Beschluss
18 UF 243/09
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nach § 61 Abs.1 FamFG nur zulässig, wenn die Beschwerdesumme von 600 EUR überschritten wird.
• Bei unklarer Formulierung einer Kostenentscheidung ist von der Haftung der Eltern als Gesamtschuldner für die Verfahrenskosten auszugehen.
• Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs wird von der Erhebung der Gerichtskosten der ersten Instanz abgesehen.
• Die Beschwerde kann unzulässig sein, wenn das Familiengericht die Beschwerde nicht zugelassen hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit isolierter Beschwerde gegen Kostenentscheidung bei Beschwerdesumme unter 600 EUR • Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nach § 61 Abs.1 FamFG nur zulässig, wenn die Beschwerdesumme von 600 EUR überschritten wird. • Bei unklarer Formulierung einer Kostenentscheidung ist von der Haftung der Eltern als Gesamtschuldner für die Verfahrenskosten auszugehen. • Bei Verletzung des rechtlichen Gehörs wird von der Erhebung der Gerichtskosten der ersten Instanz abgesehen. • Die Beschwerde kann unzulässig sein, wenn das Familiengericht die Beschwerde nicht zugelassen hat. Die Eltern eines 1991 geborenen Kindes waren Partei in einem familiengerichtlichen Beschluss, durch den ihnen die elterliche Sorge hinsichtlich Aufenthaltsbestimmungsrecht und Abschluss eines Mietverhältnisses entzogen und eine Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde. In Ziffer 4 des Beschlusses wurden den Eltern die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Mutter (Antragsgegnerin Nr.1) erhob Beschwerde ausschließlich gegen diese Kostenentscheidung und rügte, sie sei nicht hinreichend gehört worden und hätte in der Sache anders entschieden, wenn sie zuvor gefragt bzw. kontaktiert worden wäre. Das Amtsgericht hatte die Kosten den Eltern auferlegt; die Beschwerde wurde form- und fristgerecht eingelegt. Der Senat prüfte insbesondere den Beschwerdewert und die Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist grundsätzlich statthaft und fristgerecht nach §§ 57, 58, 59, 63 FamFG eingelegt worden, jedoch unzulässig, weil die in § 61 Abs.1 FamFG geforderte Beschwerdesumme von 600 EUR nicht erreicht wird und das Familiengericht die Beschwerde nicht zugelassen hat (§ 61 Abs.2 FamFG). • Bemessung der Kosten: Aufgrund der Formulierung in Ziffer 4 ist anzunehmen, dass die Eltern als Gesamtschuldner für die gesamten Verfahrenskosten haften sollen. Die Gerichtskosten wurden nach FamGKG KV 1410 mit ermäßigter Gebühr aus einem Gegenstandswert von 1.500 EUR berechnet; hinzu kamen Anwaltsgebühren nach RVG KV 3100, sodass die Gesamtkosten 391,98 EUR betragen und die 600-EUR-Grenze nicht erreichen. • Rechtsgrundsatz: Nach der Reform durch das FamFG bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes bei isolierter Anfechtung der Kostengrundentscheidung nach § 61 Abs.1 FamFG; ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn die Beschwerdesumme 600 EUR überschreitet, es sei denn die Beschwerde betrifft nicht vermögensrechtlich messbare Ansprüche (z. B. Sorge oder Umgang). • Verfahrensfehler und Kostenfolge: Das Familiengericht verletzte das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin; deshalb wurde von der Erhebung der Gerichtskosten in der ersten Instanz nach § 20 FamGKG abgesehen. • Beschwerdeinstanzliche Kostenentscheidung: Auch im Beschwerdeverfahren wurde von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen (§ 81 Abs.1 FamFG); die außergerichtlichen Kosten und Auslagen hat in der Beschwerdeinstanz die Antragsgegnerin Nr.1 zu tragen (§ 81 Abs.2 Nr.2 FamFG). • Beschwerdewertfestsetzung: Die Festsetzung des Beschwerdewerts erfolgte nach § 40 FamGKG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin Nr.1 gegen die Kostenentscheidung wurde als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Beschwerdesumme von 600 EUR nach § 61 Abs.1 FamFG nicht erreicht ist und das Familiengericht die Beschwerde nicht zugelassen hatte. Gleichzeitig erkannte der Senat, dass das Familiengericht das rechtliche Gehör verletzt hat; deshalb werden in erster Instanz keine Gerichtskosten erhoben. Im Beschwerdeverfahren wird ebenfalls von der Erhebung der Gerichtskosten abgesehen, gleichwohl trägt die Antragsgegnerin Nr.1 die außergerichtlichen Kosten und Auslagen aller Beteiligten in der Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdewert wurde mit bis zu 600 EUR festgesetzt. Insgesamt führt dies dazu, dass die materielle Anfechtung der Kostenentscheidung nicht stattgegeben wird, die Antragsgegnerin jedoch verfahrensrechtlich entlastet wird, indem Gerichtskosten nicht erhoben werden, während sie die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde trägt.