang getroffenen - knappen - Feststellungen erlauben eine Verurteilung entsprechend dem abgeänderten Schuldspruch. Der Sachverhalt ist jeweils noch bestimmt genug dargestellt. Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung andere oder weitergehende Feststellungen getroffen werden können. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich gegen die geänderten Tatvorwürfe nicht anders als geschehen verteidigen können, zumal bereits die Anklageschrift in allen Fällen von versuchtem Betrug ausgegangen ist. 35 Das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht nicht entgegen. Es verbietet lediglich eine Änderung der Rechtsfolgen zum Nachteil des Angeklagten. Eine Verschärfung im Schuldspruch muss er dagegen mit der Einlegung des Rechtsmittels in Kauf nehmen (st. Rspr. vgl. BGHSt 29, 63, 66; 37, 5, 8; BGH NStZ 2008, 354; Paul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 331 Rn. 2 jeweils m.w.N.). 36 Die Schuldspruchberichtigung setzt auch nicht etwa eine Beschwer des Angeklagten durch den fehlerhaften Schuldspruch voraus. Das Rechtsmittelgericht hat im Rahmen seiner umfassenden Kognitionspflicht grundsätzlich den Schuldspruch zu erlassen, der dem materiellen Recht entspricht. Wenn Revisionsgerichte häufig Rechtsfehler mit dem Hinweis, sie bedeuteten für den Angeklagten keine Beschwer, nicht zum Anlass einer Aufhebung des Urteils oder einer Änderung des Schuldspruchs genommen haben, und zwar auch in Fällen, in denen das Verschlechterungsverbot nicht entgegenstand, gaben dafür ersichtlich in der Regel prozesswirtschaftliche Überlegungen den Ausschlag; der Tatrichter soll nicht allein deshalb neu verhandeln müssen, um möglicherweise lediglich den Schuldspruch zu ändern (BGHSt 37, 5, 8). Aus diesem Grund hat der Senat trotz vorliegender Verstöße gegen § 264 StPO in den Fällen 2, 3, 5 und 6 davon abgesehen, den Schuldspruch in den betreffenden Fällen mit den Feststellungen aufzuheben. 37 e) Danach ist der Angeklagte des Diebstahls (Fall 1), des Missbrauchs von Ausweispapieren in 3 Fällen (Fälle 3, 6a und 7a), der Urkundenfälschung in 10 Fällen (Fälle 2, 4a und b, 5, 6b, 7b, 8, 9, 10a und b), davon in 5 Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren (Fälle 2, 4b, 5, 7b und 10a), in 2 Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug (Fälle 6b und 10b) und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug und Missbrauch von Ausweispapieren (Fall 10a) schuldig. IV. 38 Infolge der Schuldspruchänderung kommen die Einzelstrafen in den Fällen 2 und 4 bis 10 in Wegfall. In den Urteilsgründen zur Rechtsfolgenseite ist aber auch die Unerlässlichkeit kurzer Einzelfreiheitsstrafen nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Dies zwingt zur Aufhebung sämtlicher in dem angefochtenen Urteil festgesetzten Einzelstrafen. 39 1. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten ist nach § 47 StGB eingehend und nachvollziehbar zu begründen. Dazu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände (vgl. BGHR StGB § 47 Abs 1 Umstände 6). Die Prüfung hat für jede einzelne Tat zu erfolgen (vgl. BGHR StGB § 47 Abs 1 Umstände 4). Das Landgericht begründet seine - im Ergebnis nicht zu beanstandende - Auffassung damit, die Geisteshaltung des Angeklagten zu den Taten werde aus seiner Einlassung vor dem Haftrichter deutlich, wonach er die Straftaten inspiriert durch eine Fernsehsendung auf eine Wette hin begangen habe. Diese Erwägung ist wenig nachvollziehbar und widersprüchlich. Zielte die Begründung auf das (in der Einlassung behauptete) unernste Tatmotiv ab, stünde sie im Widerspruch zur vorangegangenen Beweiswürdigung (UA S. 19), in der das Landgericht dieser Einlassung gerade nicht folgt, sondern davon ausgeht, der Angeklagte habe die Taten zur Erlangung von Krediten begangen. Die Einlassung vor dem Haftrichter als solche wäre ebenfalls kein ausreichender Beleg für die Notwendigkeit kurzer Freiheitsstrafen. Eine belastende Bewertung dieser Aussage begegnet auch deshalb Bedenken, da es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten handelt, wenn der Angeklagte auf diese Weise versucht, das Gewicht seiner Taten herunterzuspielen. Darüber hinaus trifft die Begründung des Landgerichts auf den Diebstahl im Fall 1 nicht zu. Dieser war bereits im Juni 2005 und damit sechs Monate vor der behaupteten Ausstrahlung der Fernsehsendung begangenen worden. Die Fernsehsendung will der Angeklagte zwei Wochen vor der am 04. Februar 2006 erfolgten Vorführung, also im Januar 2006 gesehen haben (UA S. 10). 40 Mit dem Wegfall der Einzelstrafen entfällt die Gesamtstrafe. 41 2. Sollte der neue Tatrichter zum Verfahrensgang vergleichbare Feststellungen treffen, wie die im angefochtenen Urteil enthaltenen, wird er eine Verfahrensverzögerung - über die mildernde Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung hinaus - zu erörtern haben. Es liegen ausreichende Anhaltspunkte für die Prüfung einer Kompensation der Verletzung des Beschleunigungsgebots des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK vor (vgl. BGH NJW 2009, 307; BGHSt 49, 342; OLG Köln B.v. 21. April 2009 - Az.: 82 Ss 8/09 -). Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Festnahme des bei seiner Vorführung vor dem Haftrichter und in erster Instanz geständigen Angeklagten am 03. Februar 2006 erfolgt war. Das Urteil des Amtsgerichts erging zwei Jahre später am 08. Januar 2008, das Urteil zweiter Instanz nach insgesamt drei Jahren und sechs Monaten am 08. Juni 2009. Dass der Angeklagte Verzögerungen verschuldet habe, ist nicht festgestellt. Danach sind nähere Feststellungen zu Art und Ausmaß der Verfahrensverzögerung und zu ihren Ursachen veranlasst (vgl. BGHSt 49, 342). 42 Wenn eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung vorliegen sollte, wäre eine Kompensation vorzunehmen. Dabei wird der neue Tatrichter zunächst zu prüfen haben, ob vor dem Hintergrund der vorgenommenen Strafmilderung zur Kompensation die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt; ist dies der Fall, so muss diese Feststellung in den Urteilsgründen klar hervortreten (vgl. BGHSt 49, 342). Reicht sie als Entschädigung nicht aus, so ist festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt (vgl. BGHSt 52, 124, 146). 43 3. Bei der Bemessung der insgesamt vierzehn Einzelstrafen wird der neue Tatrichter zu beachten haben, dass die Summe der Einzelstrafen, die auf die Taten der Fälle 4, 6, 7 und 10 der Urteilsgründe entfallen, die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen jeweils nicht überschreiten darf (§ 358 Abs. 2 StPO; vgl. BGH B.v. 25. Oktober 2001 - Az.: 3 StR 314/01 -; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 5 und 9).