Urteil
2 U 8/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann unter Umständen von Dritten, die mittelbar wirtschaftlich betroffen sind, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; ein generelles Abmahnprivileg besteht nicht.
• Die Abwägung zwischen Meinungs- und Berufsfreiheit des Abmahnenden und den Berufsfreiheits- und Wettbewerbsinteressen des Betroffenen kann dazu führen, dass eine Abmahnung zulässig ist, wenn sie überwiegend rechtliche Wertung darstellt und nicht nachweislich unwahre Tatsachenkernbehauptungen enthält.
• Ein Boykottaufruf i.S. von § 4 Nr. 10 UWG setzt konkret bestimmbare Adressaten, eine Einwirkung auf die Willensentschließung und eine Drucksituation voraus; bloße mittelbare Auswirkungen durch Abmahnungen genügen nicht zwingend.
• Unterlassungsansprüche können aus §§ 3, 4 Nrn. 7, 8, 10 UWG i.V.m. §§ 8, 9 UWG oder aus §§ 823, 1004 BGB analog bestehen, kommen aber nur in Betracht, wenn die Abmahnung objektiv unlauter oder tatbestandlich geeignet ist, den Geschäftsbetrieb zu beeinträchtigen.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen rechtsauffassungsbasierte Abmahnung • Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann unter Umständen von Dritten, die mittelbar wirtschaftlich betroffen sind, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden; ein generelles Abmahnprivileg besteht nicht. • Die Abwägung zwischen Meinungs- und Berufsfreiheit des Abmahnenden und den Berufsfreiheits- und Wettbewerbsinteressen des Betroffenen kann dazu führen, dass eine Abmahnung zulässig ist, wenn sie überwiegend rechtliche Wertung darstellt und nicht nachweislich unwahre Tatsachenkernbehauptungen enthält. • Ein Boykottaufruf i.S. von § 4 Nr. 10 UWG setzt konkret bestimmbare Adressaten, eine Einwirkung auf die Willensentschließung und eine Drucksituation voraus; bloße mittelbare Auswirkungen durch Abmahnungen genügen nicht zwingend. • Unterlassungsansprüche können aus §§ 3, 4 Nrn. 7, 8, 10 UWG i.V.m. §§ 8, 9 UWG oder aus §§ 823, 1004 BGB analog bestehen, kommen aber nur in Betracht, wenn die Abmahnung objektiv unlauter oder tatbestandlich geeignet ist, den Geschäftsbetrieb zu beeinträchtigen. Die Klägerinnen (Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Nahrungsergänzungsmitteln) rügten, der Beklagte (ein Verband pharmazeutischer Großhändler) habe durch Abmahnschreiben vom 18.06.2007 den Vertrieb ihrer glucosamin- und chondroitinhaltigen Produkte herabgesetzt und mittelbar einen Boykott bzw. eine gezielte Behinderung bewirkt. Im Vorfeld liefen Verfügungsverfahren und ein Musterverfahren über die rechtliche Einordnung dieser Stoffe nach Lebensmittelrecht. Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Unterlassung; der Beklagte legte Berufung ein und begehrte Klageabweisung. Kernstreitpunkt war, ob die Abmahnung als unlautere Wettbewerbshandlung ( §§ 3, 4 Nrn. 7,8,10 UWG) und damit als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu werten sei oder ob sie durch Meinungs- und Berufsfreiheit gedeckt bzw. als zulässige Rechtsbewertung zu qualifizieren ist. Weiter stritten die Parteien über Rechtsschutzbedürfnis, Wiederholungsgefahr, Abmahnprivileg und die Erheblichkeit von Zeugnis- und Gutachtenvorträgen. • Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung: Die Berufung des Beklagten ist begründet; das landgerichtliche Urteil wird insoweit abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. • Rechtslage und Anwendbarkeit: Für in die Zukunft gerichtete Unterlassungsansprüche ist maßgeblich, ob das angegriffene Verhalten zum Zeitpunkt seiner Begehung und nach derzeitiger Rechtslage unlauter ist; auf solche Anträge ist das UWG 2008 anzuwenden. • Abmahnprivileg und Grundrechte: Es besteht kein generelles Abmahnprivileg, das Abmahnende gegenüber mittelbar betroffenen Dritten grundsätzlich schützt; die Abwägung zwischen Art. 5 GG und Art. 12 GG kann jedoch die Zulässigkeit einer Abmahnung begründen. • Einstufung der Abmahnung: Die behauptete fehlende Marktfähigkeit der klägerischen Produkte ist vornehmlich eine rechtliche Wertung/Rechtsauffassung und damit von der Meinungsfreiheit gedeckt, zumal es vor dem Tätigwerden des Beklagten nicht an gesicherten fachlichen und gerichtlichen Anhaltspunkten fehlte. • Tatbestand Boykott/gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG): Für einen Boykottaufruf müssen Adressaten hinreichend bestimmbar sein, die Willensentschließung der Adressaten beeinflusst werden können und eine Drucksituation bestehen; hier liegen diese Voraussetzungen nicht in einer Weise vor, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertigt. • Herabsetzung und Verunglimpfung (§ 4 Nr. 7 UWG) sowie Tatsachenbehauptungen (§ 4 Nr. 8 UWG): Die streitgegenständlichen Abmahnschreiben enthalten überwiegend eine rechtliche Bewertung, nicht erwiesene unwahre Tatsachenbehauptungen wurden nicht festgestellt; daher fehlt die Tatbestandsverwirklichung. • Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb / §§ 823, 1004 BGB analog: Ein solcher Eingriff ist nicht hinreichend substantiiert dargetan; die materiell-rechtliche Prüfung führt mithin nicht zu einem Unterlassungsanspruch. • Beweiswürdigung und Verfahrensrügen: Verfahrensrügen des Beklagten gegen das erstinstanzliche Verhalten sind unzulässig, weil nicht rechtzeitig geltend gemacht; das Gericht durfte von weitergehender Beweisaufnahme absehen, soweit es andere Beweismittel überzeugend würdigte. • Interessenabwägung: Die Grundrechte des Beklagten (Meinungs- und Berufsfreiheit) sowie das öffentliche Interesse an der Diskussion rechtlicher Bewertung von Lebensmittelfragen überwiegen im konkreten Fall gegenüber den Schutzinteressen der Klägerinnen. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Oberlandesgericht Stuttgart hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage der Klägerinnen abgewiesen. Es hat angenommen, dass die Abmahnung des Beklagten vorwiegend eine rechtliche Wertung darstellt und durch die grundrechtlich geschützten Freiheiten gedeckt ist; ein generelles Abmahnprivileg besteht zwar nicht, aber die Voraussetzungen für tatbestandliche Ungerechtigkeit nach §§ 3, 4 Nrn. 7, 8, 10 UWG oder für einen eingriffsähnlichen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB analog sind nicht erfüllt. Damit fehlten Rechtsschutzbedürfnis und hinreichende Tatsachenfeststellungen, die eine Unterlassungsverpflichtung gerechtfertigt hätten. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen; die Revision wurde nicht zugelassen.